Wohnungseigentumsrecht II (ab 2021)

 

 

 

 

Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?)“

 

Zulässigkeit von Beschlüssen zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

 

Keine Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse

 

Photovoltaik-Anlagen auf Dächern von WEGs

 

„Gesetzliche Erleichterungen nützen wenig: Wallboxen in Mehrparteienhäusern bleiben Problem“

 

 

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Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter

„Enteignungs-Volksentscheid“

„Wie erkennt man einen seriösen Hausverwalter?“

 

„Grenzbebauung: So nah dürfen Sie Ihren Nachbarn kommen“

„Der Verwaltungsbeirat nach der WEG-Reform“

Kostentragung bei einer baulichen Veränderung

 

Nebenkostenabrechnung-Verjährung

Umwandlung seines Einzelunternehmens durch den Verwalter

„Wohnungseigentum: Kein An-sich-Ziehen mehr notwendig auch in Altverfahren!“

 

„Wohnen in umgebauter Teileigentumseinheit kann laut BGH zulässig sein“

„Erweiterter Entscheidungsspielraum des Verwalters durch WEG-Beschluss“

„Die Richtigen verklagen“

 

Berliner Enteignungsphantasien

„Nicht Mieten sind zu hoch, sondern die Ansprüche“

 

Für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet die Eigentümergemeinschaft

Verlängerung der Covid-19-Sonderregeln bis 30. August 2022

Neues WEG-Gesetz regelt die Verkehrssicherungspflicht

 

„Votum per Video“

Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist rechtswidrig

Rechtsnachfolge Verwalter

 

Einzelnes WEG-Mitglied kann keine Schadenersatzansprüche stellen

Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte

 

Lohnt sich das Vermieten noch?

„Einbruchschutz: Eigentümer brauchen Erlaubnis“

Neues WEG und Anwendung auf Altregelungen

 

Hochgeschwindigkeits-Internetanschluss

Wie Wohnungseigentümer ohne Versammlung Beschlüsse fassen

Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

 

"Entzug des Eigentums: Zahlungsrückstand alleine reicht nicht“

Verwalter-Zertifizierung wurde im Bundesrat weiter verwässert“

„Abstimmung mit Stimmbotschaften“

 

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz geplant

Argumente gegen reine Online-Eigentümerversammlung

Verschiebung Starttermin „Zertifizierter Verwalter“

 

„Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer“

„Zertifizierter Verwalter“ erst ab Dezember 2023

BGH verhandelt über Klagerechte von Eigentümergemeinschaften

 

Heilung eines Mangels der Einberufung zur Eigentümerversammlung

Verteilung der Kompetenzen zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums

Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum

 

„Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen“

„Kündigung Hausverwaltung: Diese Möglichkeiten haben Eigentümer“

Wohnungseigentumsgesetz: Mehr Spielraum für Eigentümer?

 

WEG-Heizkostenabrechnung bei unterschiedlichen Messgeräten

„Bundesgerichtshof bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht“

Sondernutzungsrecht

 

Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen…

Wohnungseigentümer mit Behinderung - Muss die WEG baulichen Veränderungen zustimmen?

„Wohnungseigentümergemeinschaft: Es geht nur gemeinsam!“

  • „Balkonanbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)“
  • „Anfechtungs- oder Beschlussersetzungsklage - richtige Klageart entscheidend!“§
  • „Darf ich als Mieter oder Eigentümer ohne Zustimmung des Vermieters/der WEG eine (Mini-)Solaranlage am Balkon anbringen?“
  • „Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Alle aktuellen Regelungen“

 

Korrigierte Jahresabrechnung, wenn Beschluss über Kostenverteilung ungültig

„Wohnungseigentum: Anfechtungsklage muss fristgemäß und unterschrieben eingereicht werden“

„Majorisierung bei der Verwalterbestellung“

 

„Einbruchschutz? So vermeiden Wohnungseigentümer Fallstricke“

Die Unterlassungsklage gegen einen anderen Wohnungseigentümer

„Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung“

 

„Bundesgerichtshof erleichtert Untervermietung von Nebenwohnung“

Änderungen 2024

Wohnungseigentum – Umbau auf Ihrer Nutzfläche ohne Zustimmung der Miteigentümer ?

 

Klimaanlageneinbau keine privilegierte Maßnahme

„Kommt die rein virtuelle Eigentümerversammlung?“

„Wer profitiert, muss zahlen“

 

Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung“

„BGH verhandelt zu Wohnungseigentümer-Versammlungen“

„Gesetzliche Erleichterungen nützen wenig: Wallboxen in Mehrparteienhäusern bleiben Problem“

 

Photovoltaik-Anlagen auf Dächern von WEGs

Keine Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse

Zulässigkeit  von Beschlüssen zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

 

Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?)“

 

 

 

 

 

 

 

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter

23.06.2021

 

„Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetzes (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV)“:

 

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

 

 

„Enteignungs-Volksentscheid“

06.07.2021

 

„nzz.ch“: „Enteignungs-Volksentscheid: Berlin setzt zum nächsten Experiment in der Wohnungspolitik an“ – „Das Berliner Volksbegehren zur Enteignung grosser Wohnungsunternehmen ist zustande gekommen, im Herbst wird abgestimmt. Kritiker befürchten ein «neues sozialistisches Prestigeprojekt», das viel koste, aber keine einzige neue Wohnung schaffe.“

 

 

„myhomebook.de“: „Wie erkennt man einen seriösen Hausverwalter?“

 

 

„anwalt.de“: Grenzbebauung: So nah dürfen Sie Ihren Nachbarn kommen“

 

 

„anwalt.de“: „Der Verwaltungsbeirat nach der WEG-Reform“

 

 

Kostentragung bei einer baulichen Veränderung

11.08.2021

 

„raspatz.com“: „Wer hat die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen?“

 

 

„immobilienrecht-essen.de“: „Bauliche Veränderungen bei Eigentumswohnungen nach neuem WEG-Recht“

 

 

20.08.2021

„anwalt.de“: Nebenkostenabrechnung-Verjährung: Das müssen Mieter und Vermieter beachten“

 

 

Umwandlung seines Einzelunternehmens durch den Verwalter

31.08.2021

 

„haufe.de“: „Wandelt ein in einer WEG bestellter Verwalter sein Einzelunternehmen in eine GmbH um, gehen Verwalterbestellung und -vertrag in der Regel auf die GmbH über.“

 

 

„Wohnungseigentum: Kein An-sich-Ziehen mehr notwendig auch in Altverfahren!“

02.09.2021

 

„anwalt.de“: „Kein An-sich-Ziehen mehr notwendig in Altverfahren“

 

 

„WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.“


„WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1
Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).“

„WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az.: V ZR 284/19; LG Stuttgart, AG Heilbronn)

 

 

„Wohnen in umgebauter Teileigentumseinheit kann laut BGH zulässig sein“

03.09.2021

 

„haufe.de“: „Das Wohnen in einer Teileigentumseinheit kann jedenfalls dann zulässig ein, wenn die Einheit räumlich abgrenzbar ist, keine einschränkende Zweckbestimmung hat und alle übrigen Einheiten in der Anlage dem Wohnen dienen.“

 

 

„WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5 - Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisions-
verfahren zu berücksichtigen.“


„WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 - Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).“
 

„WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 - Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9). (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az.: V ZR 284/19; LG Stuttgart, AG Heilbronn)

 

 

„Erweiterter Entscheidungsspielraum des Verwalters durch WEG-Beschluss“

19.09.2021

 

„beck.de“: „Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kön­nen - so der BGH - durch Be­schluss dem Ver­wal­ter über seine ge­setz­li­chen Be­fug­nis­se hin­aus­ge­hen­de Entscheidungskompeten­zen für Maß­nah­men der In­stand­hal­tung und In­stand­set­zung sowie für die Ein­schal­tung von Son­der­fach­leu­ten über­tra­gen, wenn die Kompetenzver­la­ge­rung für den ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zu einem nur begrenz­ten und über­schau­ba­ren fi­nan­zi­el­len Ri­si­ko führt.“

 

 

„Die Richtigen verklagen“

19.09.2021

 

„openpr.de“: „WiE rät deshalb: Wohnungseigentümer müssen genau darauf achten, den bzw. die Richtigen zu verklagen bzw. gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wollen Eigentümer also eine Eigentümerversammlung verhindern, müssen sie gegen die WEG vorgehen. Auch umgekehrt, wenn sie eine Eigentümerversammlung nicht mehr ohne Gericht durchsetzen können. Dies gilt auch für Beschlüsse: Sind Eigentümer mit einem Beschluss ihrer WEG nicht einverstanden und wollen klagen, müssen sie die WEG verklagen. Dies betrifft auch Unstimmigkeiten bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans, der Erstellung der Jahresabrechnung oder beim Einhalten der Hausordnung.“

 

 

Berliner Enteignungsphantasien

28.09.2021

 

„md.de“: „Enteignungsvolksentscheid in Berlin“

 

„sueddeutsche.de“: „Berlin stimmt für Enteignung

 

 

Für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet die Eigentümergemeinschaft

29.09.2021

 

„merkur.de“: „…Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Verkehrssicherungspflicht nämlich nicht mehr auf ihre Verwaltung abwälzen. Denn nach der neuen Gesetzeslage fungiert der Verwalter nur noch als ausführendes Organ, das die Pflichten der WEG erfüllt. Für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet die Eigentümergemeinschaft…“

 

 

Verlängerung der Covid-19-Sonderregeln bis 30. August 2022

30.09.2021

 

„vermieter-ratgeber.de“: „…Sonderregelungsfrist sollte nicht ausgereizt werden

Das am 27. März 2020 beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht regelt in Artikel 2, § 6, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes in Kraft und der bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Durch den jüngsten Beschluss des Bundestages wurde die Geltungsdauer dieser Sonderregeln bis zum 31. August 2022 verlängert…“

 
 

Neues WEG-Gesetz regelt die Verkehrssicherungspflicht

01.10.2021

 

„myhomebook.de“: „Die Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von Gebäuden oder Grund und Boden ausgehen, liegt bei den Eigentümern“, heißt es seitens des Eigentümer-Verbands. Laut dem neuen Wohnungseigentumsgesetz liegt die Erfüllung dieser Pflicht bei der rechtsfähigen WEG. „Sie muss dafür sorgen, dass kein Besucher, Bewohner oder Passant auf dem Grundstück oder im Gebäude zu Schaden kommt“, informiert der Verband.“

 

„Dabei spielt auch die WEG-Reform eine wichtige Rolle. Denn nunmehr können die Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr auf die Verwaltung abwälzen. Nach dem neuen Gesetz ist der Verwalter lediglich gesetzlicher Vertreter der WEG. Er erfüllt als ausführendes Organ die Pflichten der WEG, aber letztlich haftet die WEG bei Pflichtverletzungen. Verletzt sich jemand auf dem Grundstück, richtet sich der Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die Verwaltung, sondern nur noch gegen die Eigentümergemeinschaft.“

 

 

„Votum per Video“

11.10.2021

 

„Sueddeutsche.de“: „Die grundsätzliche Möglichkeit für alle Eigner, in Präsenz teilzunehmen, muss aber laut WEG bestehen bleiben. Das heißt: Der Verwalter hat die Pflicht, einen Raum zu buchen. Die Versammlung rein digital abzuhalten, betrachtet …, Vorsitzender von Haus & Grund München, sogar als "rechtswidrig", da man in dem Fall einen Teil der Eigner von der Abstimmung ausschließe. Denn es gebe zahlreiche ältere Mitglieder von Eigentümergemeinschaften, die keinen Internet-Anschluss besäßen und "noch nie ein iPhone in der Hand gehabt haben".“

 

 

BGH-Pressemitteilungen: Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist rechtswidrig

17.10.2021

 

Ausgabejahr 2021 - Erscheinungsdatum 15.10.2021 - Nr. 186/2021

 

„Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20

 

Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentums-recht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Wohnungseigentümer die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einem Mehrheitsbeschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verbieten können, wenn auch das Sondereigentum infolge des Verbots nicht mehr genutzt werden kann.

 

Sachverhalt:

Das Verfahren betrifft ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes, über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus. Drei der insgesamt elf Ebenen des Parkhauses stehen als eigene Teileigentumseinheit im Sondereigentum der Klägerin. Sie vermietet ihre Einheit an ein benachbartes Hotel. Die übrigen Ebenen mit den Einheiten der Beklagten sind seit Jahren außer Betrieb. Nachdem das Bauordnungsamt Nachweise für die Einhaltung der brandschutztechnischen Mindestanforderungen angefordert hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die Ebenen, die zu der Einheit der Klägerin gehören, nicht mehr genutzt werden dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaft eine Sanierung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt hatte, wurde der Klägerin gestattet, die brandschutztechnischen Mängel selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen; erst nach Vorlage entsprechender Nachweise sollte sie die Nutzung wieder aufnehmen dürfen.“

 

 

Eigentümer müssen Schrottimmobilien sanieren

 17.10.2021

 

„tagesschau.de“: „Stand: 15.10.2021 11:08 Uhr - Was tun, wenn die Sanierung einer völlig heruntergekommenen Immobilie unverhältnismäßig teuer würde? Laut Urteil des Bundesgerichtshofes müssen auch vernachlässigte marode Gebäude saniert werden.

 

 

„Nicht Mieten sind zu hoch, sondern die Ansprüche“

17.10.2021

 

„krone.at“: „…Aber soll das wirklich die Zukunft sein in Wien?


Das Problem ist auch, dass viele in der Fabelwelt leben. Ich möchte eine neue zentral gelegene Wohnung und am liebsten fast nichts dafür bezahlen.

 

Sie meinen also, es gibt genügend günstigen Wohnraum, aber die Ansprüche der Menschen sind zu hoch?


Ja, genau. Das meine ich…“

 

 

Rechtsnachfolge Verwalter

17.10.2021

 

„WEG § 26 Abs. 1; BGB § 673 Satz 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 - Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung
und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den
übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche

Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht

ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar
2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2021, Az.: V ZR 201/20; LG Berlin, AG Schöneberg)

 

 

Einzelnes WEG-Mitglied kann keine Schadenersatzansprüche stellen

17.10.2021

 

„beck.de“: „Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kann sich auch nach der WEG-Re­form 2020 wei­ter­hin selbst gegen Stö­run­gen des Son­der­ei­gen­tums weh­ren, auch wenn zu­gleich das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum davon be­trof­fen ist. Dies be­zieht sich laut Bun­des­ge­richts­hof aber nur auf Un­ter­las­sungs- und Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che. Einen Scha­den­er­satz­an­spruch könne nur die Ge­mein­schaft der Ei­gen­tü­mer ver­lan­gen. BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19“

 

„WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; BGB § 1004

a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1
WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen,
wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.

b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2021, Az.: V ZR 41/19, LG Hamburg, AG Hamburg-Blankenese)

 

 

Einheitliche Jahresrechnung bei Mehrhausanlage

18.10.2021

 

„WEG § 28 Abs. 3 aF

 
a) Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden.


b) Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.


c) Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch ausdrückliche,
eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung eingeräumt werden, und

zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen; im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der Gesamtgemeinschaft.

(Teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766). (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az.:  V ZR 163/20; LG Hamburg, AG Hamburg)

 

 

Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

18.10.2021

 

„WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5


Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.“


„WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1


Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).“

„EG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1


Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten
Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227
Rn. 9). (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az.: V ZR 284/19; LG Stuttgart, AG Heilbronn)

 

 

 

Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte

18.10.2021


Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im
Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2021, Az.: V ZB 55/20; LG München I, AG Augsburg).

 

 

Lohnt sich das Vermieten noch?

22.10.2021

 

„westfalenblatt.de“: „Mitglieder von Haus & Grund beklagen zunehmende eigentumsfeindliche Regelungen“

 

„„Die Politik überbietet sich regelmäßig mit eigentumsfeindlichen Regelungen, die jeglichen Sachverstand vermissen lassen…““

 

„…die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. „Hierdurch wird die Durchsetzung von baulichen Maßnahmen zwar erleichtert, aber die Rechte des einzelnen Eigentümers wurden erheblich eingeschränkt“, so ...“

 

 

„Einbruchschutz: Eigentümer brauchen Erlaubnis“

28.10.2021

 

„saechsische.de“: „Wollen Eigentümer ihre Wohnung einbruchsicher machen, müssen sie in der Regel die Miteigentümer des Gebäudes um Erlaubnis bitten. Der Grund: Entsprechende bauliche Maßnahmen betreffen häufig das Gemeinschaftseigentum.“

 

 

Neues WEG und Anwendung auf Altregelungen

30.10.2021

 

„anwalt.de“: „In letzter Zeit treten vermehrt Anfragen zur Anwendung von dem neu kodifizierten Wohnungseigentumsgesetz auf die vorhandene Teilungserklärungen (Altvereinbarung) auf. So insbesondere im Bereich von baulichen Veränderungen und dem Abstimmungsprozedere im Bereich der Beschlussfassung. Tatsächlich kam von der jeweiligen Gegenseite so insbesondere auch von Hausverwaltern als auch von Rechtsanwälten die Aussage, es gelte das neue Recht aufgrund der Übergangsvorschrift in § 47 WEG. Diese pauschale Aussage ist selbstverständlich unzutreffend und schlicht falsch…“

 

 

„wohnen-im-eigentum.de“: Hochgeschwindigkeits-Internetanschluss

12.11.2021

 

 

Wie Wohnungseigentümer ohne Versammlung Beschlüsse fassen

20.11.2021

 

„freiepresse.de“: „Keine Versammlungen, keine Beschlüsse. In Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt seit Beginn der Corona-Pandemie einiges liegen. Es gibt Auswege, um dennoch etwas zu bewegen.“

 

 

Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

20.11.2021

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 215/2021 vom 18.11.2021

„Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.

 

Sachverhalt:  

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen.

Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Sie stellt ihren Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Der von der Beklagten angebotene Telekommunikationsdienst ist angesichts der großen Anzahl der von der Beklagten vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - auch im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG öffentlich zugänglich.  

In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus.  

Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern kommt nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte. Das ergibt sich auch aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.  

Vorinstanzen:

LG Essen - Urteil vom 31. Mai 2019 - 45 O 72/18  

OLG Hamm - Urteil vom 28. Mai 2020 - I-4 U 82/19  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.  

§ 3a UWG  

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.  

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG  

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 3 TKG

Im Sinne dieses Gesetzes […] sind […]

Nr. 17a"öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; […]

Nr. 24"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;  

§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

§ 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 TKG in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung:

Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. […] Verbraucher können … gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

§ 230 Abs. 4 TKG in der ab dem 1. Dezember 2024 geltenden Fassung:

§ 71 Abs. 2 TKG ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

Karlsruhe, den 18. November 2021 - Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

 

"Entzug des Eigentums: Zahlungsrückstand alleine reicht nicht“

20.11.2021

 

„zeit.de“: „Das Urteil: Das Gericht bewertete dieses Zahlungsverhalten des Eigentümers als erhebliche Pflichtverletzung. Zwar werde Zahlungsrückstand im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als Beispiel für einen Eigentumsentzug genannt. Vielmehr heißt es jetzt, dass der Wohnungseigentümer die ihm obliegenden Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann.“

 

 

„Entzug des Eigentums: Zahlungsrückstand alleine reicht nicht“

 

„frankischertag.de“: „Ein solcher Verstoß kann auch vorliegen, wenn ein Eigentümer in Zahlungsverzug geraten ist, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-13 S 9/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist. Allerdings muss die Pflichtverletzung entsprechend schwerwiegend sein, der Eigentümer also fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.“

 

 

Verwalter-Zertifizierung wurde im Bundesrat weiter verwässert“

03.12.2021

 

„wohnen-im-eigentum.de“: „„Alle Rechtsanwälte dürfen sich nun als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Ob sie Erfahrungen in der WEG-Verwaltung vorweisen können oder überhaupt in diesem Feld jemals tätig waren, spielt keine Rolle““…

 

„Denn alle Personen mit einer in § 7 der „Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz“ (VerwZertV) aufgeführten Ausbildung dürfen sich nun als „zertifizierte Verwalter“ bezeichnen. Eine Prüfung ist für sie nicht erforderlich. Das sind: alle Volljuristen, alle Immobilienkaufleute, alle Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, alle geprüften Immobilienfachwirte und alle Absolventen eines Hochschulabschlusses mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt. Sie müssen auch keinerlei Praxiserfahrung in der WEG-Verwaltung nachweisen.“

 

„Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz kann jeder Wohnungseigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehr als acht Sondereigentumsrechten ab 01.12.2022 verlangen, dass ein von der IHK zertifizierter Dienstleister als Verwalter bestellt wird.“

 

 

„Abstimmung mit Stimmbotschaften“

09.12.2021

 

„tagesspiegel.de“: „Die Haus & Grund Bremen GmbH wies in einer seiner Wohnungseigentümerversammlungen im November darauf hin, dass das neue WEG-Recht Verwaltern und Eigentümern vielen neue offene Fragen stelle: Wie solle mit großen Eigentümergemeinschaften verfahren werden, damit alle Eigentümer alle Miteigentümer online sehen und die Diskussionen verfolgen können? Es gebe technische Grenzen – zumal ohnehin fraglich sei, wer die Technik bereitzustellen und zu bezahlen habe. Wie solle schließlich das Thema Öffentlichkeit behandelt werden? Wer sitzt vor dem Bildschirm – bzw. dahinter? Immerhin sei es denkbar, dass Personen eine Online-Versammlung verfolgen, ohne dass sie gesehen werden und von der Teilnahme ausgeschlossen werden können.“

 

 

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz geplant

10.08.2022

 

„Wohnen im Eigentum“: „…wie wir kürzlich erfahren haben, ist eine zentrale Änderung im Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) geplant (siehe Bundestags-Drucksache 20/2506, Seite 35ff – abrufbar über die Website www.bundestag.de). Danach sollen Wohnungseigentümer*innen durch einstimmigen Beschluss in der Eigentümerversammlung festlegen können, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlung stattfinden können. Das ist im aktuellen WEGesetz nicht vorgesehen. Derzeit besteht die Möglichkeit, hybride Versammlungen – also Präsenzversammlungen mit Online-Teilnahme – durchzuführen…“

 

„tagesspiegel.de“: „WEGesetz soll schon wieder geändert werden: Eigentümer ohne Online-Zugang könnten bald überstimmt werden.“

 

„Das Bundesjustizministerium will das neue Wohnungseigentumsgesetz in einem zentralen Punkt reformieren. Kritiker sprechen von Klientelpolitik zugunsten der Verwalterbranche.“

 

 

„deal-magazin.com“: „08.08.2022 WEGesetz: Droht Änderung bildungsbenachteiligte/ältere Eigentümer?“

 

 

Argumente gegen reine Online-Eigentümerversammlung

25.08.2022

 

„deal-magazin.com“: „Wichtigsten Argumente gegen reine Online-Eigentümerversammlung“:

 

„Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) plant eine zentrale Änderung im Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz): die Einführung einer reinen Online-Eigentümerversammlung. Wohnungseigentümer sollen sich per einstimmigen Beschluss in der Eigentümerversammlung für diese Art der Durchführung von Eigentümerversammlungen entscheiden können. Wohnen im Eigentum (WiE) hat die 11 wichtigsten Argumente zusammengetragen, warum die beabsichtigte Gesetzesänderung keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Situation der Wohnungseigentümer bedeutet.“

 

 

Verschiebung Starttermin „Zertifizierter Verwalter“

27.08.2022

 

„haufe.de“: „Zertifizierter Verwalter: Verschiebung auf Dezember 2023 geplant“ – „Zertifizierter Verwalter – Ab Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch. Nun soll dies um ein Jahr auf Dezember 2023 verschoben werden. Der Grund: Engpässe bei der Zertifizierung der Verwalter.

 

Im Zuge der WEG-Reform wurde mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Vorschrift zum zertifizierten Verwalter eingeführt. Nach dieser können Wohnungseigentümer als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (zum Begriff siehe unten) gemäß § 26a WEG verlangen. Ab 1.12.2022 ist die Vorschrift nach derzeitiger Rechtslage anwendbar. So sieht es § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG vor.“

 

 

„Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer“
18.09.2022

 

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 135/2022 vom 16.09.2022

„Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21“

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.“

„Sachverhalt: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 € beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der Gemeinschaft so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto begleicht. Sie nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 €. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden erstattet. Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten aufgetreten, verlangt die Klägerin mit ihrer auf zwei Anträge gestützten Beschlussersetzungsklage eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts. Sie will erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten entstanden sind; auch verweist sie darauf, dass in ihrer Einheit bislang kein Schaden aufgetreten ist.“

 

 

„Zertifizierter Verwalter“ erst ab Dezember 2023

25.09.2022

 

„haufe.de“: „Zertifizierter Verwalter – Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch. Der Bundestag hat einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt. Der Grund: Engpässe bei der Zertifizierung der Verwalter.

 

 

BGH verhandelt über Klagerechte von Eigentümergemeinschaften

01.10.2022

 

„faz.net“: „Welche Klagerechte eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern auch nach einer Gesetzesänderung hat, muss der Bundesgerichtshof (BGH) von Freitag an (9.00 Uhr) prüfen. Es geht um einen Fall aus München, bei dem die neuen Eigentümer von einer Immobilienfirma die Sanierung eines schadstoffbelasteten Grundstücks verlangen. Ferner wollen sie, dass die Altlasten als Mangel anerkannt werden. Das Verfahren könnte grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Altfälle haben, sagte … vom Eigentümerverband Haus & Grund. Ob der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe am Freitag ein Urteil spricht, ist unklar. (Az. V ZR 213/21)“

 

Handelsblatt

 

 

Heilung eines Mangels der Einberufung zur Eigentümerversammlung

03.10.2022

 

„BGH: Heilung eines Mangels der Einberufung zur Eigen­tümer­versammlung durch Nichtberechtigten durch Teilnahme aller Wohnungseigentümer“

 

„Kenntnis der Wohnungseigentümer über fehlende Berechtigung unerheblich.“

 

„Wird eine Eigen­tümer­versammlung durch einen Nichtberechtigten einberufen, so wird dieser Mangel durch die Teilnahme aller Wohnungseigentümer geheilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnungseigentümer von der fehlenden Berechtigung Kenntnis haben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.“

 

 

Verteilung der Kompetenzen zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums

03.10.2022

 

„Nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 01.12.2020 hat sich bei der Verteilung der Kompetenzen zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums sowie des Sondereigentums in Wohnungseigentümergemeinschaften einiges getan und verändert. Das zeigen auch zwei neuerliche Urteile des V. Zivilsenats des BGH vom 28.01.2022 (V ZR 86/21 und 106/21), wonach – im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung – die Rechtschutzmöglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümer nur noch eingeschränkt bestehen, während es weitgehend nur noch der Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, obliegt, Störungen des Eigentums abzuwehren.“

 

„WEG § 9a Abs. 2; BGB § 1004 – „Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).
„WEG § 23 Abs. 4 Satz 1; HBauO § 5 Abs. 2 - Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig. BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden.“

 

„faz.net“: „Wann dürfen Eigentümer Mängel geltend machen?

Immobilienkäufer bekommen vom Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich weitreichende Möglichkeiten, um trotz einer Gesetzesreform Mängel einklagen zu können. Es erscheine nicht sinnvoll, dass nur noch Eigentümergemeinschaften gegen Mängel an gemeinschaftlichem Eigentum vorgehen könnten, sagte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, …, am Freitag in Karlsruhe. Wiederum wäre es für Betroffene «extrem schlecht», wenn sie nicht auch einzeln wegen Mängeln klagen könnten. Das Urteil will … am 11. November verkünden. (Az. V ZR 213/21)“

 

 

Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum

12.11.2022

 

Mitteilung der Pressestelle: Nr. 162/2022 vom 11.11.2022

„Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum; Altlasten als Mangel“

 Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21  

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen kann. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Altlasten bzw. eines Altlastenverdachts präzisiert worden…“

 

 

„handelsblatt.com“: „BGH räumt Eigentümergemeinschaften bei Mängeln weiter Klagerecht ein“

 

„Durch das Urteil der Karlsruher Richter bleibt es nun bei der flexiblen Praxis. Enger gefasste Sichtweisen lehnen sie ab.“

 

„faz.net“: „Gemeinschaften von Wohnungseigentümern können bei Mängeln auch nach einer Gesetzesänderung vor Gericht ziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag verkündeten Urteil zu einem Fall aus München klargestellt (Az. V ZR 213/21).“

 

 

„Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen“

16.11.2022

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 165/2022 vom 15.11.2022

„Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen“

„Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21“:


„Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.“

 

Link zur Pressemitteilung

 

 

„anwalt.de“: Kündigung Hausverwaltung: Diese Möglichkeiten haben Eigentümer“

20.11.2022

 

„Kündigung Hausverwaltung: Diese Möglichkeiten haben Eigentümer“:

 

„Kündigung der Hausverwaltung durch Abbestellung des Verwalters? 

 

Kündigung der Hausverwaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft 

 

Fristlose Kündigung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund 

 

Hausverwaltung kündigen: Inhalt und Form der Kündigung 

 

 

Wohnungseigentumsgesetz: Mehr Spielraum für Eigentümer?

20.11.2022

 

„mittelbayerische.de“: „Wohnungseigentumsgesetz: Mehr Spielraum für Eigentümer“

 

 

WEG-Heizkostenabrechnung bei unterschiedlichen Messgeräten

02.12.2022

 

„haufe.de“: „Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlichen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Wärmeverbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) nicht mit einem separaten Zähler vorerfasst worden, kann der Verbrauch anhand der gemessenen Daten per Differenzberechnung ermittelt werden.“ (BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 214/21)

 

 

WEG-Heizkostenabrechnung bei unterschiedlichen Messgeräten

02.12.2022

 

„haufe.de“: „Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlichen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Wärmeverbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) nicht mit einem separaten Zähler vorerfasst worden, kann der Verbrauch anhand der gemessenen Daten per Differenzberechnung ermittelt werden.“ (BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 214/21)

 

 

„Bundesgerichtshof bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht“

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 052/2023 vom 17.03.2023

„Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.  

Bisheriger Prozessverlauf:

Nachdem die Beklagten mit dem Bau des Swimmingpools begonnen hatten, hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben, die bei Amts- und Landgericht Erfolg gehabt hat. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zu Recht stattgegeben. Dabei ist es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend davon ausgegangen, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fortbesteht, da die Klage noch unter dem alten Recht erhoben worden ist.

Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Bauliche Veränderungen müssen nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Daran fehlt es hier. Die Wohnungseigentümer haben das Beschlusserfordernis auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinschaftsordnung nebst Ergänzung. Zwar steht den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Reparatur oder Instandsetzung. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine konkludente, von dem grundsätzlichen Beschlusserfordernis bei baulichen Veränderungen abweichende Vereinbarung. Dies lässt sich insbesondere nicht etwaigen baulichen Veränderungen entnehmen, die die Klägerin selbst ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommen haben soll.  

Diesem Unterlassungsanspruch können die Beklagten einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Die fehlende Beeinträchtigung der Klägerin und damit einen Gestattungsanspruch der Beklagten musste der Bundesgerichtshof für die Revisionsinstanz unterstellen, weil das Landgericht diese Frage offengelassen und keine Feststellungen insbesondere zu der Grundstücksgröße und den baulichen Verhältnissen vor Ort getroffen hatte.  

Auch wenn ein bestehender Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. Danach bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. So wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.  

Damit ist das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer vorgezeichnet. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist…“

 

 

„Handelsblatt.com:“ „ROUNDUP: Pool-Bau ohne Absprache? Urteil aus Karlsruhe zum 'Beschlusszwang'“

 

 

„lto.de“: „BGH zur Wohnungseigentümergemeinschaft "Ein­fach drauflos bauen geht nicht"

 

 

Sondernutzungsrecht

 

wie unterscheidet es sich von Sondereigentum und was ist erlaubt?“

 

 

„wohnglueck.de“: „Sondernutzungsrecht gleich Eigentum? Nicht ganz: Kauft ihr mit der Eigentumswohnung ein Sondernutzungsrecht auf einen Stellplatz oder einen Garten, dürft ihr diese Bereiche zwar alleine nutzen – es ist aber längst nicht alles erlaubt.“

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen

 

„bmj.de“: „Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen.“

 

 

Wohnungseigentümer mit Behinderung - Muss die WEG baulichen Veränderungen zustimmen?

10.08.2023

 

„haufe.de“: „Wohnungseigentümer mit Behinderung können unter Umständen verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft einer baulichen Veränderung zustimmt. Was dies nach der aktuellen Rechtsprechung voraussetzt, erfahren Sie in diesem Beitrag.“

 

„anwalt.de“: Wohnungseigentümergemeinschaft: Es geht nur gemeinsam!“

17.09.2023

 

  • Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft
  • Vor dem Kauf: Protokolle der Eigentümerversammlungen lesen!
  • Die Rolle des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft
  • Grundsteuer bei der Eigentümergemeinschaft
  • Reform des WEG-Rechts

 

„anwalt.de“: „Balkonanbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)“

 

„anwalt.de“: „Anfechtungs- oder Beschlussersetzungsklage - richtige Klageart entscheidend!“

 

„anwalt.de“: „Darf ich als Mieter oder Eigentümer ohne Zustimmung des Vermieters/der WEG eine (Mini-)Solaranlage am Balkon anbringen?“

 

„anwalt.de“: „Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Alle aktuellen Regelungen“

 

 

Korrigierte Jahresabrechnung, wenn Beschluss über Kostenverteilung ungültig

17.09.2023

 

„myhomebook.de“: „Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss eine korrigierte Jahresabrechnung erstellen, wenn ein Beschluss über die Kostenverteilung, der der Jahresabrechnung zugrunde liegt, ungültig ist. Jeder Wohnungseigentümer kann in diesem Fall eine korrigierte Jahresabrechnung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: V ZR 251/21). Nach diesem Urteil muss der Kläger die Kosten für die Dachsanierung nicht alleine tragen.“

 

 

„Balkonkraftwerke: Justizminister erklärt neue Rechtslage im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“

18.09.2023

 

„energie-experten.org“: „Mehr Mieter sollen Steckersolargeräte, sogenannte „Balkonkraftwerke“, nutzen. Die Bundesregierung baut daher auch die rechtlichen Hürden für den Einsatz dieser Geräte u.a. im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Mietrecht ab. So soll nun die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Mieter können dann – in einem gewissen Rahmen – selbst entscheiden, ob sie ein Balkonkraftwerk installieren. Wie dieser Rahmen aussehen soll, hat nun das Bundesjustizministerium bekanntgegeben.

 

 

„Wohnungseigentum: Anfechtungsklage muss fristgemäß und unterschrieben eingereicht werden“

28.09.2023

 

„hausundgrund-verband.de“: „Soll ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden, haben die Eigentümer dafür vier Wochen Zeit. Zur Einhaltung der Frist muss eine unterschriebene Klage beim zuständigen Gericht eingehen. Die Begründung kann innerhalb weiterer vier Wochen nachgereicht werden. Aber in welcher Form muss sie bei Gericht eingehen, um die Frist auch zu wahren?“

 

 

„Majorisierung bei der Verwalterbestellung“

19.10.2023

 

„haufe.de“: „Bestellt sich ein Mehrheitseigentümer gegen den Willen der Minderheit zum Verwalter, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.“

 

(BGH, Urteil v. 21.7.2023, V ZR 215/)

 

 

Einbruchschutz? So vermeiden Wohnungseigentümer Fallstricke“

28.10.2023

 

„deal-magazin.com“: „…Die Installation einer Videoüberwachungsanlage kann als Prävention sinnvoll sein. Sie stellt nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar, die WEGs mit einfacher Mehrheit beschließen können. Dabei müssen sie allerdings einige Punkte beachten, damit der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Wichtig: Die Überwachung durch die Videoanlage der Gemeinschaft darf sich nur auf die Gemeinschaftsflächen der WEG erstrecken, also nicht auf fremde Grundstücke, auf öffentliche Wege oder auf das Sondereigentum einzelner Eigentümer…“

 

 

Die Unterlassungsklage gegen einen anderen Wohnungseigentümer

01.11.2023

 

„rechtslupe.de“: „Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung…

 

 

„Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung“

22.11.2023

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle, Nr. 191/2023 vom 21.11.2023

„Verhandlungstermin am 8. Dezember 2023 in Sachen V ZR 244/22 (9.00 Uhr) und V ZR 33/23 (10.00 Uhr)
(Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung)“

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt werden.“

 

 

„Bundesgerichtshof erleichtert Untervermietung von Nebenwohnung“

22.11.2023

 

„rnd.de“: „Mieterinnen und Mieter können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einer Untervermietung ihre Kosten für eine Nebenwohnung senken. Will der Hauptmieter die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen noch teilweise nutzen, liegt ein „berechtigtes Interesse“ für eine Untervermietung vor, sodass der Vermieter dies in der Regel akzeptieren muss, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Für das Recht auf Untervermietung sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung nach der Untervermietung noch Lebensmittelpunkt des Hauptmieters bleibt. (AZ: VIII ZR 88/22)“

 

 

Änderungen 2024

19.12.2023

 

„nrwz.de“: „Was sich 2024 für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ändert“

 

„Wer heute baut oder bald bauen will, sollte vorausschauend planen: Verschiedene Lebensphasen – Familiengründung, Auszug der Kinder, Seniorenalter – stellen unterschiedliche Anforderungen an das eigene Zuhause. Flexibler Wohnraum, der sich an veränderte Bedürfnisse anpassen lässt, ist daher entscheidend für Lebensqualität und langfristige Funktionalität. Architekt … zeigt, wie ein Zuhause ein Leben lang komfortabel, funktional und nutzbar bleiben kann.“

 

 

Was Immobilieneigentümer 2024 beachten müssen

19.12.2023

 

https://www.vermieter-ratgeber.de: „Der Überblick:

 

  • Aufteilung der CO2-Steuer auf Mieter und Vermieter
  • Energiepreisbremsen enden vorzeitig am 31. Dezember 2023
  • Mehrwertsteuer auf Gas ab März 2024 wieder 19 Prozent
  • Heizungstausch gemäß Gebäudeenergiegesetz
  • Bestandsaufnahme in WEGs mit Etagenheizungen bis Ende 2024
  • Keine Umlage der Kabelgebühren mehr ab Juli 2024
  • Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Zertifizierten Verwalter
  • Solarpaket 1: Produktion von Solarstrom wird für WEGs einfacher
  • Anspruch auf Steckersolaranlagen
  • Fristen für den hydraulischen Abgleich und die Prüfung von Gasheizungen

 

Wohnungseigentum – Umbau auf Ihrer Nutzfläche ohne Zustimmung der Miteigentümer ?

(23.12.2023)

 

„anwalt.de“: „Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17. März 2023 (V ZR 140/22) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.“

 

 

Klimaanlageneinbau keine privilegierte Maßnahme

09.01.2024

 

„haufe.de“: „Einbau von Klimaanlage ist keine privilegierte Maßnahme“

 

„Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der Einbau der Split Klimaanlagen und die dazu erforderlichen Wanddurchbrechungen erlaubt wird…“ (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 14.8.2023, 2-13 S 5/23).

 

 

„Kommt die rein virtuelle Eigentümerversammlung?“

26.01.2024

 

„vermieter-ratgeber.de“: „Bundestag übergibt Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss“:

 

„Weitere Debatten sind notwendig, weil der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits Ende November 2023 zurückgewiesen hat. Dieser Entwurf sieht vor, dass Wohnungseigentümer mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen können, Eigentümerversammlungen auch rein online durchzuführen. Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme unter anderem, „kapitalschwache, lebensältere oder technikferne Eigentümer“ könnten mit der Teilnahme an einer Videokonferenz überfordert sein. Der Bundesrat fürchtet um die Minderheitenrechte dieser Gruppe. Die Teilnahme- und Stimmrechte dieser Gruppe könnten auch nicht durch kommerzielle Dienste, Nachbarschaftshilfe oder die Entsendung von Vertretern gesichert werden. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass Beschlüsse für die reine Online-Versammlung einstimmig gefasst werden müssen…“

 

 

„Wer profitiert, muss zahlen“

08.02.2024

 

„sueddeutsche.de“: „Wohneigentum: Wer profitiert, muss zahlen“ – „Bei Eigentümergemeinschaften gibt es oft Streit. Vor dem BGH stehen nun zwei Urteile zu einem neuen Gesetz an. Es geht darum, wer die Kosten trägt, wenn Dinge neu eingebaut oder repariert werden, die nur von manchen Bewohnern im Haus genutzt werden…“

 

 

„Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung“

10.02.2024

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 026/2024 vom 09.02.2024

„Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung“

„Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23“

 

 

„BGH verhandelt zu Wohnungseigentümer-Versammlungen“

11.02.2024

 

„faz.net“: „Durften Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie nur schriftlich stattfinden oder sind die so getroffenen Beschlüsse nichtig? Der Bundesgerichtshof (BGH) muss diese Frage anhand eines Falls aus Hessen klären, der nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Bettina Brückner stellvertretend für viele ist.

 

Es gehe um ein grundsätzliches Problem in der Pandemie, erklärte sie in Karlsruhe: «Die Verwalter saßen in einer rechtlichen Zwickmühle.» Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hätten sie eine Versammlung abhalten lassen müssen, nach dem Infektionsschutzgesetz sei genau das nicht erlaubt gewesen. «Konnten Wohnungseigentümer business as usual einfordern, obwohl man sich nicht versammeln durfte?» Eine Entscheidung will der BGH am 8. März verkünden. (Az. V ZR 80/23)“

 

 

„Gesetzliche Erleichterungen nützen wenig: Wallboxen in Mehrparteienhäusern bleiben Problem“

11.02.2024

 

„merkur.de“: „Trotz 2020 eingeführter Erleichterungen im Wohnungseigentumsgesetz stehen viele E-Fahrer weiterhin vor einer komplexen Gemengelage von Problemen, wenn sie in Mehrparteien-Wohnanlagen Wallboxen installieren wollen. In einer vom ADAC beauftragten Umfrage berichten E-Auto-Käufer und -Nutzer, die als Mieter oder Eigentümer in Mehrfamilienhäusern wohnen, von unvermindert hohen Umsetzungshürden.“

 

 

Photovoltaik-Anlagen auf Dächern von WEGs

20.02.2024

 

„deal-magazin“: „Ein Recht auf Photovoltaik-Anlagen auf Dächern von WEGs schaffen“

 

„Der Bundestag berät derzeit über die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Privilegierung von Steckersolargeräte vor. Das heißt, dass damit eine WEG den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung auf Installation eines solchen Gerätes dann in der Regel nicht mehr ablehnen, aber weiterhin Vorgaben zu der konkreten Ausführung machen könnte“…

 

 

Keine Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse

12.03.2024

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle, Nr. 054/2024 vom 08.03.2024

„Keine Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“

„Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23 - Der u.a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht deshalb nichtig sind, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten. Die Frage, ob sich allein daraus ein Beschlussanfechtungsgrund ergibt, ist offengeblieben.“

 

„rsw.beck.de“: „Eine rein vir­tu­el­le Ver­samm­lung von Woh­nungs­ei­gen­tü­mern hat gül­ti­ge Be­schlüs­se ge­fasst. Das hat der BGH am Frei­tag ent­schie­den. Al­ler­dings wurde nur ge­klärt, dass die Ent­schei­dun­gen nicht nich­tig sind. Ob sie zu­min­dest an­fecht­bar waren, blieb offen, weil die Klä­ger die dafür gel­ten­de Mo­nats­frist ver­säumt hat­ten.“

 

„datev-magazin.de“: „BGH, Pressemitteilung vom 08.03.2024 zum Urteil V ZR 80/23 vom 08.03.2024 - Der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht deshalb nichtig sind, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten. Die Frage, ob sich allein daraus ein Beschlussanfechtungsgrund ergibt, ist offengeblieben.“

 

 

Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung

22.03.2024


„bundesgerichtshof.de: „Urteile vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 und V ZR 87/23“

 

Pressemitteilung Nr. 069/2024 vom 22.03.2024.

 

„faz.net“:Eigentümergemeinschaften haben bei Änderungen der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen einen weiten Gestaltungsspielraum. Das betonte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag anhand von zwei Entscheidungen. Nach dem Gesetz muss jeder Wohnungseigentümer für notwendige Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum anteilig zahlen. Das im Jahr 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht erlaubt es der Gemeinschaft aber, für einzelne Maßnahmen eine andere Kostenverteilung zu beschließen. Das sorgt in vielen Fällen für Streit.“

 

„lto.de“: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag entschieden, dass die Eigentümerversammlung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen kann (Urt. v. 22.03.2024, Az. V ZR 81/23 u. V ZR 87/23). Auch wenn die Maßnahmen Gemeinschaftseigentum betreffen, kann es sein, dass ein einzelner Eigentümer die gesamten Kosten tragen muss.“

 

 

07.04.2024

„bundesgerichtshof.de“: „[BGH-Pressemitteilungen] Verhandlungstermin am 17. Mai 2024 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 139/23 (Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?)“

 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 075/2024 vom 04.04.2024

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob Wohnungseigentümer nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtung an den der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Prozesskosten beteiligt werden dürfen. Dabei wird sich der V. Zivilsenat voraussichtlich mit den praxisrelevanten Fragen zu befassen haben, ob nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung - anders als nach § 16 Abs. 8 WEG a.F. - derartige Prozesskosten zu den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegenden Verwaltungskosten gehören und ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, den obsiegenden Anfechtungskläger bei der Umlage der Verwaltungskosten an den Prozesskosten zu beteiligen.“

 

 

 

 

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