Zweitwohnungsteuer - Archiv III

 

 

 

 

„Keine Kunst lernt eine Regierung schneller als die, Geld aus den Taschen der Leute zu ziehen.“

 

„So hat es bereits Adam Smith, Urvater der Nationalökonomie, Mitte des 18. Jahrhunderts formuliert. Und offensichtlich hat sich in den über 250 Jahren an der Aktualität der Aussage nichts geändert.“

 

 


 

 

Vor Gericht sind alle gleich…?? - 2015-07-24

 

Bundesverfassungsgericht sanktioniert Zweitwohnungssteuererhebung durch Städte und Gemeinden - 2010-03-28

Das Innehaben einer weiteren Wohnung bringt in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck - 2010-01-09

 

Hoffnung für Berufspendler - 2005-10-08

Bayern zieht nach - 2005-11-03

 

Zweitwohnungsteuer für Verheiratete unzulässig - 2005-11-16

Zweitwohnungsteuererhebung bei Einkünften unterhalb des Existenzminimums verfassungswidrig - 2010-01-06

Zweitwohnungsteuerregelung bei familiärer Hauptwohnung in anderer Gemeinde - 2010-01-05

Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zuordnung von Eheleuten und Lebenspartner bei der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer - 2014-11-26

 

Märchenstunde der Kommunalpolitik - 2005-11-19

Weitere Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnungsteuer bei berufsbedingter Nebenwohnung - 2005-12-13

Der Steuerpflicht unterliegt auch das Innehaben der Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit - 2014-11-04

 

Verweis auf Preisindex zulässig - 2006-08-16

Ausnahmen für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer - 2006-11-13

Gleiches Recht für Alleinerziehende bei der Zweitwohnungssteuer - 2010-05-16

  • Steuerbefreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer nicht auf Zweitwohnungen Alleinerziehender entsprechend anwendbar - 2011-06-22

Verwaltungsgericht Halle hebt die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Halle zum dritten Mal auf - 2012-07-02

 

Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten - 2007-02-17

Verwaltungsgericht Köln bestätigt Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten - 2007-02-25

Keine Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind - 2009-12-30

Zweitwohnungsteuer für Wohnung in Studentenwohnheim - 2010-05-30

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt werden - 2011-04-10

 

Zunächst keine Zweitwohnungssteuer wegen fehlender Genehmigung für die Kommune - 2007-03-04

 

Bei den Werbungskosten findet nur die bescheidene Zweitwohnung Anerkennung - 2005-11-20

Steuerliche Möglichkeiten bei beruflich bedingtem Zweiwohnsitz - 2007-01-13

 

Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist - 2009-12-13

 

Zweifelhafte juristische Mittel zum Erhalt der Einnahmequelle - 2008-11-09

Behördenverständnis - Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag - 2010-02-02

 

Voraussetzungen für eine Wohnung definiert - 2007-07-15

Auslegung einer Zweitwohnungsteuersatzung anhand von Begriffen des Melderechts - 2010-02-05

Die Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht verursacht keine Bedenken - 2010-09-09

 

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist rechtens - 2010-01-11

Verwaltungsgericht München bezweifelt die richtige Festsetzung der Zweitwohnungsteuer - 2007-12-19

Höhe der Zweitwohnungssteuer unzulässig - 2007-02-24

Zweitwohnungsteuersatzung nicht gerichtsfest - kein Problem, neue Satzung - 2014-09-25

 

Abgabe auf Campingwagen stellt eine neue Art von Aufwandsteuer dar - 2009-10-15

Dauerhaft abgestellter Wohnwagen lässt auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen - 2008-06-14

Zweitwohnungssteuer und zusätzlich pauschalierter Kurbeitrag für Dauercamper rechtmäßig - 2008-07-28

Zweitwohnungssteuer für Dauercamper - 2008-09-07

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung - 2009-07-05

Zweitwohnungssteuer auch für Dauercamper - 2007-07-21

Zweitwohnungsteuer für Campingwagen ist rechtens - 2011-04-11

 

Zweitwohnungssteuersatzung rechtsfehlerhaft, weil es einen gültigen Mietspiegel nicht gab - 2010-03-22

Cuxhavener Zweitwohnungsteuersatzung unwirksam - 2010-12-16

Neuberechnung der Zweitwohnungsteuer - 2014-11-01

 

Kein voller Jahressteuerbetrag bei einer beschränkten Eigennutzung von 14 Tagen pro Jahr - 2010-07-12

Zweitwohnungsteuererhebung möglich bei Nutzungsmöglichkeit bis zu einem Monat - 2010-07-14

Gleichzeitige Nutzung als Erst- und Zweitwohnung - 2011-08-26

Zweitwohnungsteuerpflicht bei Mitnutzung einer Wohnung eines nicht zweitwohnungsteuerpflichtigen Wohnungsnutzers - 2011-09-26

3.387,90 EUR Zweitwohnungsteuer für eine 146 qm-Wohnung - 2013-09-04

 

Veranlagung zur Gewerbesteuer schließt die Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer nicht aus - 2010-01-04

 

Studenten müssen Zweitwohnungssteuer zahlen - 2010-01-07

Die Arroganz der Politik möchte die Betroffenen der Zweitwohnungsteuer nur auf die Studenten reduzieren - 2015-08-24

 

Keine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für juristische Personen - 2010-01-08

 

Heranziehung der „üblichen Miete“ als Besteuerungsmaßstab - 2011-01-26

Zugrundelegung eines allgemeinen Durchschnittsmietzinses von Normalwohnungen bei einem halbjährig nutzbaren Bungalow - 2011-01-27

 

Satzung für Gartenlauben gültig durch Differenzierung gegenüber für zum ganzjährigen Wohnen bestimmten Gebäuden - 2011-03-09

Zweitwohnungsteuer für „Gartenhütte“ - 2013-06-17

 

Mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen unterliegen auch der Zweitwohnungsteuerpflicht - 2011-03-11

 

Keine Zweitwohnungsteuer bei gezwungenermaßen erfolgtem Umzug ins Pflegeheim - 2011-04-23

  • Wer in ein Altenheim umsiedelt und seine bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält, darf mit Zweitwohnungsteuer belastet werden - 2012-03-10

 

Keine Verpflichtung zur Sanierung - 2011-10-19

 

Hinweise für Klagen und Anträge so wie Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens - 2014-01-25

 

Ausnahmetatbestände bei der Zweitwohnungsteuer - 2014-01-26

 

Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung kann einen Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellen - 2014-02-02

 

Rechtsprechung im Kommunalrecht – Zweitwohnungsteuer – Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht - 2015-01-05

 

Zweitwohnungsteuer – der Blick in die Glaskugel - 2015-09-23

Beschlossene Zweitwohnungsteuersatzung wurde nie vollzogen - 2015-09-27

Eine der dümmsten Steuern Deutschlands - 2015-09-28

Haushaltsdefizit trotz Zweitwohnungsteuer - 2015-09-29

 

Blechen fürs Gartenhäuschen - 2015-10-18

„Zweitwohnungsteuer lohnt nicht“ - 2015-11-21

Zweitwohnungsteuer – Bagatellsteuer die nicht lohnt - 2015-12-19

 

Hundesteuer bringt mehr als Zweitwohnungsteuer - 2016-01-24

„…aber ganz gerecht ist das auch nicht…“ - 2016-01-24

Die Zweitwohnungsteuer lässt sich zu vielen Dingen missbrauchen - 2016-01-26

Winterberg/Sauerland reitet den vermeintlichen Goldesel - 2016-08-19

 

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig ist unwirksam - 2016-02-13

Reparaturarbeiten - 2016-05-13

Kein Wohngeld für Zweitwohnung in Berlin - 2016-08-12

 

 

Steuerliche Behandlung

 

Einige Hinweise zur steuerlichen Behandlung einer Ferienwohnung

Bei vermieteten Ferienwohnungen ist das Abgrenzungsmerkmal der 100 Tage nicht nötig - 2010-10-02

Zweitwohnungsteuer Werbungskosten, wenn Beschäftigungsort - 2005-10-18

 

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in einer Entfernung von 144 km zur Arbeitsstätte - 2011-12-18

Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung einer ansonsten fremdvermieteten Ferienwohnung - 2012-05-28

Trotz geringfügiger Selbstnutzung Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung - 2012-09-25

  • Bundesfinanzhof Urteil vom 16.4.2013, IX R 22/12

 

Aktuelle Urteile erweitern die Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu beteiligen - 2013-05-15

Änderungen im Reisekostenrecht - 2013-09-04

Kostendeckelung für die steuerliche Absetzung bei Zweitwohnungen - 2013-12-24

 

Neues BMF-Schreiben vom 24.10.2014 zur doppelten Haushaltsführung unter Bezugnahme auf eine Zweitwohnung - 2014-11-16

Beim behindertengerechten Umbau einer Zweitwohnung dürfte es steuerabzugmäßig immer an der Zwangsläufigkeit fehlen- 2015-07-23

Steuerliche Behandlung des zweiten Haushalts - 2016-01-27

 

Verlustabzug Ferienhäuser - 2016-02-18

Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchssteuer - 2016-05-28

Ausschluss der doppelten Haushaltsführung bei einer Hauptwohnung nahe der Arbeitsstätte - 2016-06-02

 

„Wie weit ist weit genug?“ - 2016-10-15

Zweitwohnungsteuer für Wohnmobile - 2016-11-07

 

 

Ferienwohnung

Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung stellt eigene Nutzungsart dar - 2013-05-10

Immobilienpreise in deutschen Ferienregionen steigen um sechs Prozent - 2013-07-10

Stellplatz für acht Wohnmobile - 2013-08-01

 

Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen - 2013-10-10

Besondere Erlaubnis ist erforderlich bei Untervermietung einer Wohnung als Ferienwohnung - 2014-01-13

Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslos - 2014-03-06

 

Kündigung der Zweitwohnung auch möglich, wenn der Eigentümer diese nur zeitweise nutzen will - 2014-05-13

Ferienwohnung zu vermieten - was gehört dazu? - 2014-05-31

EU-Erbrecht - 2014-10-03

 

Kampf gegen Ferienwohnungen in den Großstädten – Zweckentfremdungsverbot - 2015-12-18

Haftung des Gebäudeversicherers für Frostschaden im Ferienhaus - 2016-01-29

Pauschale Erhebung des Kurbeitrags - 2016-02-15

 

„Keine vorläufige Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung“ - 2016-05-07

  • Ausnahmegenehmigung für Ferienwohnungszwecke bei Zweitwohnung - 2016-08-13
  • Angst vor der eigenen Courage? - 2016-08-25

Baugenehmigungspflicht bei Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung - 2016-06-10

Die teuersten Ferienhäuser - 2016-07-05

 


Hoffnung für Berufspendler

(2005-10-08)

 

Haushaltssanierung durch Zweitwohnungsteuer. Den Kommunen ist hierbei jedes Mittel recht. Ob Berufspendler oder Studenten, alle werden ausgenommen. Merkwürdige Urteile deutscher Gerichte bestätigen diesen Trend. Je mehr, je besser. Es trifft ohnehin nur einen Personenkreis der vor Ort kein Wahlrecht hat. Skrupel sind also nicht angesagt und erforderlich.

 

Der Begriff „zweit“ sagt es schon, Steuererhebung zum zweiten Mal, für dasselbe Objekt, denn für das einzelne Objekt fallen ohnehin sämtliche weiteren öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Kanalgebühren usw. trotzdem an. Es wird bei diesen Abgaben auf keinen Cent verzichtet, obwohl für einige dieser Bereiche keine Leistungen zu erbringen sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine zusätzliche Abgabe, die ganz einfach der Mittelbeschaffung dient um marode Gemeindefinanzen zu sanieren und der Steuerverschwendung weitere Einnahmen zuzuführen. Eintrittsgeld für Ortsfremde ohne Gegenleistung und ohne Anspruch auf Heimatrecht. 

 

Bis zu 10 oder gar 12 Prozent der tatsächlich gezahlten Miete oder, bei Eigentum der ortsüblichen Vergleichsmiete, beträgt die Abgabe, die in vielen Großstädten, aber auch in Touristenregionen und Universitätsstädten mittlerweile üblich ist. Man sollte allerdings trotzdem nicht daran gewöhnen.

 

Neu ist nach Angaben der Bank ING-DiBa, dass wer sein Leben auf zwei Domizile in verschiedenen Bundesländern verteilt, sogar eine doppelte finanzielle Belastung befürchten muss, da die rechtlichen Vorgaben in den Gesetzen und Satzungen oft unterschiedlich sind. So sei es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtmäßig, dass sowohl Berlin als auch eine Gemeinde in Schleswig-Holstein Zweitwohnungsteuer kassieren. (Az.: II B 23/04)

 

Hoffen können noch viele Zahler der Zeitwohnungsteuer auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Alle Berufspendler, die ihre zweite Wohnung einzig wegen des Arbeitsplatzes unterhalten und bei denen ein kompletter Umzug der Familie nicht möglich ist, würden bei einem positiven Urteil in den Genuss einer Abgabenbefreiung kommen (Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).

 

Auch Studenten die kein Einkommen und kein Vermögen haben, müssen Zweitwohnungsteuer zahlen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gefährdet die Zweitwohnungsteuer nicht die wirtschaftliche Existenz der Studierenden. In welcher Welt lebt eigentlich ein Richter? Zudem bestünde die Möglichkeit, der Abgabe durch eine Änderung von Erst- und Zweitwohnsitz zu entgehen (Az.: II B 50/04). Anders stellt sich die rechtliche Situation für Studenten dar, die bei den Eltern nur ein Kinderzimmer haben.


Zweitwohnungsteuer Werbungskosten, wenn Beschäftigungsort

(2005-10-18)

 

Wer auswärts arbeitet und am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhält, kann die damit verbundenen Mehraufwendungen in vielen Fällen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Zu den steuerlich absetzbaren Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählt auch eine zu zahlende Zweitwohnungsteuer.

 

Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam und empfiehlt Betroffenen, die Zweitwohnungsteuer bei den Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Außerdem rät er, gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid innerhalb eines Monats nach dem Erhalt Einspruch einzulegen. Die Frage der Zulässigkeit der Steuer bei einer berufsbedingten Zweitwohnung wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren überprüft (Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).

 

Gleichzeitig solle man beantragen, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zum Richterspruch ruhe, um bei einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden sicherzustellen, dass die Zweitwohnungsteuer erstattet werde.


Bayern zieht nach

(2005-11-03)

 

Willkommen im Club könnte man fast sagen, wenn es nicht so traurig wäre. Die Begehrlichkeiten der Kommunalpolitiker lassen diese nicht ruhen und kennen keine Grenzen. Lange durfte im Freistaat keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden, seit Anfang 2005 ist es nun auch dort damit vorbei. Diese Zweitwohnungsteueroase gibt es nun nicht mehr.

 

Die Maßlosigkeit der Kommunen kennt keine Grenzen - die Kommunalpolitik bekommt den Hals nicht voll um die eigene Misswirtschaft im Zaum zu halten. Offensichtlich gibt man den gesunden Menschenverstand an der Garderobe ab, wenn man in ein politisches Amt gewählt wurde. Lange hat es gedauert, aber jetzt ist auch in Bayern die Erhebung der Zweitwohnungsteuer möglich. Die Begehrlichkeiten waren wohl doch zu groß.

 

Nachstehend gleich ein krasses Beispiel, 450 EUR für ein Einzimmer-Appartement. Wer setzt diesem Treiben oder soll man sagen Wahnsinn, ein Ende?

 

Als negatives Beispiel bietet sich hier die Gemeinde Farchant an: „Aufgrund des Artikels 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Artikel 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Farchant folgende Satzung.“

 

Unter anderem beträgt dort gemäß § 4 und 5 dieser Satzung der Steuersatz im Kalenderjahr: „Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetzes in Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794), finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindexes für Bayern, der jährlich vom Bayer. Statistischen Landesamt veröffentlicht wird.

 

Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgestellt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.

 

Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach § 2 bzw. der tatsächlich gezahlten Miete nach § 3 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.

 

Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs vom Hundert des gemeinen Wertes der Wohnung.

 

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr: Stufe 1                                    bis       5.100,00 EUR 450,00 EUR,

                                               Stufe 2 von 5.100,01 EUR     bis       7.650,00 EUR 676,00 EUR,

                                               Stufe 3 von 7.650,01 EUR     bis                               900,00 EUR.

 

Wer erwirbt in einer solchen Gemeinde noch eine Zweitwohnung?


Zweitwohnungsteuer für Verheiratete unzulässig

(2005-11-16)

 

Kommunen dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Zweitwohnungsteuer von Verheirateten erheben, die aus beruflichen Gründen neben der ehelichen Wohnung eine Zweitwohnung mieten. Mit der veröffentlichten Entscheidung hat der Erste Senat des Verfassungsgerichts die seit den 90er Jahren in Dortmund und Hannover geltende Zweitwohnungsteuer für nichtig erklärt, soweit sie auch von Verheirateten verlangt wird.

 

Die Steuer diskriminiere die grundrechtlich geschützte Ehe, hieß es zur Begründung. Damit hatten die Verfassungsbeschwerden zweier Zweitwohnungsmieter Erfolg. Die Richter urteilten, auch rückwirkend können gezahlte Steuern zurückverlangt werden, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (AZ: 1 BvR 1232/00 und 2627/03).


Märchenstunde der Kommunalpolitik

(2005-11-19)

 

Der „Stern“ schreibt unter anderem in einem schlecht recherchierten Artikel: „Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen Ehepartner, die berufsbedingt in einer anderen Stadt eine Zweitwohnung unterhalten, keine Zweiwohnungssteuer zahlen.

Für Dutzende deutscher Städte und Gemeinden wird eine kleine Nebeneinnahmequelle künftig wohl noch spärlicher tröpfeln als bisher. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass keine Zweitwohnungssteuer von Verheirateten erhoben werden darf, die aus beruflichen Gründen neben der ehelichen Wohnung noch eine Zweitwohnung mieten.

Anhand zweier konkreter Fälle erklärte der Erste Senat die Zweitwohnsitzsteuer in Dortmund und Hannover für nichtig, soweit sie auch von Verheirateten verlangt wird. Die Steuer diskriminiere die grundrechtlich geschützte Ehe, hieß es. Die Auswirkungen sind nicht dramatisch. Nur ein verschwindend kleiner Teil der Kommunen erhebt eine Zweitwohnsitzsteuer. Ihre Zahl ist weder beim Deutschen Städtetag noch beim Deutschen Städte- und Gemeindebund erhältlich, in einer Mitgliedsgemeinde des Letzteren wurde sie auf 100 geschätzt.

Gemessen an anderen Steuern sind die Einnahmen überaus bescheiden. In Berlin erbrachte die Steuer nach Angaben der Finanzverwaltung in diesem Jahr 177.000 Euro; von den 9.700 zahlenden Steuerpflichtigen entrichtete jeder im Schnitt 142 Euro. Im Übrigen hieß es, bis zur Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung sei überhaupt noch nicht klar, ob das Urteil auch auf Berlin zutreffe.

 

Laut Bundesfinanzministerium nahmen die betreffenden Kommunen 2003 insgesamt rund 54,7 Millionen Euro Zweitwohnsitzsteuer ein. Auf Grund des Karlsruher Urteils würden künftig etwa 25 Prozent der Einnahmen wegfallen, schätzte Helmut Dedy, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes. Gegenüber MDR-Info bedauerte er das Urteil. "Zweitwohnsitzsteuer wird erhoben, um Infrastrukturkosten zu finanzieren. Diejenigen, die in einer Zweitwohnung in einer Gemeinde leben, tragen ja sonst nichts zur Finanzierung der Infrastruktur bei." Dies habe das Gericht nicht angesprochen.

 

Das Gericht entsprach den Verfassungsbeschwerden zweier Zweitwohnungsmieter. Der eine arbeitet als Beamter in einem Ministerium in Hannover, Frau und Tochter leben weiter in der ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Für seine Zweitwohnung in Hannover musste der Beamte eine Steuer in Höhe von acht Prozent der jährlichen Kaltmiete zahlen, gemäß Meldegesetz konnte er die Zweitwohnung auch nicht als Hauptwohnsitz deklarieren. Wie er klagte auch ein Mann, der ebenfalls aus beruflichen Gründen in Dortmund eine Zweitwohnung mietete, bei Verwaltungsgerichten vergeblich gegen die Steuer.

Beide fanden nun Gehör beim Ersten Senat des Verfassungsgerichts. Dieser erklärte, die Aufrechterhaltung der ehelichen Hauptwohnung gehöre zu dem vom Grundgesetz geschützten ehelichen Zusammenleben. Wenn man der Arbeit nicht mehr von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen könne, sei die Anmietung einer Zweitwohnung eine notwendige Konsequenz. Mit der Steuer werde aber die Entscheidung für eine gemeinsame eheliche Wohnung steuerlich belastet, wohingegen Unverheiratete ihre neue Wohnung am Arbeitsort zum Hauptwohnsitz erklären und die ursprüngliche Wohnung als Zweitwohnsitz deklarieren könnten. Folglich belaste die Zweitwohnungssteuer besonders das eheliche Zusammenleben. Diese Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt.“

 

Es mutet schon kurios an, wenn diese Steuer hier als Bagatellsteuer eingestuft wird. Warum wird diese dann von zahlreichen Gemeinden eingetrieben und so vehement verteidigt? Die Zahl, wonach nur ca. einhundert Gemeinden in der Bundesrepublik diese Steuer erheben, dürfte schlicht und einfach lächerlich sein. Ebenso lächerlich wie diese Zahl, die auch von einer totalen Unkenntnis des Sachverhalts zeugt, ist die Äußerung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers des Städte- und Gemeindebundes wonach die Zweitwohnungsnutzer nichts zur Finanzierung der Infrastruktur in der Gemeinde beitragen. Für die Zweitwohnungen werden die kommunalen Abgaben in voller Höhe gezahlt, nehmen aber die angebotenen Leistungen weit weniger in Anspruch als die vor Ort wohnenden Bewohner und leisten somit einen großen Beitrag dazu dort die Kosten niedrig zu halten. Sie zahlen für etwas wofür sie nicht die geringste Gegenleistung bekommen, dann zusätzlich noch die Zweitwohnungsteuer.

 

Aber was soll man von einem Verbandsführer erwarten der nicht einmal über genaue Zahlen verfügt und somit offensichtlich sich erst einmal in die Materie einarbeiten sollte. Sollte es aber wirklich eine so unbedeutende Steuer sein, dann kann man die Kommunen nur ermuntern diese wieder abzuschaffen. Offensichtlich hat man sich hier aber einen Fuß in der Tür geschaffen mit dem man zu höheren Dingen zu streben beabsichtigt. Hoffen wir, dass noch viele Erfolge vor den Gerichten den durch die Zweitwohnungsteuer Geschädigten beschieden sein mögen, vor allen Dingen, dass viele einen Weg finden gegen diese Steuer vorzugehen.


Bei den Werbungskosten findet nur die bescheidene Zweitwohnung Anerkennung

(2005-11-20)

 

Werbungskosten: Fiskus akzeptiert nur kleine Zweitwohnung. Wochenendpendler dürfen nur Kosten für eine maximal 60 Quadratmeter große Zweitwohnung absetzen. Diese Vorgabe der Finanzverwaltung ist mit einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt worden (AZ: 17 K 6386/02), wie die Frankfurter Bank ING DiBa mitteilte. Dabei betonte das Gericht Düsseldorf, dass der Lebensstil und die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers bei der Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle spielen. Es gehe bei der doppelten Haushaltsführung einzig und allein darum, die Trennung von der Familie erträglicher zu machen. Lebensstil und Stellung spielen keine Rolle.


In dem Fall hatte ein Geschäftsführer einer Bank im Rheinland am Arbeitsort eine 94,2 Quadratmeter große, repräsentative Wohnung angemietet. Dies begründete er damit, dass die Wohnung, angesichts eines Einkommens von mehr als 200.000 Euro pro Jahr und eines großzügigen, frei stehenden Einfamilienhauses am Familienwohnort, dem Lebensstil angemessen sei. Doch weder dies noch die Tatsache, dass der Arbeitgeber von dem Geschäftsführer verlangt hatte, vertrauliche Gespräche mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern in der Wohnung zu führen, änderte an der Einschätzung des Gerichts nichts.

 

Trotz des Düsseldorfer Urteils sollten Betroffene die Kürzung der Werbungskosten nicht in jedem Fall unwidersprochen hinnehmen, raten die Bankexperten. Denn laut Urteil des Finanzgerichts München (AZ: 8 K 4428/00) wird ein Raum der Zweitwohnung bei der Größenberechnung nicht berücksichtigt, wenn er ausschließlich beruflich, etwa als Arbeitszimmer, genutzt wird.


Weitere Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnungsteuer bei berufsbedingter Nebenwohnung

(2005-12-13)

 

Eine Zweitwohnungsteuer ist verfassungswidrig, wenn damit die (Zweit-)Wohnung eines verheirateten Arbeitnehmers, der die Wohnung aus beruflichen Gründen genommen hat, besteuert wird. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). (Bundesverfassungsgericht vom 11.10.2005 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03)

 

Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.

 

Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.

 

Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstands und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist.


Verweis auf Preisindex zulässig

(2006-08-16)

 

Eine kommunale Satzung über die Zweitwohnungssteuer kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehen der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann, urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 23.11.2005 (5 UE 2557/04 in Kommunale Steuerzeitschrift Nr. 6/2006, Seite 112).


Ausnahmen für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer

(2006-11-13)

 

Für seine Hauptwohnung bezahlte ein Ehepaar Zweitwohnungssteuer. Für die Zweitwohnung, die der Ehemann unterhält, will er nicht auch noch Zweitwohnungssteuer entrichten. Das Finanzgericht Hamburg verlangte, dass der Abgabenschuldner beweisen müsse, dass er seine zweite Bleibe nicht nutze. Möglich sei es auch, von der Zweitwohnungssteuer befreit zu werden, wenn der Eigentümer die Zweitwohnung zwar nutze, diese aber nur aus beruflichen Gründen unterhalte. In diesem Fall konnte der Abgabenschuldner die Ausnahmen für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer nicht beweisen. (7 K 55/05)


Steuerliche Möglichkeiten bei beruflich bedingtem Zweiwohnsitz

(2007-01-13)

 

Für all diejenigen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, bestehen steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Wichtig ist lediglich, dass Sie einen "eigenen Hausstand" haben, der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet und Sie die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten.

 

Wenn Sie mindestens zweimal im Monat nach Hause fahren, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben. Bei einer doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt Ausgaben für Miete, Zweiwohnungsteuer, Nebenkosten wie Strom und Wasser sowie in den ersten drei Monaten einen Verpflegungspauschbetrag an. Dieser beläuft sich bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden auf 24 Euro. An Wochenenden, an denen Sie nicht nach Hause fahren, können Sie für ein Telefongespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten die Kosten absetzen.


Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten

(2007-02-17)

 

Im vorliegenden Fall geht es um einen Mainzer Studenten mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau. Am Studienort war er mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Stadt Mainz forderte von ihm deswegen eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro pro Jahr.

 

Gegen den Bescheid legte er Widerspruch ein. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Antrag des Studenten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter gaben ihm nun aber Recht.

 

Der Studierende habe einerseits „keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne“, argumentierte das Gericht.

 

Außerdem sei eine solche Steuer nur gerechtfertigt, wenn eine weitere Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Das trifft nach Auffassung der Richter aber nicht für Studenten zu, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhalten, sonst aber den Wohnraum der Eltern nutzen. (Aktenzeichen: OVG Rheinland-Pfalz 6 B 11579/06.OVG, 29.01.2007)

 

1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben.

2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung überschreitet bei dem Personenkreis der Studierenden, der am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet hat, die Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit.


Höhe der Zweitwohnungssteuer unzulässig

(2007-02-24)

 

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Eilverfahren die Höhe einer Zweitwohnungssteuer gekippt. Ein nordrhein-westfälischer Urlaubsgast sollte in der Gemeinde Lechbruck (Landkreis Ostallgäu) 200 Euro Zweitwohnungssteuer für ein kleines Zimmer zahlen, dagegen hatte er geklagt. Der Urlauber hatte in einer Drei-Zimmer-Wohnung ein etwa elf Quadratmeter großes Kinderzimmer gemietet, außerdem darf er die Küche und die Sanitärräume mitbenutzen. Hierfür hat die Gemeinde eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 200 Euro erhoben. Das sei zu hoch, befand das Gericht (Aktenzeichen Au 6 S 06.1309). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Verwaltungsgericht Köln bestätigt Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten

(2007-02-25)

 

Auch Studenten, die ihren ersten Wohnsitz bei ihren Eltern beibehalten und in Köln mit zweitem Wohnsitz gemeldet sind, sind verpflichtet, Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem gestern verkündeten Urteil (Az. 21 K 2275 / 06). Die Zweitwohnungssteuer, die zehn Prozent der Nettokaltmiete beträgt, wird in Köln seit dem 1. Januar 2005 erhoben.

 

Beim Verwaltungsgericht sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Studenten und Auszubildende gegen entsprechende Steuerbescheide des Kassen- und Steueramtes klagen. Sie halten die Abgabe vor allem deshalb in ihren Fällen für unzulässig, weil sie zu einem Personenkreis gehören, der „wirtschaftlich nicht leistungsfähig“ sei und keinen weiteren finanziellen Belastungen ausgesetzt werden dürfe. Dies unterscheide ihre Situation deutlich von der Situation wohlhabender Besitzer von Zweitwohnungen in attraktiven Feriengebieten, für die die Zweitwohnungssteuer ursprünglich gedacht gewesen sei.

 

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln aber nicht gefolgt. Zur Begründung führte es aus, dem Stadtrat stehe „ein weiter Ermessensspielraum“ bei der Einführung von Abgaben zu, der im Falle der Zweitwohnungssteuern nicht überschritten sei, wenn die Steuerpflicht im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar sei, bestehe die Möglichkeit, einen Erlass oder eine Stundung zu beantragen.

 

Überdies könnten Studenten die Abgabe auch dadurch vermeiden, dass sie sich mit ihrem ersten Wohnsitz in Köln anmelden. Dazu seien sie melderechtlich sogar verpflichtet, wenn die Unterkunft am Studienort die vorwiegend benutzte Wohnung sei.

 

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.


Zunächst keine Zweitwohnungssteuer wegen fehlender Genehmigung für die Kommune

(2007-03-04)

 

Ein Dauercamper im schwäbischen Schwangau muss für seinen Wohnwagen zunächst keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Das Augsburger Verwaltungsgericht hob einen entsprechenden Bescheid über jährlich 120 Euro auf und erklärte die Gemeinde-Satzung teilweise für nichtig. Die Kommune hatte Zweitwohnungen und Wohnwagen von Dauercampern gleichgestellt. Dazu hätte die Gemeinde aber eine Genehmigung vom zuständigen Landratsamt und dem Innenministerium einholen müssen. Das Gericht ließ eine Berufung gegen die Entscheidung zu.


Zweifelhafte juristische Mittel zum Erhalt der Einnahmequelle

(2008-11-09)

 

Die Gemeinde Wangerland (Nordsee) versucht seit Jahren ihre angeschlagenen Kassen u.a. mit der Zweitwohnungssteuer aufzufüllen, berichtet Newsmax unter anderem. Dabei gibt es noch keinen Beleg dafür, dass die Gemeinde diese Einnahmen 1. benötigt, da ein erhöhter Aufwand entsteht und 2., dass diese Einnahmen tatsächlich für diesen erhöhten Aufwand verwendet werden.


Dass die Gemeinde dringend finanzielle Mittel benötigt ist kein Geheimnis. Das der aktuelle Haushalt nur durch Verkäufe positiv ausfällt, steht ebenfalls in den Medien.
Ein falscher Ansatz ist es allerdings diejenigen, die investieren und dadurch mittelbar und unmittelbar für Konsum und Umsätze in der Gemeinde sorgen, zu bestrafen. Ohne private Investoren wäre Hooksiel tatsächlich noch dieses kleine verschlafene Nest von vor 30 Jahren geblieben. Tourismus und Gastronomie hätten sich nicht dahin entwickeln können, wo sie jetzt stehen.


Erwerb und Instandhaltung der Ferienimmobilien verschlingen jährlich mehrere Hundert bis Tausend Euro, die die Besitzer aufbringen müssen. Durch Reparaturen und Renovierung werden Dienstleistungen und Materialien aller Art in der Region erworben. Handel und Handwerk profitieren ebenso von diesem Engagement, wie die Gemeinde selber.


Das eine Jahreskurtaxe erhoben wird, für 2 Wochen jährlicher Renovierungsarbeiten, ist ebenso ein Übel für die Eigentümer wie ein Segen für die Gemeinde. Weniger bekannt ist aber wohl die Herangehensweise, diese Kurtaxe auch gegen Widerspruch durchzusetzen. Kurtaxe zahlt, wer sich in der Gemeinde aufhält. Da Eigentümer scheinbar das ganze Jahr über die Möglichkeit haben, sich in der Gemeinde aufzuhalten, müssen die eben auch fürs ganze Jahr Kurtaxe zahlen, so der Standpunkt der Gemeinde.

 

Der Widerspruch wurde abgelehnt, da die Eigentümer für die Unterzeichnung des Widerspruches nach Hooksiel kommen sollten und gekommen waren, und also sich in der Gemeinde aufhielten! Es wurden zweifelhafte juristische Mittel angewendet um sich diese Einnahmequelle zu sichern.


Bleibt die Frage, warum die Politik und Verwaltung der Gemeinde Wangerland es nicht schafft, mit allen diesen Einnahmen, einen ausgeglichenen Haushalt zu präsentieren.

 

Im Wilden Westen hätte man derartige Vorgehensweisen erwarten dürfen, offensichtlich haben unsere Kommunen aber auch im negativen Sinn erheblich dazu gelernt und keine Skrupel mehr dieses Wissen anzuwenden.


Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist

(2009-12-13)

 

Das Niedersächsische Finanzgericht teilt mit: Festsetzungsverjährung steht Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland entgegen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az. 9 K 146/09) entschieden, dass Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1.10.2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.

 

Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002.

 

Der 9. Senat des FG hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGHs, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen.

 

Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

 

Das FG hat die Revision zugelassen. (Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: K 146/09, 28.10.2009)


Keine Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind

(2009-12-30)

 

Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die ungeachtet ihrer Unterbringung am Studienort mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind und die aufgrund einer Zweitwohnungssteuersatzung veranlagt werden, deren Steuertatbestand vollständig in Anlehnung an die Begriffe des Melderechtes ausgestaltet worden ist. (OVG Rheinland-Pfalz, (6 A 11354/07.OVG, 22.04.2008)

 

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann.

 

2011-07-03

Weitere Urteile zur Zweitwohnungsteuerpflicht für Studenten:

 

  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 27.09.2006, Az.: 6 K 5509 /04 (Keine Steuerpflicht - Student bewohnte in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer)
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12.10.2006, Az.: 4 K 384/04 (Steuerpflicht – die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt eine wertende Beurteilung des Innehabens einer Zweitwohnung aus)

Behördenverständnis - Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag

(2010-02-02)

 

Bayerischer Behördenwegweiser berichtet unter anderem: Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen. Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.

Die Zweitwohnungssteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf - hier das Innehaben einer Zweitwohnung - sichtbar wird. Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind. Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.


Voraussetzungen für eine Wohnung definiert

(2007-07-15)

 

Personen mit einem zusätzlichen Wohnsitz in Dresden oder Pirna müssen nach einem Gerichturteil nicht zwangsläufig Zweitwohnungssteuer entrichten. Das Verwaltungsgericht Dresden gab einer Klage von fünf Studenten gegen die Steuerzahlung statt. Zur Begründung hieß es, Betroffene müssten zwei Wohnungen haben, die beide den baurechtlichen Wohnungsbegriff erfüllen und per Vertrag angemietet sind. Es müsse sowohl in der Hauptwohnung als auch in der Dresdner Zweitwohnung eine Küche oder Kochnische sowie ein Bad mit Badewanne oder Dusche und Toilette vorhanden sein.

 

Ein Wohnheimzimmer gelte demnach nicht als Zweitwohnung, wenn es nur über ein Gemeinschaftsbad und eine Gemeinschaftsküche verfüge. Nur wenn ein Student in einem abgeschlossenen Apartment oder einer Wohngemeinschaft lebe, sei dies eine Wohnung im Sinne der Steuersatzung. Außerdem komme es auf die Wohnverhältnisse am Heimatort an. Lebe der Student weiterhin in seinem ehemaligen Kinderzimmer bei den Eltern, gelte dies nicht als Erstwohnung. Dazu müsse der Student beispielsweise eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus der Eltern angemietet haben.

 

Aus demselben Grund war eine Frau mit Klagen gegen zwei Steuerbescheide der Stadt Pirna erfolgreich. Sie hatte sich in der damaligen Wohnung ihres Lebensgefährten mit Nebenwohnsitz angemeldet, der jedoch die Wohnung allein gemietet, bezahlt und eingerichtet hatte.

 

Gegen die Urteile ist Berufung möglich. Die Stadt Dresden will sich mit der Entscheidung jedoch einige Wochen Zeit lassen, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Ähnliche Klagen seien in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich beurteilt worden.

 

Die Zweitwohnungssteuer wurde in Pirna 2002 und in Dresden 2005 eingeführt. In Pirna ist sie gestaffelt, in Dresden beträgt sie zehn Prozent der Nettokaltmiete.


Auslegung einer Zweitwohnungsteuersatzung anhand von Begriffen des Melderechts
(2010-02-05)

 

1. Hat ein kommunaler Satzungsgeber den Begriff der Hauptwohnung in seiner Zweitwohnungsteuersatzung nicht näher bestimmt, ist dieser Begriff anhand des Melderechts und der hierzu entwickelten Grundsätze auszulegen, sofern sich nicht etwa aus der Entstehungsgeschichte der Norm ein abweichendes Verständnis ergibt. Gleiches gilt, wenn in der Zweitwohnungsteuersatzung eine Abgrenzung zwischen dem Begriff der Hauptwohnung und dem der Zweitwohnung nicht vorgenommen worden ist.

2. Das Verfassungsrecht zwingt nicht dazu, einen nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, auch dann von der Zweitwohnungsteuerpflicht zu befreien, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen weiteren Wohnung mangels überwiegender Nutzung tatsächlich um eine Zweitwohnung handelt.


Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist rechtens

(2010-01-11)

 

Die Erhebung der Zweiwohnungssteuer ist rechtens, wenn das jeweilige Landesrecht die Abgabe zulässt. (Bundesverwaltungsgericht, Az. 9 C 13-15.07 und 17.07, 17.09.2008)


Verwaltungsgericht München bezweifelt die richtige Festsetzung der Zweitwohnungsteuer

(2007-12-19)

 

Die Gemeinde Murnau hat Probleme mit dem Münchner Verwaltungsgericht bekommen. Dieses ist der Ansicht, dass die Kommune eine zu hohe Zweitwohnungsteuer verlangt. Das Gericht hat befunden, dass die Kommune bei den entsprechenden Steuersätzen zu hoch gegriffen hat und gefordert, diese zu ändern. Die Gemeinde wiederum sieht das nicht so und meint, dass das Gericht hier nicht zwischen den verschiedenen möglichen Bemessungsgrundlagen, ­ in Murnau die Jahresrohmiete und nicht der reine Mietwert, unterschieden habe.

 

Seit Oktober 2004 erhebt die Marktgemeinde eine Zweitwohnungssteuer. Rund 170.000 Euro an Mehreinnahmen spült diese jährlich in den Säckel der Kommune. Derzeit gibt es dort 320 aktive Steuerfälle. Lediglich Wohnungen unter 15 Quadratmetern sind aus der Regelung ausgenommen, ebenso die Besteuerung von Soldaten und ihren Unterkünften.

 

Die Kommunen gehen bei der Berechnung der Steuersätze unterschiedlich vor. Murnau zum Beispiel richtet sich nach der vom Finanzamt festgestellten so genannten Jahresrohmiete (zu finden in Finanzamtsbescheiden) und hat anhand dieser gestaffelte Steuerstufen festgelegt. Andere Gemeinden rechnen diese Jahresrohmiete auf den aktuellen Mietwert hoch und berechneten den Steuersatz dann nach diesem, was aber einen höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hat.

 

Nun hat ein Murnauer Zweitwohnungsbesitzer Klage beim Verwaltungsgericht wegen seiner Steuerpflicht eingereicht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die Steuerpflicht des Klägers nicht in Frage gestellt, aber beanstandet, dass die Steuersätze zu hoch sind und dass diese korrigiert werden müssten.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinde nun aufgefordert, in einer Art ruhendem Verfahren die Satzung entsprechend zu ändern und sie dann wieder vorzulegen. Die Gemeinde beharrt natürlich auf ihrem Standpunkt.


Abgabe auf Campingwagen stellt eine neue Art von Aufwandsteuer dar

(2009-10-15)

 

Wer die wärmere Hälfte des Jahres in einem permanent auf einem Campingplatz geparkten Wohnwagen verbringt, muss im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts Augsburg keine Zweitwohnungssteuer bezahlen. So wurde laut der deutschen Anwaltshotline entschieden. Die Abgabe auf Campingwagen stellt nach Ansicht des Gerichts eine andere, neue Art von Aufwandsteuer dar, die von der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht nicht befreit ist, da der Campingwagen nicht mit einer festen Wohnung vergleichbar ist. (Verwaltungsgericht Augsburg Az. Au 6 K 05.1988).


Dauerhaft abgestellter Wohnwagen lässt auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen

(2008-06-14)

 

Dauercamper müssen unter Umständen Zweitwohnungssteuer bezahlen, zumindest in bestimmten Gemeinden in Niedersachsen. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (AZ: 9 LB 5/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

 

Dem Kläger gehört ein Wohnwagen, den er ganzjährig auf einem Campingplatz abstellt. Die Gemeinde, zu welcher der Campingplatz gehört, zog den Kläger für das Jahr 2001 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 50 DM (25,56 €) heran. Den Bescheid wollte der Camper jedoch nicht akzeptieren. Da die Wasserzufuhr auf den Campingplatz außerhalb der Sommerzeit gesperrt ist und er aufgrund seiner Berufstätigkeit den Wohnwagen ohnehin höchstens an 20 Tagen im Jahr nutzen könne, forderte er die Aufhebung des Steuerbescheides.

 

Doch auch in zweiter Instanz gaben die Richter der beklagten Gemeinde recht. Der Besitz und die Nutzung eines dauerhaft abgestellten Wohnwagens lässt auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen und kann somit mit einer Aufwandssteuer belegt werden.

 

Selbst wenn die bauliche Ausstattung dieser Unterkunft keine Mindestausstattung wie Küche oder Badezimmer aufweist, stehen Einrichtungen wie etwa zum Duschen und Kochen auf einem Campingplatz in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Auch saisonbedingte Hindernisse für die Nutzung einer Wohnstätte änderten nichts daran, dass ortsfest aufgestellte Wohn- oder Campingwagen besteuert werden dürfen.


Zweitwohnungssteuer und zusätzlich pauschalierter Kurbeitrag für Dauercamper rechtmäßig

(2008-07-28)

 

Kommunen mit einer Zweitwohnungssteuer dürfen diese auch von Dauercampern erheben. Das hat nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden.

 

Die entsprechende Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Schwangau im Allgäu ist nicht zu beanstanden. Damit wiesen die Richter die Klage eines Dauercampers ab. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. In einem weiteren Urteil stellte der VGH klar, dass Erholungsgemeinden neben der Zweitwohnungssteuer zusätzlich einen pauschalierten Kurbeitrag erheben dürfen.

 

In Schwangau war am 1. Januar 2005 eine Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Kraft getreten. Sie bezieht sich auch auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe, soweit diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Dagegen klagte ein Dauercamper, der für seinen Stellplatz eine Jahrespacht von 1.700 Euro bezahlt und dementsprechend eine Zweitwohnungssteuer von 120 Euro jährlich entrichten sollte.

 

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte dem Kläger in erster Instanz noch Recht gegeben, weil es zur Einbeziehung von Dauercampern eine Genehmigung durch das Landratsamt und das bayerische Innenministerium für nötig hielt. Dem folgte der 4. VGH-Senat nicht und hob das Augsburger Urteil auf. Die Satzung von Schwangau zur Zweitwohnungssteuer sei in keiner Weise zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Höhe der erhobenen Steuer.

 

Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums verlangen nur 139 der 2.056 Gemeinden in Bayern eine Zweitwohnungssteuer (Stand: Dezember 2007).

Seit 1. August 2004 können Kommunen im Freistaat die Zweitwohnungssteuer erheben. Nach heftigen Protesten, wohl auch in Anbetracht der anstehenden bayerischen Landtagswahl, beabsichtigt der bayerische Gesetzgeber offensichtlich das Zweitwohnungssteuergesetz zu verwässern. Eine Abschaffung ist nicht vorgesehen. Die Zweitwohnungssteuererhebung soll wohl an das Erreichen von Einkommensgrenzen bzw. deren Überschreitung gekoppelt werden. Zwar nur ein Teilerfolg, aber ein erster Schritt. Ob die Richtung stimmt bleibt abzuwarten.

 

Zumindest Hoffnung für alle anderen Bundesländer dort mit den Protesten nicht nachzulassen und bei jeder Gelegenheit gegen diese unsinnige Steuer vorzugehen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein wann in der ersten Gemeinde die Zweitwohnungssteuer auch für aufgestellte Zelte Gültigkeit haben wird.

 

Verwerflich an diesem Urteil ist, dass es das Gericht für rechtmäßig hält neben der Zweitwohnungssteuer auch noch zusätzlich einen pauschalierten Kurbeitrag zuzulassen. Der Ferienhauseigentümer wird somit in diesen Fällen drei Mal besteuert. Zunächst die normalen städtischen Grundstücksabgaben einschließlich der örtlichen Grundsteuer, dann die Zweitwohnungssteuer und obendrauf dann noch der Kurbeitrag. Wie weltfremd und von der Realität entfernt wird hierzu in Deutschland Recht gesprochen und mit welcher Dreistigkeit muss man sich von großspurigen Kommunal- und Landespolitikern ausnehmen lassen denen oft nicht einmal bei einer Wahl die Quittung dafür verpasst kann?


Zweitwohnungssteuer für Dauercamper

(2008-09-07)

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: Au 6 K 05.1988) hat einen Dauercamper dazu verpflichtet, für seinen Dauercampingplatz Zweitwohnungssteuer zu entrichten.


Der Dauercamper hatte sich gegen einen entsprechenden Bescheid per Klage vor Gericht gewehrt. Er begründete seine Klage damit, dass die Satzung, welche Dauercamper zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern verpflichte, keine ausreichende Rechtsgrundlage besitze.

 

Die Zweitwohnsteuersatzung legt fest, dass wer seinen Wohn- oder Campingwagen nicht oder nur gelegentlich bewege, zur Zahlung der Zweitwohnsteuer verpflichtet ist. Der Camper argumentierte damit, dass man Wohnwagen erkennbar nicht beim Kommunalabgabengesetz habe erfassen wollen.

 

Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anders und legt fest, dass die Satzung nicht gegen das Kommunalabgabengesetz verstößt, wenn sie Dauercamper zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer verpflichtet. Begründet wird diese Ansicht damit, dass es zwischen Wohnungen und Wohnwagen keinen so großen Unterschied gäbe. Der für den Verwaltungsgerichtshof entscheidende örtliche Bezug läge insbesondere dann vor, wenn ein Wohnwagen mehr als die Hälfte des Jahres an einem Standort ruhe.

 

Der normale Urlaubscamper ist dementsprechend von der Satzung nicht betroffen.

 

Auch eine vom Camper angenommene Genehmigungspflicht der Satzung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis ab, dass die Genehmigungspflicht immer nur für die erste Satzung ihrer Art gilt und bereits zahlreiche andere bayerische Kommunen eine Satzung zur Zweitsteuerpflicht von Mobilwohnheimen verabschiedet haben.


Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung

(2009-07-05)

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 2009, Aktenzeichen: Vf. 17-VII-08. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt hierzu unter anderem aus: „Zum einen setzt der Begriff der Aufwandsteuer eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung nicht voraus (BVerwG vom 21.3.2007 = BayVBl 2007, 536). Zum anderen geht das Innehaben eines nicht oder nur gelegentlich fortbewegten Mobilheims, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens typischerweise über die Aufwendungen für die bloß kurzfristige – etwa auf die Urlaubszeit beschränkte – Miete eines Standplatzes deutlich hinaus (der Antragsteller nennt beispielhaft einen Betrag von 1.350 € im Jahr für die Benutzung des Campingplatzes und des Badesees). Dass der zu besteuernde Aufwand eines Dauercampers regelmäßig nicht unerheblich geringer sein wird als derjenige des Inhabers einer Zweitwohnung in einem Gebäude, drückt sich in der Höhe der Steuer aus, stellt ihren Charakter als Aufwandsteuer aber nicht infrage (vgl. BayVGH vom 18.7.2008 Az. 4 BV 07.857; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 27 a zu Art. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch Boelling, BayVBl 2007, 513).“

 

Nach der Entscheidung ist die Erhebung einer Steuer von 40 Euro jährlich „nicht zu beanstanden“. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem der Steuersatz für Dauercamper setze sich hinreichend deutlich von den höheren Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab. Betroffen sind unter anderem Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnmobile, die länger als drei Monate im Jahr „nicht oder nur unerheblich bewegt werden“.


Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung

(2009-07-05)

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 2009, Aktenzeichen: Vf. 17-VII-08. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt hierzu unter anderem aus: „Zum einen setzt der Begriff der Aufwandsteuer eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung nicht voraus (BVerwG vom 21.3.2007 = BayVBl 2007, 536). Zum anderen geht das Innehaben eines nicht oder nur gelegentlich fortbewegten Mobilheims, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens typischerweise über die Aufwendungen für die bloß kurzfristige – etwa auf die Urlaubszeit beschränkte – Miete eines Standplatzes deutlich hinaus (der Antragsteller nennt beispielhaft einen Betrag von 1.350 € im Jahr für die Benutzung des Campingplatzes und des Badesees). Dass der zu besteuernde Aufwand eines Dauercampers regelmäßig nicht unerheblich geringer sein wird als derjenige des Inhabers einer Zweitwohnung in einem Gebäude, drückt sich in der Höhe der Steuer aus, stellt ihren Charakter als Aufwandsteuer aber nicht infrage (vgl. BayVGH vom 18.7.2008 Az. 4 BV 07.857; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 27 a zu Art. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch Boelling, BayVBl 2007, 513).“

 

Nach der Entscheidung ist die Erhebung einer Steuer von 40 Euro jährlich „nicht zu beanstanden“. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem der Steuersatz für Dauercamper setze sich hinreichend deutlich von den höheren Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab. Betroffen sind unter anderem Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnmobile, die länger als drei Monate im Jahr „nicht oder nur unerheblich bewegt werden“.


Zweitwohnungssteuer auch für Dauercamper

(2007-07-21)

 

Kommunen dürfen Dauercampern in Niedersachsen eine Zweitwohnungssteuer abverlangen. Eine Besteuerung von Wohn- und Campingwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, die nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, ist nicht zu beanstanden, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 9 LB 5/07).


Zweitwohnungssteuersatzung rechtsfehlerhaft, weil es einen gültigen Mietspiegel nicht gab

(2010-03-22)

 

Die „Allgemeine Zeitung“, Mainz berichtete unter anderem: Waldalgesheim darf keine Zweitwohnungssteuer für Wochenendgebiet erheben/Binger Vergleichszahlen in Satzung nicht zulässig.

 

Zwei Waldalgesheimer müssen für ihre Gartenhäuser keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Die Satzung der Gemeinde sei rechtsfehlerhaft, weil sie sich bei der Festsetzung der Abgabe auf den für Waldalgesheim „gültigen Mietspiegel“ beziehe. „So etwas gibt es aber für die Gemeinde gar nicht“, befand das Gericht.

 

Die Gemeinde hatte, in Ermangelung eines eigenen, den Mietspiegel der Stadt Bingen zugrunde gelegt. „Bingen ist ja am nächsten dran“.“

 

(Verwaltungsgericht Mainz, 3. Kammer, 17. März 2010)


Bundesverfassungsgericht sanktioniert Zweitwohnungssteuererhebung durch Städte und Gemeinden

(2010-03-28)

 

Städte und Gemeinden dürfen eine Zweitwohnungssteuer erheben. Die Abgabe verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie. Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und wiesen die Verfassungsbeschwerden eines Polizisten aus München sowie die eines Studenten aus Aachen ab.

 

Der ledige Polizeibeamte wohnt seit 1998 mit zweitem Wohnsitz in München. Seinen Hauptwohnsitz hat er bei seiner Mutter in einer anderen Stadt. Er wehrte sich dagegen, dass die Stadt München gegen ihn Zweitwohnungssteuer in Höhe von 199 Euro für das Jahr 2006 und für die folgenden Jahre in Höhe von 282 Euro festsetzte

 

Der zweite Kläger studiert in Aachen und wohnt dort in einem Studentenwohnheim. Zusätzlich wohnt er noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern. Er sollte für 2006 rund 38 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen.

 

Weder Beamte mit Residenzpflicht noch Studenten mit Hauptwohnsitz bei den Eltern würden benachteiligt, wiesen die Verfassungsrichter die Klagen ab, denn Grund für die Erhebung der Steuer sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für dessen zweite Wohnung. Aus welchem Grund er diese unterhält und wie oft er sie nutzt, ist irrelevant. Da die Steuer auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung einer Familie über ihre Lebensgestaltung hat, verstößt sie nicht gegen den im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie. (Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 23.03.2010, Az.: 1 BvR 529/09 und 2664/09)

 

Vielleicht entscheidet eines Tages der europäische Gerichtshof gegen diese deutsche Unsitte.


Gleiches Recht für Alleinerziehende bei der Zweitwohnungssteuer

(2010-05-16)

 

Lebt eine alleinerziehende Mutter in einer Stadt außerhalb von Hamburg (wo die Tochter der Frau auch die Schule besucht), mietet sie sich jedoch eine Wohnung in der Hansestadt, weil sie dort arbeitet, so fällt für sie keine Zweitwohnungssteuer dafür an. Es verstößt gegen das Grundgesetz, wenn Eheleute oder Lebenspartnerschaften in einem solchen Fall von der Zweitwohnungssteuer befreit werden, Alleinerziehende aber nicht.

 

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer nicht auf Zweitwohnungen Alleinerziehender entsprechend anwendbar ist.

 

Hamburg muss Alleinerziehenden nicht die Zweitwohnungssteuer erlassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 15.06.2011 veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden. Dies ist keine unzulässige Benachteiligung, der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie werde nicht verletzt. (Bundesfinanzhof Az.: II R 67/08)


Zweitwohnungsteuer für Wohnung in Studentenwohnheim

(2010-05-30)

 

Ein Student muss auch dann Zweitwohnungssteuer in Berlin bezahlen, wenn an seiner Erstwohnung keine eigene „Verfügungsbefugnis“ besteht.

 

In dem Fall war ein Student mit Hauptwohnsitz im Haus seiner Eltern gemeldet, dort stand ihm sein früheres Kinderzimmer zur Verfügung. Er war aber nicht Inhaber der Wohnung. An seinem Studienort Berlin bewohnte er ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Gemäß dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz müsse er dafür Steuern zahlen, denn melderechtlich ist eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird, dies gilt auch für den Hauptwohnsitz, obwohl der Student dort nicht Inhaber ist.

 

Die Zweitwohnungssteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener „Verfügungsbefugnis“ beschränkt. (Bundesfinanzhof, Az.: II R 5/08, 17. Februar 2010)


Kein voller Jahressteuerbetrag bei einer beschränkten Eigennutzung von 14 Tagen pro Jahr

(2010-07-12)

 

Auch bei einer auf 14 Tage pro Jahr beschränkten Eigennutzung kann eine Gemeinde noch vom Innehaben einer Zweitwohnung als besonderem Aufwand für die persönliche Lebensführung des Eigentümers ausgehen. Allerdings darf in diesem Fall, ebenso wie im schon entschiedenen Fall einer auf vier Wochen beschränkten Eigennutzungsmöglichkeit, der Eigentümer nicht mit dem vollen Jahressteuerbetrag belastet werden.

 

Die Eigentümer hatten zur Vermietung ihrer Wohnungen an Touristen eine zentrale Vermietungsgesellschaft gegründet, und sich dabei verpflichtet, ihre Wohnungen nur an höchstens 14 Tagen im Jahr selbst zu nutzen. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 B 09.2092, Urteil vom 11.06.2010)


Zweitwohnungsteuererhebung möglich bei Nutzungsmöglichkeit bis zu einem Monat

(2010-07-14)

 

Das Eigentum an einer Ferienwohnung darf als Anknüpfungspunkt der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bereits dann von der Gemeinde genutzt werden, wenn die Eigennutzung des Eigentümers einen Zeitraum von einem Monat erreicht. Ein derartiger Zeitraum ist nicht mehr „völlig unerheblich“, sondern stellt einen steuerlich beachtsamen Aufwand dar. Den Besonderheiten einer kurzen Nutzungszeit im Jahr ist Genüge getan, wenn die Gemeinde eine Staffelung der Zweitwohnungssteuer danach vorsieht, wie lange die Eigennutzung tatsächlich erfolgt ist. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.:  4 BV 09.3013, Urteil vom 22.04.2010)


Die Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht verursacht keine Bedenken

(2010-09-09)

 

Die Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht verursacht keine Bedenken, da nachweislich unrichtige Anmeldungen inzwischen nicht mehr für die Steuerpflicht maßgeblich sind.

 

Damit hob das Bundesverwaltungsgericht anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz und des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz auf.

(Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 C 6.08 und 7.08)


Bei vermieteten Ferienwohnungen ist das Abgrenzungsmerkmal der 100 Tage nicht nötig

(2010-10-02)

 

Die Eigentümer von Ferienwohnungen können steuerlich profitieren, wenn sie diese Objekte zumindest einen angemessenen Teil des Jahres an Urlauber vermieten. Allerdings muss der Fiskus nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwingend die Absicht des Betroffenen erkennen können, langfristig tatsächlich Einkünfte zu erzielen. Ist das nicht so, sind die Verluste aus der Vermietertätigkeit auch nicht abzusetzen.

 

Das Abgrenzungsmerkmal der 100 Tage ist nicht nötig. Vielmehr kommt es darauf an, dass bei einem Fehlen von ortsüblichen Vergleichszeiten die Beweislast nicht beim Finanzamt, sondern beim Steuerzahler selbst liegt. Seine Absicht, Einkünfte zu erzielen, muss dementsprechend durch eine langfristige Prognose überprüft werden. So kann er in einer repräsentativen Aufstellung darlegen, warum er sich trotz des Fehlens offizieller Vergleichszahlen im üblichen Rahmen bewegt. (Bundesfinanzhof, Az.: IX R 39/07)


Cuxhavener Zweitwohnungsteuersatzung unwirksam

(2010-12-16)

 

Die „Cuxhavener Nachrichten, CN-Online.de“ berichteten unter anderem: „Durch eine vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Verfügung ist bisher in der Stadt geltende Zweitwohnungssteuersatzung für unwirksam erklärt worden. „Nicht differenziert genug“ sei die Abgabenrichtlinie, teilten die Lüneburger Richter sinngemäß mit.“

 

Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts: „Mit Beschluss vom 22. November 2010 - 9 ME 76/10 - hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Cuxhaven unwirksam ist. Die Satzung sieht eine Staffelung der Steuersätze in drei Gruppen dergestalt vor, dass bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.800,- EUR eine Steuer von 310,- EUR, bei einem jährlichen Mietaufwand zwischen 1.801,- EUR und 3.600,- EUR eine Steuer von 560,- EUR und bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,- EUR eine Steuer von 820,- EUR zu entrichten ist. Diese Staffelung kann bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von über 20 % des Mietaufwands führen; im Höchstfall beträgt der Steuersatz sogar 31,1 % (bei 1.801,- EUR Mietaufwand).


Das Verwaltungsgericht Stade hatte als Vorinstanz entschieden, dass derart hohe Steuersätze gegen das Erdrosselungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen. Dem hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht uneingeschränkt angeschlossen, indem es ausgeführt hat, dass sich derart hohe Steuersätze (nur) im Grenzbereich dessen bewegen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar anzusehen ist, und dass erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann, ob die Steuersätze in Verbindung mit den sonstigen Wohnungsnebenkosten das Halten von Zweitwohnungen im Gebiet der Stadt Cuxhaven wirtschaftlich gesehen sinnlos machen. Eine Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Cuxhaven hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aber daraus hergeleitet, dass bei korrekter Anwendung des Satzungsrechts die meisten Zweitwohnungsinhaber unter die höchste Steuerstufe fallen und daher den Höchststeuersatz von 820,- EUR zahlen müssen, also eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Mehrheitsgruppe nicht mehr stattfindet. So ist beispielsweise bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.700,- EUR genauso viel an Zweitwohnungsteuer zu zahlen wie bei einem jährlichen Mietaufwand von 10.000,- EUR. Eine solche Staffelung der Steuersätze ist nach Auffassung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Charakter einer Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar.“

 

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 22.11.2010, Az.: 9 ME 76/10)


Veranlagung zur Gewerbesteuer schließt die Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer nicht aus

(2010-01-04)

 

Wird für die Vermietung einer Wohnung Gewerbesteuer erhoben, schließt dies die Veranlagung des Wohnungsinhabers zur Zweitwohnungsteuer nicht aus, wenn er die Wohnung jedenfalls zeitweise auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung nutzt. (BVerwG, Beschluss des 10. Senats vom 26. Juli 2005, Az.: 10 B 48.05 I. VG)


Zweitwohnungsteuerregelung bei familiärer Hauptwohnung in anderer Gemeinde

(2010-01-05)

 

Eine an das Melderecht anknüpfende Zweitwohnungssteuerregelung, die eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten erfasst, kann von vornherein nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn diese Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde liegt als die (familiäre) Hauptwohnung, Bundesverfassungsgericht vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03. (OVG-Sachsen-Anhalt,  Beschluss vom 30.06.2009, Az.: 4 M 143/09)


Zweitwohnungsteuererhebung bei Einkünften unterhalb des Existenzminimums verfassungswidrig

(2010-01-06)

 

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Personen, deren Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen, ist verfassungswidrig. (Verwaltungsgericht Halle, 11.01.2006, Az.: 5 A 99/04)


Studenten müssen Zweitwohnungssteuer zahlen  

(2010-01-07)

 

Studenten, die in Berlin eine Wohnung unterhalten und gleichzeitig an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2007 (Aktenzeichen 14 K 10476/02 B) Zweitwohnungssteuer nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz zahlen, und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist. Zweitwohnungssteuer wird fällig, wenn jemand eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Es handelt sich um eine sog. Aufwandsteuer, die daran anknüpft, dass der Bürger Geld für den Konsum bestimmter Güter (in diesem Fall einer zweiten Wohnung) zu Verfügung hat. Damit wird seine Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer unterstellt. Mit ihrem Urteil widersprachen die Richter des Finanzgerichts der Ansicht anderer Verwaltungs- und Finanzgerichte, die in den sog. „Kinderzimmerfällen“ das Zweitwohnungssteuergesetz für nicht anwendbar halten, weil einem Studenten durch das Zimmer bei den Eltern - für das er in der Regel nichts zu bezahlen braucht - kein besonderer Aufwand entstünde. Maßgebend ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg allein die Tatsache des Konsums, in diesem Fall von zwei Wohnungen. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht von dem Nutznießer, dem Studenten, sondern von seinen Eltern, getragen wird, hindere deshalb nicht die Erhebung von Zweitwohnungssteuer. Der Kläger kann gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einlegen. Voraussichtlich wird auch das Bundesverwaltungsgericht über die Frage zu entscheiden haben. Fallen die Urteile des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich aus, könnte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes das letzte Wort haben. (FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2007, Az.: 14 K 10476/02 B)


Keine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für juristische Personen

(2010-01-08)

 

Eine juristische Person kann nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. (VG Oldenburg, 28.10.1999, Az.: VG 2 A 4851/97)


Das Innehaben einer weiteren Wohnung bringt in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck

(2010-01-09)

 

Leitsätze:

1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).

2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 9. Senats, 17.09.2008, BVerwG 9 C 17.07)

Rechtsquellen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a, VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, MRRG § 12 Abs. 2, Meldegesetz NRW § 16, KAG NRW §§ 1, 3.


Heranziehung der „üblichen Miete“ als Besteuerungsmaßstab

(2011-01-26)

 

Zweitwohnungssteuer: Heranziehung der „üblichen Miete“ als Besteuerungsmaßstab; Beteiligung einer amtsangehörigen Gemeinde im Prozess.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080021155&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Beschluss, 08.07.2008, Az.: OVG 9 S 20.08)


Zugrundelegung eines allgemeinen Durchschnittsmietzinses von Normalwohnungen bei einem halbjährig nutzbaren Bungalow

(2011-01-27)

 

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für einen halbjährig nutzbaren Bungalow unter Zugrundelegung eines allgemeinen Durchschnittsmietzinses von Normalwohnungen.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070106544&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

(VG Frankfurt (Oder) 4. Kammer, 03.05.2007, Urteil, 4 K 2185/04)


Satzung für Gartenlauben gültig durch Differenzierung gegenüber für zum ganzjährigen Wohnen bestimmten Gebäuden

(2011-03-09)

 

Mit einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Potsdam fest, dass es rechtmäßig ist, wenn im Amt Beetzsee die Steuer nach Quadratmetern und Wohnlage gestaffelt erhoben wird und diese für Gartenlauben prinzipiell ein Drittel niedriger ist als für ganzjährig zum Wohnen bestimmte Gebäude. Die Differenzierung war ausschlaggebend, dass das Gericht der Satzung zustimmte.

 

Die dortigen Gemeinden hatten bei vorangegangenen Satzungen zur Mietschätzung massive Wohnungen zum Vergleich herangezogen und waren damit vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.

 

Mehrere Anläufe waren erforderlich um nun auch einmal zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht zu sein. „Ein blindes Huhn findet auch gelegentlich ein Korn“ und bei der Nachsicht, Großzügigkeit und dem uneingeschränkten Verständnis deutschen Gerichte zur Zweitwohnungsteuererhebung, dann auch endlich einmal ein positives Urteil nach zahlreichen Versuchen zu bekommen. Eine Gemeindeverwaltung für 8.700 Einwohner beschäftigt sich nun schon jahrelang mit einer Zweitwohnungsteuersatzung. Hat man dort eigentlich keine anderen Probleme?

 

Hier spiegelt sich aber ein entscheidendes Problem der Zweitwohnungsteuerpflichtigen wider. Die Kommunen dürfen es so lange vor Gericht versuchen bis diese endlich erfolgreich eine gerichtsfeste Satzung erlassen und dies auch noch auf Kosten der Steuerzahler, während der Steuerpflichtige im Fall des Unterliegens seine Kosten selbst tragen muss. Ist der Steuerpflichtige vor Gericht erfolgreich ist dies für die unterlegene Gemeinde nur Ansporn einen weiteren Anlauf zu nehmen oder die Zweitwohnungsteuersatzung entsprechend zu ändern. Mehrfache Versuche schaden nicht, wie man an diesem Beispiel sieht. (VG Potsdam, 15.02.2011, Beschluss, Az.: 10 L46/11).

 

Es ist an der Zeit, dass die Zweitwohnungsteuerpflichtigen ihren politischen Vertretern diesbezüglich kräftig Feuer machen. Verlassen Sie die „Schweigende Mehrheit“ und artikulieren sich. Fragen Sie den für Sie zuständigen Landtagsabgeordneten, auch wenn er für den Ort Ihrer Zweitwohnungsteuerpflicht nicht zuständig ist, warum seine Partei nichts gegen die Zweitwohnungsteuer unternimmt, wenn diese schon nicht generell abgeschafft wird, warum werden nicht mindestens Untergrenzen für die Erhebung, wie in Bayern, eingeführt. Nehmen Sie die Zweitwohnungsteuerzahlung nicht widerspruchslos hin, auch wenn Sie diese schon jahrelang zahlen. Stellen Sie Anträge auf Befreiung, Herunterstufung usw. Beschäftigen Sie die Verwaltung mit entsprechenden Anträgen. Sie zahlen durch die Zweitwohnungsteuer ohnehin mehr als erforderlich und bekommen dafür nichts zurück. Erklären Sie dem Verkäufer vor Ort, dass Sie bei ihm erst wieder einkaufen werden, wenn die örtliche Zweitwohnungsteuersatzung aufgehoben wurde.

 

Es ist ein Märchen der Kommunalverwaltungen, das Sie die Infrastruktur dort über Gebühr in Anspruch nehmen und belasten. Die normalen Abgaben zahlen Sie ohnehin und darüber hinaus wird für Sie nicht ein Feldweg asphaltiert für den Sie nicht extra zahlen müssten.


Mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen unterliegen auch der Zweitwohnungsteuerpflicht

(2011-03-11)

 

Wohnungen, die mit öffentlichen Fördermitteln erworben wurden und daher einer Wohnungsbindung unterliegen, unterliegen der Zweitwohnungsteuerpflicht. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Erwerber sozial geförderter Wohnungen für bestimmte Zeiträume zur Eigennutzung verpflichtet sind und einem Veräußerungsverbot bzw. Mietpreisbeschränkungen unterliegen. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, 17.01.2011, Az.: 4 ZB 10.1366)


Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt werden

(2011-04-10)

 

„Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat geurteilt, dass eine Zweitwohnungssteuer nur erhoben werden kann, wenn auch eine Erstwohnung vorhanden ist. Eine Studentin hatte sich im entschiedenen Fall in Lüneburg mit einer Kommilitonin eine Wohnung angemietet und bezog Leistungen nach dem BAföG. In Celle bei ihrer Mutter verfügte sie jedoch nicht über eine Erstwohnung, da ihr dort lediglich ein einzelnes Zimmer - ihr ehemaliges Kinderzimmer - zur Verfügung stand. Daher war die „Wohnung“ bei ihrer Mutter nicht als Erstwohnung anzusehen. Eine Zweitwohnungssteuer konnte daher in Lüneburg, am Studienort, nicht mehr erhoben werden...“ (Verwaltungsgericht Lüneburg, 16.02.2008, Az.: 5A118/04)


Zweitwohnungsteuer für Campingwagen ist rechtens

(2011-04-11)

 

Der Westen - Das Portal der WAZ Mediengruppe“ berichtete unter anderem: „Essen. Die Stadt darf auch für einen mobilen Zweitwohnsitz Steuer erheben. Und dies sogar rückwirkend. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Grundsatzprozess entschieden. Es sei unerheblich, dass ein Campingwagen keine Wohnung sei. Die Stadt könnte aus dieser Gebühr sogar noch viel mehr Kapital schlagen. Denn alle Campingwagen oder auch Wohnmobile sind steuerpflichtig, auch wenn sie auf eigenem Grundstück abgestellt sind, wie der städtische Vertreter verdeutlichte. Es kommt auf die Nutzung an. Wenn der Wagen monatelang verschlossen geparkt und nur für den Urlaub aktiviert wird, kostet das nichts. Wenn er aber zum Beispiel als Gartenraum oder für (überraschenden) Besuch genutzt wird, dann muss dafür Steuer gezahlt werden. (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az.: 18 K 2841/09)


Keine Zweitwohnungsteuer bei gezwungenermaßen erfolgtem Umzug ins Pflegeheim

(2011-04-23)

 

Leitsatz: Eine Wohnung kann nicht Gegenstand der Festsetzung von Zweitwohnungssteuer sein, wenn der Inhaber dieser Wohnung gezwungenermaßen in ein Pflegeheim umziehen musste und diese Wohnung lediglich eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.

 

Wer gesundheitsbedingt in ein Pflegeheim umzieht, soll für seine bisherige Wohnung keine Zweitwohnungsteuer zahlen müssen. Das Gericht gab der Klage einer Klägerin statt, die in eher bescheidenen Lebensverhältnissen lebt. Der Aufenthalt im Pflegeheim erfolgt nicht freiwillig und die Größe der angeblichen Zweitwohnung deutet eher auf bescheidene Lebensverhältnisse hin.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil v. 09.03.2011, Az.: 8 K 48/10)

 

Zumindest ein Anfang einer positiveren Rechtsprechung zu diesem Bereich. Die Kommunen zerstören skrupellos das Lebensumfeld der älteren Generation, denn einmal aufgelöst gibt es kein Zurück und was noch schlimmer ist auch keine Hoffnung mehr darauf. Bleibt nur die Frage was nun unter „bescheidenen Lebensverhältnissen“ zu verstehen sein wird. Dem Großteil der betroffenen älteren Generation wird dieses Urteil wohl wenig helfen, dafür wird schon die Kommunalpolitik sorgen.

 

2012-03-10

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kassierte dieses Urteil ein: Wer in ein Altenheim umsiedelt und seine bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält, darf mit Zweitwohnungsteuer belastet werden. Unerheblich ist, dass der Umzug zwangsläufig erfolgt ist und die Zweitwohnung nur eine bescheidene Lebensführung ermöglicht. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 5 A 1004/11)


Gleichzeitige Nutzung als Erst- und Zweitwohnung

(2011-08-26)

 

Der Miteigentümer einer Zweitwohnung kann auch dann zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, wenn der andere Eigentümer nach der - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 114, 316) umsetzenden - Zweitwohnungsteuersatzung zweitwohnungwohnungsteuerbefreit ist; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, für diesen Fall einen Ermäßigungstatbestand in ihre Steuersatzung aufzunehmen.

 

Hinweis: Das Urteil steht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entgegen. Der Kläger hat die Zulassung der Revision beantragt.

 

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Steuerbescheid den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entspreche. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei kein eigener Steuermaßstab erforderlich, wenn mehrere Personen eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung innehätten, aber diese Wohnung nicht für alle von ihnen eine Zweitwohnung sei oder eine von ihnen von der Zweitwohnungssteuer befreit sei. Bei der Zweitwohnungssteuer spiele es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand, der mit dem Halten der Zweitwohnung zu Ausdruck komme und alleiniger Anknüpfungspunkt der Steuer sei, finanziert werde. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, München, Urteil v. 05.08.2011, Az.: 4 BV 10.1509 - M 10 K 09.2017)


Zweitwohnungsteuerpflicht bei Mitnutzung einer Wohnung eines nicht zweitwohnungsteuerpflichtigen Wohnungsnutzers

(2011-09-26)

 

Zweitwohnungssteuerpflicht besteht, wenn andere Bewohner dieser Wohnung von dieser befreit sind, also wenn die Zweitwohnungsteuerpflichtigen die Wohnung mit nutzen die ein anderer Bewohner als Hauptwohnung nutzt. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 4 BV 10.1511 - M 10 K 09.2241)


Keine Verpflichtung zur Sanierung

(2011-10-19)

 

Keine Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Wenn die Unbewohnbarkeit auf unterlassene Maßnahmen des Eigentümers zurückzuführen ist, unterliegt sie auch nicht der Zweitwohnungsteuer. (Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 8 A 145/09)

 

Sie können mit Ihrem Eigentum umgehen wie Sie wollen und selbst entscheiden welche Maßnahmen Sie für erforderlich halten, vor allen Dingen ob Investitionen noch lohnen, auch wenn dann Zweitwohnungen verfallen. Zumindest fällt dann keine Steuer mehr an.

 

Etliche Zweitwohnungsteuer erhebende Gemeinden werden wohl wenig Freude dann noch an ihrer Vorgehensweise, Zweitwohnungsteuer zu erheben, haben. Bedingt durch den demografischen Wandel steht in vielen nur vom Tourismus noch wirtschaftlich profitierenden Gebieten Wohnraum leer. Diese Situation wird sich nicht nur dort nicht verbessern, sondern auch noch andere Bereiche erreichen. Die Zweitwohnungsteuer fördert nicht die Investitionsbereitschaft in derartige Risiken, zumal diese oft in Gebieten erhoben wird deren touristische Infrastruktur, wenn überhaupt vorhanden, sehr leidlich ist und eine schlauer Gemeinderat nur eine vermeintlich grandiose Idee der Mittelbeschaffung hatte. Vermutlich müssen dort aber erst ganze Straßenzüge leer stehen bis man begreift welchen Unsinn man mit der Zweitwohnungsteuer anrichtete und die angeblichen Erfolge nach hinten losgehen. Es wird dann aber auch nicht mehr helfen. Die italienischen Bergdörfer wird es dann auch bei uns geben. Die Zweitwohnungsteuer ist eben nicht geeignet um die kommunalen Finanzen zu verbessern, schon gar nicht um städtebauliche Akzente zu setzen.


Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in einer Entfernung von 144 km zur Arbeitsstätte

(2011-12-18)

 

Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat ein Wohnen „am Beschäftigungsort“ angenommen und Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 144 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte. (Finanzgericht Düsseldorf, 18.11.2011, Az.: 11 K 4448/10 E)

 

http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/11_11_181/index.php


Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung einer ansonsten fremdvermieteten Ferienwohnung

(2012-05-28)

 

Erzielt ein Steuerpflichtiger durch die Fremdvermietung einer einzelnen Ferienwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist die Überschusserzielungsabsicht auch dann zu unterstellen, wenn die Wohnung in geringem Umfang selbst genutzt wird, die jährlichen tatsächlichen Vermietungstage aber regelmäßig die Grenze von 75% der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten (entgegen BFH-Rechtsprechung).

(Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Urteil vom 07.03.2012, 9 K 180/09)

 

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275094&st=null&showdoccase=1


Verwaltungsgericht Halle hebt die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Halle zum dritten Mal auf

(2012-06-29)

 

„mz-web.de:“ „Das Verwaltungsgericht Halle hat den Studenten nun recht gegeben und bereits zum dritten Mal die Regelung für eine Zweitwohnungssteuer in Halle beanstandet.

 

„„Die Satzung der Stadt ist keine wirksame Rechtsgrundlage“, sagte am Mittwoch der Vorsitzende Richter ... Er stellte allerdings nicht die Sinnhaftigkeit der Steuer infrage - die Studenten hatten lediglich Glück, dass ihr Widerspruch wegen Formfehlern in der Satzung Erfolg hatte.“

 

„Das Urteil am Mittwoch sieht gleich mehrere Fehler in der Satzung der Stadt. Der wichtigste Punkt sei der Verstoß gegen den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht findet es nicht Ordnung, dass beispielsweise Studenten für ihr WG-Zimmer zahlen müssen, Datschen-Besitzer dagegen nicht. Die werden nämlich gar nicht erfasst, weil sie sich bei den Behörden mit ihrer Datsche nicht anmelden müssen.“

 

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1338485317082&calledPageId=987490165154

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Trotz geringfügiger Selbstnutzung Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

(2012-09-25)

 

„Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 07.03.2012 (Az.: 9 K 180/09) einer Klage wegen der steuerlichen Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung stattgegeben und dabei - entgegen der Rechtsprechung des BFH - die Überschusserzielungsabsicht trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.“

 

„Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 22/12 anhängig.“

 

http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=105518&_psmand=53

 

 

2013-10-07

 

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht im Streitfall eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.

 

 

 

13

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger im Rahmen der Vermietung der Ferienwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Dies hat das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalles mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

 

 

 

14

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 29. August 2007 IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34). Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300). Die vom FG zur Gleichbehandlung der Fälle einer Vermietung in Eigenregie und derjenigen über einen Vermittler erwogenen weiteren Aspekte sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

15

3. Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose nach den im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 niedergelegten Grundsätzen durchführen.

(BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.4.2013, IX R 22/12)

 

http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online


Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung stellt eigene Nutzungsart dar

(2013-05-10)

 

In einem reinen Wohngebiet, festgelegt durch den Bebauungsplan, ist die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung unzulässig.

 

Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.04.2013, Az.: 2 A 621/11; 2 A 857/11 - 2 A 864/11 -


Aktuelle Urteile erweitern die Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu beteiligen

(2013-05-15)

 

„lifepr.de“: http://www.lifepr.de/inaktiv/dhpg-dr-harzem-partner-wirtschaftspruefungsgesellschaft/Mehr-Geld-vom-Fiskus/boxid/405171

 

http://www.focus.de/finanzen/steuern/gerichtsurteil-zweitwohnung-kuenftig-leichter-absetzbar_aid_402969.html


Zweitwohnungsteuer für „Gartenhütte“

(2013-06-17)

 

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Gießen vom 13.06.2013: „Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erachtet.

 

Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war.

 

Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluß, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.

 

Das reicht aus, so urteilte nun die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

 

Die Entscheidung (Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.“

 

(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 8 K 907/12.GI)


Immobilienpreise in deutschen Ferienregionen steigen um sechs Prozent

(2013-07-10)

 

http://www.wiwo.de/finanzen/immobilien/ferienimmobilien-immobilienpreise-in-deutschen-ferienregionen-steigen-um-sechs-prozent/8453870.html


Stellplatz für acht Wohnmobile

(2013-08-01)

 

Im Dorfgebiet keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Stellplatzes für acht Wohnmobile. (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 1 LB 245/10)


3.387,90 EUR Zweitwohnungsteuer für eine 146 qm-Wohnung

(2013-09-04)

 

Man glaubt zwar immer das gewisse Dinge nicht mehr steigerungsfähig sind, aber bei den deutschen „Gerichten und auf hoher See ist man immer fest in Gottes Hand“.

 

Betrachtet man die Rechtsprechung zur Zweitwohnungsteuer könnte auch folgender Einfall kommen: „Und aus dem Chaos sprach eine Stimme: Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen. Und ich lächelte und war froh - und es kam schlimmer! ...“

 

Der absolute Gau und auch das völlige Unverständnis kann nur die Vorgehensweise der Stadt Baden-Baden hervorrufen und letztendlich die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg der hier völlig neuen Dimensionen Tür und Tor öffnet, indem er die bisher als kritisch angesehene Marke von 20 Prozent des Mietaufwands als Zweitwohnungsteuerhöhe, die enteignungsähnlichen Charakter aufwies, als irrelevant ansieht und damit die bisher als verfassungsrechtlich bedenklich betrachtete Größe ignoriert und 30 % des jährlichen Mietaufwands als verhältnismäßig akzeptiert und bei dieser Änderung der Rechtsprechung nicht einmal mehr die Revision zulässt. Dies mit einer dünnen Begründung, denn vor Gericht ist offensichtlich alles möglich und wenige gleich? Insgesamt betrachtet überrascht doch die vom Gericht wohl vorgenommene Einzelfallbetrachtung der Möglichkeit sich die Zweitwohnungsteuer nach oben hin leisten zu können. Dadurch könnte die Zweitwohnungsteuer zu einer Veranlagungssteuer des Einzelfalls werden und die erhebenden Kommunen erhalten Zugriff auf Daten die diese nun ganz bestimmt nichts angehen. In Bayern ist dies allerdings schon gängige Praxis bei der an Einkommensgrenzen gekoppelten Zweitwohnungsteuererhebung.  Es wird nicht lange auf sich warten lassen bis andere Kommunen ebenfalls diese Abzocke versuchen werden. Wen sollte es bei dieser Rückendeckung wundern? (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2013, Az.: 2 S 2116/12)

 

http://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/zweitwohnungssteuer-von-338790-eur-pro-jahr-in-baden-baden_166_195572.html


Änderungen im Reisekostenrecht

(2013-09-04)

 

„tagesspiegel.de“: „Die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz können bald vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden. Am 1. Januar 2014 treten Änderungen im Reisekostenrecht in Kraft, wie die Bundessteuerberaterkammer in Berlin mitteilt. Die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung können dann bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer steuermindernd angesetzt werden.“

 

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/die-dritte-miete/8715238.html

 

 

„RP Online“: „Zweitwohnungssteuer trifft auch Geringverdiener“


Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

(2013-10-10)

 

„Mit Urteil vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

 

Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie „vorzuschalten“, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ‚ersparen‘, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland „teuer“ werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“.

 

Konkret ging es um eine deutsche Familie - die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 € jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt.

 

Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird; eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013, Az.: I R 109-111/10)


Kostendeckelung für die steuerliche Absetzung bei Zweitwohnungen

(2013-12-24)

 

Von 2014 an deckelt der Gesetzgeber die Kosten für Zweitwohnungen von Berufspendlern auf 1000 Euro pro Monat.

 

http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/aktuelle-entscheidungen-steuern-und-recht-kompakt/9239904.html


Besondere Erlaubnis ist erforderlich bei Untervermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

(2014-01-13)

 

„Gestattet der Vermieter einer Wohnung die Untervermietung an beliebige Personen, enthält dies nicht ohne Weiteres die Erlaubnis, die Wohnung tageweise als Ferienwohnung an Touristen unterzuvermieten.“

 

http://www.haufe.de/recht/weitere_rechtsgebiete/Untervermietung-als-Ferienwohnung-erfordert-besondere-Erlaubnis_216_215668.html?ecmId=12485&ecmUid=3512317&chorid=00954390&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FRecht%2F314%2F00954390%2F2014-01-09%2FTop-News-Untervermietung-als-Ferienwohnung-erfordert-besondere-Erlaubnis

 

„…Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beklagte nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war und die Klage deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Hier hatte die Vermieterin zudem verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.“

 

„Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.“

 

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az.: VIII ZR 210/13; AG Berlin -Tempelhof - Kreuzberg - Urteil vom 6. September 2012 - 8 C 67/12;

LG Berlin - Urteil vom 19. Juni 2013 - 65 S 449/12)

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-1&nr=66405&linked=pm&Blank=1

 

„stern.de“: „Wohnungseigentümer sind nicht betroffen.“ „Sharen ist keine erlaubte Untervermietung.“

 

http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/urteil-gegen-wohnungs-sharing-airbnb-vermietern-droht-die-kuendigung-2082256.html#utm_source=sternde-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=wirtschaft-10.01.2014


Hinweise für Klagen und Anträge so wie Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens

(2014-01-25)

 

Für Klagen gegen Bescheide zur Zweitwohnungsteuer ist das Verwaltungsgericht zuständig. Das Verwaltungsgericht Hannover hat auf seiner Internetseite aussagefähige Hinweise für Klagen und Anträge vor dem Verwaltungsgericht sowie Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens dargestellt. Nicht speziell bezogen auf ein Verfahren zur Zweitwohnungsteuer, sondern generelle Ausführungen zu einem Verwaltungsgerichtsverfahren mit Möglichkeit zur Einschätzung der Gerichtskosten, aber trotzdem informativ. Ggf. anfallende Anwaltskosten sind nicht aufgeführt. In der ersten Instanz besteht aber keine Anwaltspflicht.

 

Hinweise für Klagen und Anträge/Kosten des Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht Hannover)


Ausnahmetatbestände bei der Zweitwohnungsteuer

(2014-01-26)

 

„Pressemeldung-Hessen.de“: „Prüfung durch den Hessischen Städtetag.“

 

http://www.pressemeldung-hessen.de/hofheim-am-taunus-zusaetzliche-pruefung-durch-den-hessischen-staedtetag-ergibt-aenderung-in-einem-punkt-der-zweitwohnungssteuer-55277/


Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung kann einen Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellen

(2014-02-02)

 

Die Nutzung als Zweitwohnung kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Laut Urteil: „Die beabsichtigte Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung, nur um gelegentliche Besuche bei der unehelichen Tochter in einer anderen Stadt zu ermöglichen, stellt ein hinreichendes berechtigtes Interesse dar, um die Kündigung wegen Eigenbedarf zu rechtfertigen.“ (Landgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2013, Az.: 67 S 121/12)


Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslos

(2014-03-06)

 

Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2014, Az.: VG 13 L 274. 13)

 

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-13-L-274-13_Ferienwohnungen-im-allgemeinen-Wohngebiet-sind-ruecksichtslos.news17770.htm


Kündigung der Zweitwohnung auch möglich, wenn der Eigentümer diese nur zeitweise nutzen will

(2014-05-13)

 

„rp-online.de“: „Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nur zeitweise nutzen will. Das ergibt sich aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.“ „Es sei jedoch ausreichend, wenn der Vermieter "vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme" habe, befanden die Richter.“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. April Az.: 1 BvR 2851/13).

 

http://www.rp-online.de/politik/vermieter-darf-auch-zweitwohnung-bei-eigenbedarf-kuendigen-aid-1.4230816

 

 

„…Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung“: „…Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwerdeführerin

bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung…“

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-044.html#top

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140423_1bvr285113.html?Suchbegriff=http%3A%2F%2Fwww.bundesverfassungsgericht.de%2Fpressemitteilungen%2Fbvg14-044.html%23top


Ferienwohnung zu vermieten - was gehört dazu?

(2014-05-31)

 

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/ferienwohnung-ferienwohnung-zu-vermieten-was-gehoert-dazu/9938304.html


Zweitwohnungsteuersatzung nicht gerichtsfest - kein Problem, neue Satzung

(2014-09-25)

 

Die Zweitwohnungsteuersatzung ist immer eine Satzung der Beliebigkeit. Hält die erste nicht stand, dann folgt die zweite Satzung. Irgendwann wird eine Satzung dann schon den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die, die keinen Widerspruch gegen eine unrechtmäßige Satzung einlegten verfügen ohnehin über einen rechtskräftigen Bescheid und können anschließend in der Regel nie etwas zurückfordern. Das Risiko der Kommunen ist also in jedem Fall begrenzt.

 

„Südkurier“: „…Notwendig wurde die Änderung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die so genannte „Konstanzer Regelung“ für nicht zulässig erklärt hat…“

 

„…Darin wurde ein zu hoher degressiver Zweitwohnungstarif gewählt, der vor allem kleinere Wohnungen benachteiligt hat. Die Satzung der Gemeinde Gaienhofen wurde ebenso wie die nichtige Konstanzer Satzung nach dem Überlinger Modell gestaltet. Sie orientiert sich am jährlichen Mietaufwand und begünstigt durch ihre degressive Gestaltung größere Objekte…“


EU-Erbrecht

(2014-10-03)

 

„Frankfurter Allgemeine“: „Wer erbt die Finca?“ – „…Klarheit soll nun die EU-Erbschaftsverordnung bringen. Sie legt fest: Entscheidend ist der „letzte gewöhnliche Aufenthaltsort“ des Verstorbenen, also der Hauptwohnsitz.“ – „Der Deutsche mit spanischer Finca wird demnach künftig nach spanischem und nicht mehr nach deutschem Erbrecht beurteilt. Das gilt dann auch für sein Bankkonto, das vielleicht noch in Deutschland existiert. Umgekehrt wird die Immobilie in Frankreich, die ein Deutscher mit Hauptwohnsitz in Deutschland besitzt, künftig nach deutschem statt nach französischem Erbrecht behandelt…“


Neuberechnung der Zweitwohnungsteuer

(2014-11-01)

 

„schwarzwaelder-bote.de“: „Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar festgestellt hatte, dass ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, musste auch in Baiersbronn eine neue Regelung her. Denn nach der alten Besteuerung wurden weniger leistungsfähige Steuerzahler prozentual höher belastet, als wirtschaftlich leistungsfähigere.“


Der Steuerpflicht unterliegt auch das Innehaben der Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit

(2014-11-02)

 

„immobilienpool.de“: „Es sei „Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.““

 

„Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall unbegründet; Der Steuerpflicht unterliegt auch das Innehaben der Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; Keine melderechtliche Zwangslage für auch berufstätige Ehefrau; Dann abzustellen auf die gemeinsame Nutzung durch die Eheleute (Familie)Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt N.“ (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.07.2014, Az.: AN 11 K 13.02050)


Neues BMF-Schreiben vom 24.10.2014 zur doppelten Haushaltsführung unter Bezugnahme auf eine Zweitwohnung

(2014-11-16)

 

„FinanzNachrichten.de“: „Die doppelte Haushaltsführung muss stets beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, sofern sich die Zweitwohnung in der Nähe zum Beschäftigungsort befindet. Davon ist auszugehen, sofern die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (vormals regelmäßige Arbeitsstätte) weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der heimischen Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Laut aktuellem BMF-Schreiben ist dieser Grundsatz auch dann heranzuziehen, falls sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde befinden…“


Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zuordnung von Eheleuten und Lebenspartner bei der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

(2014-11-26)

 

Für den Zweitwohungsbesitzer hat die bayerische Gesetzgebung zur Zweitwohnungsteuer einen Vorteil, es sind Mindesteinkommensgrenzen festgelegt ab der erst eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer erfolgen darf. Die übrigen deutschen Bundesländer konnten sich zu einer entsprechenden Festlegung nicht entschließen. Es wäre zu begrüßen, wenn man auch dort diesem bayerischen Beispiel folgen könnte, wenn man sich schon nicht dazu entschließt die Zweitwohnungsteuererhebung gänzlich abzuschaffen, denn diese bringt niemanden etwas. Das bayerische Modell hat nur den riesigen Nachteil, dass man so jedem neugierigen Ortsrat gezwungenermaßen Einsicht gewähren muss in die eigenen Einkommensverhältnisse, denn was bei einer Kommune ein Steuergeheimnis wert sein kann, diese negative Erfahrung haben bestimmt schon viele Bürger machen dürften. Häufig ist die Geschwätzigkeit der Kommunalverwaltungen und Ratsgremien grenzenlos. Aber wir kennen dies ja von etlichen anderen Handhabungen, eigentlich könnte man die eigene Steuererklärung auch gleich in der Tageszeitung veröffentlichen, denn angefangen von der Krankenkasse bis zu den öffentlichen Verwaltungen es meint ständig jemand dort Anspruch auf Einsicht zu haben.

 

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt ein Urteil Befreiung bzw. Betragszuordnung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer gefällt welches doch einiges klarstellen dürfte:

 

Pressemitteilung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2014:

 

„Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Pressemitteilung

 

Urteil zur Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer:

 

Mit Urteil vom 12. November 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass es für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern grundsätzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Einkünfte des Zweit-wohnungsteuerpflichtigen ankommt. Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2013 zur Steuerpflicht einer Zweitwohnungsinhaberin in München wurde vom BayVGH entsprechend abgeändert.

 

Nach dem Kommunalabgabengesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe 33.000 Euro. Zu klären war, ob sich diese erhöhte Einkünftegrenze allein auf den Steuerpflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.

 

Nach Auffassung des BayVGH normiert die für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer geltende erhöhte Einkünftegrenze keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen. Ihr Anwendungsbereich sei jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Erhöhung der Einkünftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweitwohnungsteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einkünfte verfüge, die den Erhöhungsbetrag

von 8.000 Euro überstiegen. Lägen dessen Einkünfte unter 8.000 Euro, sei die Einkünftegrenze von 25.000 Euro um den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Einkünften und dem maximalen Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.

 

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.“ (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, Az.: 4 BV 13.1239)

 

„datev.de“: Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer


Rechtsprechung im Kommunalrecht – Zweitwohnungsteuer

(2015-01-05)

 

Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

 

Zweitwohnungsteuer


Beim behindertengerechten Umbau einer Zweitwohnung dürfte es steuerabzugmäßig immer an der Zwangsläufigkeit fehlen

(2015-07-23)

 

„haufe.de“: „Ebenso dürfte es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit fehlen, wenn entsprechende Umbauten in einer Ferienwohnung oder Zweitwohnung veranlasst werden. Denn das Halten einer Zweitwohnung ist nicht existenznotwendig…“


Vor Gericht sind alle gleich…??

(2015-07-24)

 

In meinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Samtgemeinde Schwarmstedt die für die Gemeinde Lindwedel neben anderen auch zuständig ist für die Zweitwohnungsteuererhebung, machte ich von meinem Recht Gebrauch selbst vorzutragen und ohne anwaltliche Hilfe das Verfahren durchzuführen. In der ersten Instanz ist dies möglich.

 

Ähnlich war ich schon in anderen die Zweitwohnungsteuer betreffenden Verfahren vor diesem Gericht vorgegangen. Das Gericht folgte in diesen früheren Vorgängen bisher meiner Argumentation nicht.

 

Es mutet für mich jetzt doch merkwürdig an, dass in diesen früheren, für mich nicht positiv endenden Verfahren, dann Gerichtsbescheide ergingen oder auch keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt wurden. Das Gericht teilte mir in diesen Vorgängen vorher nicht unklausuliert mit, dass die Erfolgsaussichten wohl eher nicht gegeben waren, sondern kam zu einem Urteil.

 

Anders hier bei der Gemeinde Lindwedel. Dort erfolgte der nicht zu übersehende Hinweis an die beklagte Gemeinde, dass die Satzung voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Die Gegenseite reagierte prompt und hob den Bescheid auf. Somit kein Urteil gegen die Gemeinde, alle die die keine Klage gegen ihre Zweitwohnungsteuerbescheide einreichten werden weiter zahlen und bekommen schon gar keine Beträge erstattet. Auf ein ergangenes Urteil kann sich niemand berufen. Wie bei diesen Vorgängen üblich wird demnächst eine neue Satzung ergehen die dann möglicherweise gerichtsfest sein könnte. Der überwiegende Teil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen wird gar keine Zusammenhänge feststellen.

 

Es wäre allerdings ein günstiger Zeitpunkt für die Gemeinde Lindwedel endlich ganz auf die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in einer Gemeinde zu verzichten die nicht über die geringste touristische Infrastruktur verfügt. Dazu noch eine Steuer die der Stadtkasse nur marginale Beträge bringt.

 

Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist für mich schon mehr als merkwürdig. Hier wird aus meiner Sicht der Abläufe heraus eine Seite ganz eindeutig bevorzugt, denn offensichtlich kann es für einen sich selbst vertretenden Kläger kein vollumfängliches positives Urteil geben?

 

Das Risiko einer Kommune Steuererhebungen aufgrund nicht gerichtsfester Bescheide durchzuführen ist somit arg begrenzt. Eigentlich gibt es dies nicht. In diesem Fall war die Zweiwohnungsteuer ab 2014 zu erstatten, weiter fielen insgesamt 35,00 EUR an Gerichtskosten an. Erstattungsanspruch besteht nur für die Klagenden. Offensichtlich, diese Frage stellt sich für mich aus diesen Abläufen, hat auch die Verwaltung beim Verwaltungsgericht einen „Bonus“ und wird dort milder behandelt, denn ein System darf nicht in Frage gestellt werden?

 

Das „Spiel“ geht aber weiter und es ist für mich bezeichnend und spiegelt für mich die Einstellung der Akteure und deren Verständnis zu den Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit, aber auch deren Wohlwollen gegenüber den kommunalen Institutionen, wider. Nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache wurde von mir die örtliche Presse über eine Pressemitteilung darüber informiert, dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Lindwedel keinen Bestand mehr hat.

 

Unter anderem die nachstehend aufgeführten Zeitungen, Informationsseiten bzw. Herausgeber:

 

Walsroder Zeitung, Heide-Kurier, Heidezeitung, Kreiszeitung, Böhme-Zeitung, Tageszeitung info, Nachrichten.de, Hannoversche Allgemeine Zeitung, Echo und Schwarmstedter Rundschau.

 

Nicht eine dieser Zeitungen bzw. Informationsmöglichkeiten hielt es für nötig deren Leser zu informieren, obwohl sonst wohl eigentlich jede Mitteilung des örtlichen Schützenvereins an bevorzugter Stelle gebracht wird. Die Samtgemeinde Schwarmstedt informierte ohnehin nicht, schon gar nicht deren Zweitwohnungsteuerpflichtige, dass die Zweitwohnungsteuer nun aufgrund einer nicht der Rechtslage entsprechenden Grundlage erhoben wird bzw. wurde.

 

Jede Zeitung darf natürlich selbst entscheiden worüber sie berichtet und was sie ihren Lesern zumuten möchte. Die journalistische Freiheit ist nun einmal grenzenlos, auch in der Berichterstattung, es besteht aber eine Verpflichtungsoption, insbesondere für die Lokalzeitungen, zur Information über Themen die für einen gewissen Kreis wichtig sein könnten. Die Auslegung liegt natürlich bei den Redaktionen und wird gemäß den hauseigenen Vorgaben genutzt. Die Zweitwohnungsteuersatzung einer Provinzgemeinde ist da offensichtlich kein Thema und keine Zeile wert? Schon gar nicht, wenn diese aufgehoben wird. Die Kommunalverwaltungen dürfen nicht verärgert werden indem eine Thematisierung derer Versäumnisse erfolgt.

 

Dass die Samtgemeinde Schwarmstedt keinen Informationsbedarf sieht dürfte verständlich sein, für mich, aus meiner persönlichen Sichtweise heraus, eine sehr zweifelhafte Vorgehensweise. Allerdings sind die Zweitwohnungsteuerpflichtigen dort ohnehin in der Regel keine Gemeindemitglieder und bedürfen deshalb schon nicht der Wahrnehmung, zumindest solange die Zweitwohnungsteuern pünktlich gezahlt werden. Der Rat der Gemeinde reagierte auf deren Mitteilungen bisher ohnehin nicht, zumindest nicht, wenn diese von mir kamen.

 

Was können wir aus diesem Vorgang nun möglicherweise schließen:

 

Vor Gericht sind alle gleich…?

 

Die Zeitungen informieren unvoreingenommen und objektiv…?

 

Gemeindeverwaltungen sind für alle Bürger da und alle werden gleich behandelt, auch die Zweitwohnungsteuerpflichtigen…?

 

Für mich, vieles nur Märchenstunde. Die Praxis sieht wohl häufig anders aus und Erfolge dagegen sind zufallsbedingt und meistens nicht von anhaltender Wirkung.


Die Arroganz der Politik möchte die Betroffenen der Zweitwohnungsteuer nur auf die Studenten reduzieren

(2015-08-24)

 

Die Betroffenen der Zweitwohnungsteuer reduzieren sich nicht nur auf die Studenten. Es ist die Arroganz der Politik die das Thema Zweitwohnungsteuererhebung bagatellisieren und verniedlichen möchte. Wenn Argumente fehlen, müssen Vereinfachungen herhalten die bei einer bei diesem Thema nur oberflächlich recherchierende Presse und bei über dieses Thema wenig informierten Bürgern gut ankommen. Es darf nicht kompliziert werden und Nachfragen dürfen nicht aufkommen. Hinzu kommt, dass man den eigenen Bürgern Entlastung suggeriert, denn belastet werden sollen nur die Fremden, die so geschickt dargestellt nur die von den eigenen Bürgern erschaffene Infrastruktur ausnutzen ohne dafür etwas zu leisten, so die populistische Vorgehensweise für den Stammtisch. Diese Argumentationsweise kommt leider an. Die Bürger vieler Zweitwohnungsteuer erhebender Gemeinden haben es oft verdrängt, dass bei ihnen eine Zweitwohnungsteuerpflicht besteht.

 

Die Fehlinformation beginnt schon mit dem Hinweis darauf, dass eine Infrastruktur vorgehalten werden muss die von den Nutzern der Zweitwohnung angeblich nicht mit bezahlt wird. Mir liegen keine Erkenntnisse vor, dass öffentliche Verkehrsmittel, andere Einrichtungen oder sonstige öffentliche Angebote für Zweitwohnungsteuerzahler irgendwo kostenfrei sind. Diese bezahlen bei Inanspruchnahme die gleichen Beträge wie alle anderen auch, ebenso sämtliche kommunalen Abgaben und Steuern auf den Grundbesitz, obwohl dieser Personenkreis diese Bereiche weit seltener in Anspruch nimmt und somit entlastet.

 

So werden, nur um ein Beispiel aufzugreifen, von den Zweitwohnungsteuerpflichtigen in vielen Kommunen mindestens die Grundgebühren für die Müllabfuhr erhoben obwohl diese von denen kaum genutzt wird, weil gar keine Vorrichtungen dafür aufgestellt werden können. Wer soll bei nur zeitweiser Nutzung Mülltonnen hereinholen bzw. herausstellen? Der anfallende Hausmüll wird von diesem Personenkreis dann sachgerecht über die Müllabfuhr der Hauptwohnung entsorgt. Meist reduziert sich die Inanspruchnahme auf die Sperrmüllabfuhr die dann eventuell nur alle paar Jahre in Anspruch genommen wird.

 

Den Studierenden will man aber zwingen sich umzumelden. Nur zeitweise am Studienort anwesend, da Praktika, Semesterferien usw. Abwesenheit bedingen, mit diesem kaum verbunden und mehr in seiner Heimatgemeinde oder anderenorts anwesend als am Studienort ist dieser Personenkreis das Opfer welches als Feigenblatt herhalten muss und dazu wirtschaftlich auch noch das schwächste Glied in dieser Kette. Ganz abgesehen davon, dass diese Betroffenen ganz andere Probleme haben als sich um die Niederungen der Kommunalpolitik, hier der Zweitwohnungsteuer, zu kümmern.

 

Wenn hier ein Stadtrat der CDU: „…begrüßt das Vorhaben: „Wenn Studenten sich den Luxus einer Zweitwohnung leisten wollen, dann müssen sie dafür auch bezahlen“, sagte er. Ansonsten sei es zu vertreten, dass sie sich in Kleve mit dem Erstwohnsitz auch anmelden. Die CDU werde der Satzung voll zustimmen…“ (Quelle: „WAZ“ vom 21.08.2015), diese Vorgehensweise begrüßt dann ist dies bezeichnend für eine Partei der mittlerweile die städtische Grundlage entgleitet.

 

In welcher Welt lebt dieser Mensch? Von welchem Luxus spricht er eigentlich? Bei diesem Kommunalpolitiker ist selbst die Studentenbude unter dem Dachfirst zweitwohnungsteuerpflichtig, wahrscheinlich auch noch das Wohnzelt auf dem Campus. Ist eine Wohnung dann kein Luxus mehr, wenn diese als Hauptwohnsitz angemeldet wird? Vielleicht sollte sich dieser Politiker erst einmal darum bemühen in seinem Studienort ausreichend günstigen Wohnraum für Studenten zur Verfügung zu stellen. Wahrscheinlich werden diese das dann mit einer Anmeldung als Hauptwohnsitz honorieren?

 

Es ist aber ein Zeichen dafür, dass von der politischen Seite her nichts zu erwarten ist was eine Abschaffung der Zweitwohnung bewirken könnte. Dieser bezüglich des Zweitwohnsitzes weltfremde Personenkreis sucht nur nach Zugriffsmöglichkeiten auf den Geldbeutel anderer Leute insbesondere denen die in der eigenen Gemeinde nicht wahlberechtigt sind. Die Bettensteuer ist da ebenso verwerflich wie die Zweitwohnungsteuer. Erfunden wurde diese vom gleichen Personenkreis. Weitere Ideen werden sicher folgen.

 

Warum aber melden sich die Kommunen nicht zu Wort denen auf diese Art und Weise die Hauptwohnsitze entzogen werden? Auch wer sich seiner Heimatgemeinde verbunden fühlt wird sich, einmal abgemeldet, dort wohl nur in Ausnahmefällen wieder anmelden. Das System der Schlüsselzuweisungen muss bundeseinheitlich geändert werden, zusätzlich müssen Einkommensgrenzen wie in Bayern bundeseinheitlich eingeführt werden ab denen erst Zweitwohnungsteuer erhoben werden darf. Eine generelle Systemänderung ist erforderlich. Nur diese Politiker werden es nicht durchsetzen, schon deshalb nicht, weil sich die Zweitwohnungsteuerpflichtigen kaum beschweren und den vorgeblichen Interessengruppen der Haus- und Wohnungseigentümer zu diesem Thema nichts einfällt.

 

Wann haben Sie das letzte Mal gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer bei Ihnen zumindest protestiert?


Zweitwohnungsteuer – der Blick in die Glaskugel

(2015-09-23)

 

„shz.de“:„Das ist der Blick in die Glaskugel…““ – „Unstrittig ist aber auch: Der Verwaltungsaufwand im ersten Jahr zur Einführung der Zweitwohnungssteuer wäre groß.“

 

Leider nicht groß genug und leider oft auch nicht nachhaltig genug. Die Zweitwohnungsteuerpflichtigen sollten nicht zur Tagesordnung übergehen. Beschäftigen Sie die erhebenden Gemeinden ständig. Denen müssen laufende Kosten und ständige Unannehmlichkeiten entstehen damit denen diese Erhebung vergeht. Die Unwägbarkeiten für die erhebenden Gemeinden, insbesondere die der neu einführenden Kommunen, sind noch viel zu gering. Es ist aber ein guter Ansatz, wenn festgestellt werden kann, dass bei etlichen dieser Neueinführungen nichts herausgekommen ist. Hoffentlich hält diese Tendenz an und nimmt zu. Jede Gemeinde die aber die Zweitwohnungsteuer einführt nimmt einer anderen Gemeinde etwas weg, vielleicht auch das Interesse eine Zweitwohnungsteuer zu erheben, weil es ganz einfach nicht mehr lohnt und die Unannehmlichkeiten höher sind als der mögliche Ertrag.

 

Letztendlich ist der Ansatz dieses Artikels der „shz“ folglich falsch und völlig fehlerhaft recherchiert, denn ein Zweitwohnungsteuerpflichtiger der die Möglichkeiten des Meldegesetzes nutzt und sich damit gesetzeskonform verhält kann kein „Steuerflüchtling“ sein. Es gibt hier nun einmal die freie Wahl des Wohnortes und somit können wir ggf. auch Oma oder Opa mit Erstwohnsitz in der Zweitwohnung anmieten. Der Preis bestimmt eben die Nutzung und warum soll man einer unfreundlichen Gemeinde etwas Gutes tun? Steuermäßig verfolgt werden doch Zweitwohungsbesitzer erst durch die Findigkeit der Kommunen die keine gesonderten Gegenleistungen erbringen nur den Betroffenen mit Einfallsreichtum in die Tasche greifen. Diese Unverschämtheiten greifen doch immer weiter um sich, denn Gemeinden wie unsere Landeshauptstadt Berlin erheben nicht nur Zweitwohnungsteuer, sondern auch von Hotelgästen noch eine Bettensteuer in Höhe von fünf Prozent auf den Logispreis, natürlich ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Deren Finanzmisere verbessert sich dadurch nicht, nur die Begehrlichkeiten steigen. Warten wir es ab bis die erste Gemeinde einen Förderpreis dafür auslobt eine Steuer zu erfinden die es noch nicht gibt um weiter insbesondere nicht Ortsansässigen in die Tasche greifen zu können.


Beschlossene Zweitwohnungsteuersatzung wurde nie vollzogen

(2015-09-27)

 

Ob es nun Einsicht oder Faulheit war sei dahingestellt. Zumindest hatte man wohl die Erkenntnis, dass es sich nicht lohnen wird.

 

„Süddeutsche Zeitung“: „Die Gemeinde zweifelt nun auch an der "rechtlichen Wirksamkeit" ihrer Zweitwohnungssteuer und will daher auch keine gerichtlichen Verfahren riskieren.“


Eine der dümmsten Steuern Deutschlands

(2015-09-28)

 

„deutsch-türkische-Nachrichten.de“:Die Zweitwohnungssteuer. Haben in den 1970er Jahren geldgierige Gemeinden in Baden-Württemberg eingeführt. Später kam sie auch in anderen Ländern und auch Bayern ließ sie zu. Soll angeblich die Kosten der Gemeinden abdecken, die entstehen, weil Ferienwohnungen vorhanden sind, deren Inhaber die meiste Zeit nicht in der Gemeinde leben. Das ist unsinnig, weil die Kosten für Kanal, Strom, Wasser, Gas und Grundsteuer ja bezahlt werden...“

 

„nordbayerischer-kurier.de“: „Das sind die bescheuertsten Steuern Deutschlands.“


Haushaltsdefizit trotz Zweitwohnungsteuer

(2015-09-29)

 

„Oberhessische Zeitung“:Trotz der zahlreichen Steuererhöhungen planten 13 der 25 kreisangehörigen Kommunen in diesem Jahr mit einem Haushaltsdefizit.“


Blechen fürs Gartenhäuschen

(2015-10-18)

 

„Mitteldeutsche Zeitung“: „Muldestausee erhebt Zweitwohnungssteuer - Blechen fürs Gartenhäuschen“

 

Mehr als zwei Millionen Familien zwischen Nordsee und Alpenrand haben sich so eine Idylle im Grünen geschaffen. Wie viele von ihnen jetzt genauso betroffen sind wie die von Muldestausee, das ist nicht zu sagen. Die meisten Kommunen beschränken sich nämlich darauf, nur jene Datschenpächter oder -besitzer mit der Steuer zu belegen, die tatsächlich in einem anderen Ort zu Hause sind. Doch diese Zurückhaltung beginnt sich in deutschen Landen offenbar allmählich aufzulösen. Immer mehr erkennen den Charme dieser Einnahmequelle. Wie Muldestausee.“


Zweitwohnungsteuer lohnt nicht“

(2015-11-21)

 

„Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.“:Eine Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) zur Zweitwohnungsteuer, die in 80 nordrhein-westfälischen Kommunen erhoben wird, belegt es: Die Einnahmen, die durch diese Bagatellsteuer in den städtischen Haushalt fließen, sind teilweise kaum höher als die Kosten für die Erhebung und das Eintreiben der Steuer (Umfrageergebnis Zweitwohnungsteuer). Und selbst wenn die Verwaltungskosten vergleichsweise gering ausfallen, lag die Einnahme in einem niedrigen fünfstelligen Bereich – nicht gerade ein Geldsegen für die Städte. Daher fordert der BdSt NRW erneut: Diese Bagatellsteuer muss abgeschafft und den Bürgern die Belastung ersparen werden.“

 

Einnahmen und Verwaltungsaufwand durch die Zweitwohnungsteuer (Kommunen aus NRW)

 

 

Neue Rekorde bei Grundsteuer B


Kampf gegen Ferienwohnungen in den Großstädten - Zweckentfremdungsverbot

(2015-12-18)

 

Aufruf zur Denunziation: Leerstände und Zweckentfremdung sollen gemeldet werden - „Wohnraumschutz / Zweckentfremdung von Wohnraum.“

 

 

Berlin: Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum

 

 

Zweckentfremdungsverbot

 

 

„Hannoversche Allgemeine“: „Berlin drängt Kiez-Touristen zurück - Harter Kampf um knappen Wohnraum: In Berlin sind gewerblich vermietete Ferienwohnungen ab Mai illegal. Wer die Räume anschließend heimlich an Touristen vermietet, macht sich strafbar.“


Zweitwohnungsteuer – Bagatellsteuer die nicht lohnt

(2015-12-19)

 

„Bund der Steuerzahler“: „…Von über 30 Prozent davon hätte die Gemeinde wegen des hohen Verwaltungsaufwandes aber gar nichts gehabt. Zum Vergleich: Von der Einkommenssteuer gehen laut einer Studie nur rund zwei Prozent ab.“


Hundesteuer bringt mehr als Zweitwohnungsteuer

(2016-01-24)

 

„stimme.de“: „Während die Einnahmen bei der Hundesteuer gestiegen sind, hat die Stadt bei der Zweitwohnungssteuer 11.000 Euro weniger eingenommen.“

 

Die Hundesteuerzahler haben zumindest die Möglichkeit sich bei der nächsten Wahl bei der Kommunalpolitik zu bedanken. Der Kontrollmechanismus für diesen Steuerbereich dürfte daher wohl auch eher mäßig und oberflächlich erfolgen. Der Teil der Zweitwohnungsteuerzahler ist in den erhebenden Gemeinden nicht wahlberechtigt. Die Überwachung der Steuerpflicht für die Kommunen durch das Melderecht kein Problem.


„…aber ganz gerecht ist das auch nicht…“

(2016-01-25)

 

„Süddeutsche Zeitung“: „Wer eine Zweitwohnung in Tölz innehat, muss nun neun Prozent der Nettokaltmiete im Jahr abführen, die als Bemessungsgrundlage dient.“


Die Zweitwohnungsteuer lässt sich zu vielen Dingen missbrauchen

(2016-01-26)

 

„nwzonline.de“: „Die Stadt hat eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, die viele Menschen, die seit langem in Osnabrück wohnen davon „überzeugte“, ihren Hauptwohnsitz in der Stadt anzumelden (um die Steuer zu umgehen). 2400 Einwohner mehr habe das statistisch gebracht, sagte Osnabrücks OB … dem NDR.“


Steuerliche Behandlung des zweiten Haushalts

(2016-01-27)

 

„Hamburger Abendblatt“: „Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.“


Haftung des Gebäudeversicherers für Frostschaden im Ferienhaus

(2016-01-29)

 

„Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus. Zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle der Heizung im Ferienhaus ausreichend.“ (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14)

 

„Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden in Ferienhaus.“


Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig ist unwirksam

(2016-02-13)

 

„Verwaltungsgericht Leipzig“: „29.12.2015 - Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG“.“

 

„Mit Urteil vom 8.12.2015 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig - 6 K 594/15 - den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben…“

 

„Mitteldeutsche Zeitung“: „Weil das Leipziger Modell der Zweitwohnungssteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, hat das Verwaltungsgericht die Regel für unzulässig und unwirksam erklärt.“


Pauschale Erhebung des Kurbeitrags

(2016-02-15)

 

„all-in.de“: „Eine Gemeinde kann den Kurbeitrag für Zweitwohnungsbesitzer pauschal erheben – beispielsweise für 50 Tage im Jahr. Das hat am Mittwoch das Bayerische Verwaltungsgericht in Augsburg entschieden. ParagrafBild: Oliver Berg (dpa) Damit hat das Gericht die Kurbeitragssatzung von Oberstdorf in diesem Punkt für rechtens erklärt. Eine Klage gegen die Satzung hat das Gericht abgewiesen. Gegen das Urteil kann Beschwerde eingelegt werden.

 

„schwäbische.de“: „Auch in Lindau müssen Eigentümer von Zweitwohnungen sowie Dauercamper zusätzlich zur Zweitwohnungssteuer noch einen Kurbeitrag bezahlen. Das hat Pressesprecher … auf Anfrage der Lindauer Zeitung bestätigt. Allerdings ist das System etwas anders als in Oberstdorf.“


Verlustabzug Ferienhäuser

(2016-02-18)

 

„nwb Verlag“:Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich der Eigentümer eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.“ (Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 10 K 2322/13; Revision zugelassen).


Keine vorläufige Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung“

(2016-05-07)

 

„Verwaltungsgericht Berlin“: „Pressemitteilung vom 28.04.2016

Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.

Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz dürfen Wohnungen im Land Berlin ab dem 1. Mai 2016 grundsätzlich nur noch mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer 66 qm großen Wohnung in Berlin-Moabit, die sie seit Ende 2013 regelmäßig als Ferienwohnung vermietet. Zu deren Erwerb hat sie ein Darlehen aufgenommen. Im November 2015 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur zweckfremden Nutzung mit der Begründung, die Ferienwohnungsvermietung stelle ihre alleinige Erwerbsquelle dar; sie müsse aus den Einnahmen Tilgung und Zinslast des Fremddarlehens bestreiten. Nachdem das Bezirksamt diesen Antrag im Februar 2016 abgelehnt hat, begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine vorläufige Genehmigung zu erhalten.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Es sei zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe. Zwar könne eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden. Hierfür sei aber nichts erkennbar. Denn bei einem Kaufpreis der Wohnung von 140.000,- Euro müsse die Klägerin derzeit nur jährliche Zinsen von 3.193,- Euro zahlen. Bei einer regulären Vermietung der Wohnung lasse sich dieser Betrag ohne weiteres erzielen, und die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Änderung des Darlehensvertrages unzumutbar wäre.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 6. Kammer vom 27. April 2016, Az.: VG 6 L 246.16)

 

 

Ausnahmegenehmigung für Ferienwohnungszwecke bei Zweitwohnung

(2016-08-13)

 

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Berliner Bezirksämter für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen müssen. (Verwaltungsgericht Berlin, Urteile der Urteile der 6. Kammer, 09.08.2016, Az.: VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16.

 

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

 

Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Ferienwohnungszwecke bei Zweitwohnungen (Nr. 34/2016)


Reparaturarbeiten

(2016-05-13)

 

Bei der Vergnügungssteuer auf die „Nase gefallen“, bei der Zweitwohnungsteuer leider noch nicht. Aber was noch nicht ist, kann noch werden.

 

„Rhein-Neckar-Zeitung“: „Die Stadt Mannheim hat vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen Prozess verloren - und Leimen muss deshalb Jahreseinnahmen von 10.000 Euro in den Wind schreiben. Hier geht es um Wettbüros. Um mit einer weiteren Lokalsteuer nicht auf die Nase zu fallen, konkretisierte der Gemeinderat bei seiner zurückliegenden Sitzung eine weitere Steuersatzung. Hier geht es um Zweitwohnungen.“

 

„…Was sich ändert, ist die Zahlweise: Auf Empfehlung des Gemeindetags entsteht die Zweitwohnungssteuer aus Gründen der Steuergerechtigkeit künftig nicht mehr vierteljährlich, sondern monatlich. … (SPD) hoffte diesbezüglich, dass nicht irgendwann auf eine tagesgenaue Abrechnung umgestellt werden müsse. … (FW) trieb um, ob sich der Verwaltungsaufwand für eine monatliche Steuerabrechnung überhaupt lohne. Laut Kämmereichef … bleibe der Aufwand gleich.“

 

Es gab keine Gegenstimmen zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung.


Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchssteuer

(2016-05-28)

 

„Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.“

 

„immobilien-zeitung.de“: „Bei der Berliner Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 II a Grundgesetz). Es ist keine Verbrauchsteuer, die auf einen Nutzer bzw. Konsumenten umgewälzt wird…“

 

„Die Steuer sei nicht auf eine Überwälzung an Dritte gedacht, daher bestehe kein Grund für eine kurze Verjährung, auf die sich der Steuerpflichtige berufe, so der BFH.“ (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: II B 4/16)


Ausschluss der doppelten Haushaltsführung bei einer Hauptwohnung nahe der Arbeitsstätte

(2016-06-05)

 

Hauptwohnung nahe der Arbeitsstätte schließt doppelte Haushaltsführung aus

 

(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16.12.2015, Az.: 7 K 7366/13; Bundesfinanzhof, Az.:  VI R 2/16 (anhängig))


Baugenehmigungspflicht bei Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung

(2016-06-10)

 

„Bereits formelle Illegalität der Ferien­wohnungs­nutzung rechtfertigt Nutzungsuntersagung.“

 

Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine Nutzungsänderung dar, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016, Az.: OVG 10 S 34.14)


 

Die teuersten Ferienhäuser

(2016-07-05)

 


Kein Wohngeld für Zweitwohnung in Berlin

(2016-08-12)

 

„Der staatliche Zuschuss zur Miete könne laut Gesetz nur für eine Wohnung gewährt werden, es müsse zudem die mit dem Lebensmittelpunkt sein.“ (Verwaltungsgericht Berlin, 21. Kammer, Urteil vom 26. Juli 2016, Az.: VG 21 K 17.16)


Winterberg/Sauerland reitet den vermeintlichen Goldesel

(2016-08-16)

 

Solange der erhoffte Schnee fällt und die Infrastruktur stimmt wird man dort weiter bei dieser Willkürsteuer zulangen können und abkassieren was der Markt vermeintlich hergibt:

 

„wdr.de“: Zweithäuser kommen teuer - Beispiel Winterberg: Dort gibt es besonders viele Zweitwohnungen, das Hochsauerland ist Hochburg der Ferienhäuser und –wohnungen. Die Folge: Winterberg hat besonders hohe Steuersätze für Zweitwohnungen und extrem hohe Einnahmen. Über eine Million Euro trieb Winterberg im vergangenen Jahr mit der Zweitwohnungssteuer ein. Die anderen Bagatellsteuern fallen dagegen in Winterberg kaum ins Gewicht.

 

„westfalen-heute.de“: „Zu den Städten mit den landesweit höchsten Steuersätzen gehört unter anderem Winterberg, wo für eine Zweitwohnung 15 Prozent der Jahresmiete fällig werden.“


Angst vor der eigenen Courage?

(2016-08-25)

 

Es soll nun wohl die „Echternacher Springprozession“ werden? Das Verwaltungsgericht Berlin will nun wohl über jeden Einzelfall entscheiden und Ursachenforschung immer für den Einzelfall betreiben? Erst wird mutig ein eigentümerfreundliches Urteil gefällt um es dann sofort bei der nächsten Gelegenheit einzuschränken. Offensichtlich war man zu mutig? Zweitwohnungseigentümer haben in diesem Staat keine Lobby, weder in der Politik, noch bei der Justiz. Wie unabhängig ist eigentlich die Justiz?

 

„Der Tagesspiegel“: „Wann gilt eine Wohnung als Zweitwohnung, und wann darf man sie als Ferienwohnung vermieten? Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin stellt nun klar, auf welche Bedingungen es dabei ankommt.“

 

„Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Schutz der Zweitwohnung greife nicht mehr, "wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich sei oder nur zum Schein erfolge". Das Gericht stellte klar, wann eine Wohnung als Zweitwohnung gilt: Wenigstens ein Raum müsse dem Wohnungsinhaber den ganzen Tag zur privaten Verfügung stehen und die Möglichkeit bieten, darin "den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, die zum Begriff des Wohnens gehören". Dies sei hier nicht der Fall.“

 

Vielleicht könnte es aber durchaus interessant werden, wenn sich das Verwaltungsgericht Berlin mit dieser Definition des Begriffs Zweitwohnung durchsetzt, denn bei dieser Definition würde mir womöglich keine Zweitwohnung zur Verfügung stehen und im Sinn etlicher Zweitwohnungsteuersatzungen wäre dann auch keine Zweitwohnung vorhanden. Es könnte interessant und noch viel komplizierter werden.

 

„juris.de“: „Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung“ – „Der Schutz der Zweitwohnung greife nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich sei oder nur zum Schein erfolge. Allein der Aufenthalt von Personen in den Räumen zu privaten Zwecken einschließlich des Übernachtens stelle noch keine Nutzung zu "Wohnzwecken" dar…“


Wie weit ist weit genug?“

(2016-10-15)

 

„n-tv“:Wie weit ist weit genug?“ – „Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt gründen muss, kann Umzugs- und Unterkunftskosten sowie Heimfahrten steuerlich geltend machen. Doch wie weit muss die neue Bleibe vom Arbeitsplatz entfernt sein, um tatsächlich Geld zu sparen?“

 

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 10.10.2016 zum Urteil 1 K 3229/14 vom 16.06.2016 (nrkr - BFH-Az.: VI R 31/16)“ – „Das war beim Kläger der Fall, der gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. VI R 31/16).“

 

„business-travel.de“: „Die Zweitwohnung und die Frage nach der zumutbaren Fahrtzeit.“

 

„haufe.de“: „Doppelte Haushaltsführung innerhalb derselben politischen Gemeinde.“


Zweitwohnungsteuer für Wohnmobile

(2016-11-07)

 

„anwalt.de“: „Auch ein Wohnmobil kann eine Wohnung sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 11.10.2016 festgestellt, und die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde für ein Mobilheim bestätigt.“


 

 

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