Eine alte Geschichte, aber die Kommunen handeln immer noch entsprechend: Die Geschichte des römischen Kaisers Vespasian und seines Sohnes Titus. Der fand, sein Vater solle doch aufs Pipi seiner Untertanen keine Steuern erheben. Worauf der ihm mit den Worten „Pecunia non olet“ eine Münze unter die Nase gehalten haben soll - „Geld stinkt nicht“.
Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Lindwedel verletzt durch die degressive Ausgestaltung das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - 2015-07-08
Eine bayerische Betrachtungsweise, wohl allgemeinverbindlich - 2007-08-05
Man schlägt den Sack um den Esel zu treffen - 2007-11-29
Beutezug mit der Zweitwohnungssteuer - 2008-02-10
Auch eine Zweitwohnung, die während der Trennungszeit vor der Scheidung genutzt wird, kann mit der Zweitwohnungsteuer belastet werden - 2008-08-19
Zweitwohnungssteuererhebung nur für Auswärtige verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz - 2008-08-20
Keine Zweitwohnungssteuer bei Verheirateten, wenn beruflich veranlasste Zeitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt - 2008-11-10
Steuerbefreiung bei berufstätigen Verheirateten - 2009-12-23
Die Argumentation das Haus nur im Sommer zu nutzen ist irrelevant - 2009-10-16
Auch, wenn der Eigentümer die Wohnung ausschließlich vermietet, darf eine Gemeinde Zweitwohnungssteuer erheben - 2009-12-22
Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein - 2014-06-07
Zweitwohnungssteuer bei Nutzung einer Wohnung von verschiedenen Personen als Hauptwohnung und als Zweitwohnung - 2008-09-06
Keine Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchsrecht - 2009-06-06
Unterschiedliche Gegebenheiten der Landschaft können auch bei nah beieinander liegenden Wohnungen zu einer Zweitwohnungssteuerpflicht führen - 2010-01-04
Zweitwohnung ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet - 2009-10-25
Entscheidend für den Anfall der Zweitwohnungsteuer beim Unterhalt von zwei Wohnungen sind die mehrheitlichen Anwesenheitstage - 2010-03-15
Inhaber einer Zweitwohnung ist bei nichtehelichen Lebenspartnern derjenige Partner der Eigentümer usw. ist - 2013-05-18
Wohnen am Beschäftigungsort - 2014-12-02
Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten mit Kinderzimmer - 2007-11-25
Keine Zweiwohnungssteuer für Wohnung am Studienort - 2008-06-13
Bundesverwaltungsgericht hält Zweitwohnungssteuerbescheide der Stadt Mainz gegen Studierende für rechtmäßig - 2009-06-05
Studenten keinen Anspruch auf Befreiung von der Steuer - 2009-10-13
Studierende, die als Hauptwohnsitz ihr Elternhaus und nicht ihre Studentenbude gemeldet haben, müssen mit einer Zweitwohnungssteuer rechnen - 2008-09-28
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studentenbude in Wuppertal rechtens - 2009-06-07
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden - 2009-10-23
Zahlungspflicht auch für Bafög-Empfänger - 2009-10-14
Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere Voraussetzungen zu knüpfen
- 2009-10-22
Gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken - 2009-10-27
Bei Vermietung liegt keine Zweitwohnung vor, wenn die Steuersatzung diese als solche definiert - 2013-05-17
Wohngeldbezug kein Hinderungsgrund für Zweitwohnungssteuererhebung - 2008-09-29
Laut Bundesverwaltungsgericht sind für die juristische Klärung der Zweitwohnungssteuer die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in den Ländern zuständig - 2008-09-30
Einige Leitsätze zur Zweitwohnungssteuer - 2008-09-30
Keine Zweitwohnungssteuer für Gartenlaubenbesitzer nach dem Bundeskleingartengesetz - 2008-12-12
Normenkontrolle für Vier-Zonen-Satzung - 2014-10-20
Straßenbeleuchtung und Kanalanschluss für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer unerheblich - 2013-05-14
Zweitwohnungsteuer, wenn zum dauernden Wohnen geeignet - 2013-10-19
Zweitwohnungssteuer auch bei Residenzpflicht - 2009-06-03
Besteuerung der Nebenwohnung eines Soldaten mit Hauptwohnung in der Kaserne - 2009-12-24
Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung - 2009-10-21
Rechtliche Verfügungsbefugnis des Zweitwohnungsteuerpflichtigen über die steuerpflichtige Wohnung - 2010-03-21
Keine Erdrosselungswirkung der Zweitwohnungsteuer bei einem Steuersatz von 12% bezogen auf die indexierte Jahresrohmiete - 2012-10-28
Die von dem Vermieter gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten - 2008-09-27
Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung künftig immer von der Steuer absetzen - 2009-06-03
Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen keine Rechtsverletzung - 2009-10-24
Kurbeitragspflicht für Eigentümer einer Zweitwohnung auch bei Zuführung zu einem Bewirtschaftungspool - 2009-10-28
Pflicht von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung des Jahreskurbeitrages - 2009-10-29
Kurtaxe auch vom Eigentümer nur für den genutzten Zeitraum - 2009-12-11
Zahlung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags - 2010-02-07
Fremdenverkehrsbeitragssatzung ungültig, wenn nicht für alle Betroffenen die Beitragspflicht geregelt wird - 2010-12-16
Anbindung der Zweitwohnungssteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden - 2009-10-26
Steuerfindungsrecht der Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer - 2009-11-11
Anknüpfung des kommunalen Satzungsgebers bei grundstücksbezogenen Leistungen an das Grundeigentum möglich 2013-05-16
„Aus beruflichen Gründen“ in der Zweitwohnungssteuersatzung befreit Auszubildende und in „beruflicher Ausbildung“ befindliche Personen nicht von der Zweitwohnungssteuer - 2009-11-01
Kein Anspruch der Kommune auf Zweitwohnungsteuererhebung, wenn der Sohn in der Wohnung des Vaters in kurzen zeitlichen Abständen während des Studiums lebt - 2014-04-04
Zweitwohnungssteuer kann bei Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht werden - 2010-01-12
Lage der Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes für doppelte Haushaltsführung ausreichend - 2013-09-26
Doppelte Haushaltsführung - 2014-12-27
Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden sind verfassungsgemäß - 2010-02-11
Normenkontrollklage - Rückwirkung der Steuersatzung - 2010-03-20
Entscheidungen der hessischen Gerichte zur Zweitwohnungsteuer - 2013-05-15
Gerichtsurteile mit „absurden Ergebnissen“ - 2013-06-28
Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung - 2014-02-17
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig ist unwirksam – 2016-01-02
Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei - 2014-10-19
Zweitwohnungssteuer; Verfügungsmöglichkeit von jährlich nur 21 Tagen - 2015-07-21
Eintragung mehrerer Hauptwohnungen ins Melderegister unzulässig - 2015-10-18
„Gericht kippt Zweitwohnungssteuer - Urlaubsorte müssen nachbessern“ - 2015-12-13
Bayerische Mustersatzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer gekippt - 2016-01-09
Überprüfung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - 2016-05-05
„Stufenmodell rechtmäßig“ - 2016-05-07
Eigentümer will in Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehen - 2016-05-08
Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten - 2015-12-13
„In Hamburg kann enteignet werden“ - 2015-12-22
Kasperletheater einer Kommunalverwaltung - 2016-01-08
Sind Unis auskunftspflichtig bei der Zweitwohnungsteuererhebung? - 2016-08-07
„Erlass der Zweitwohnungssteuer bei Betreuung eines behinderten Kindes?“ - 2016-10-14
Verwaltungsgericht bestätigt Zweitwohnungssteuer für Mobilheime - 2016-10-20
Wann haben Sie sich mit der Sie belastenden Zweitwohnungsteuersatzung Ihrer Kommune intensiv befasst? - 2016-02-03
Eine bayerische Betrachtungsweise, wohl allgemeinverbindlich
(2007-08-05)
Die „Passauer Neue Presse“ schreibt unter anderem zur Zweitwohnungsteuer. Eine bayerische Betrachtung zu dieser Steuer, vieles davon mit Sicherheit auch für andere Bundesländer interessant, zeigt diese Information doch eins, die grenzenlose Raffigkeit in den Rathäusern:
„Eigentlich war sie als finanzieller Ausgleich für die Kommunen in den Ferienregionen gedacht: die Zweitwohnungsteuer. Mittlerweile gibt die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2004 so manchem Bürgermeister Anlass zur Klage.
Seit der Gesetzgeber die Einführung der Zweitwohnungsteuer in Bayern zugelassen hat, haben etwa 140 Städte und Gemeinden von
diesem Recht Gebrauch gemacht. Großteils sind es Urlaubsorte, die damit ihren Aufwand für die touristische Infrastruktur in Ferienwohnungssiedlungen ausgleichen. Große Universitätsstädte wie München,
Nürnberg und Augsburg oder so genannte Einpendlerstädte wie Fürth sprangen auf den Zug auf. Mit der Folge, dass vor allem Studenten und junge Pendler dort ihren Erstwohnsitz anmeldeten, um sich die
drohende Steuer zu sparen.
„Den Kommunen im ländlichen Raum außerhalb der Ferienregionen tut das richtig weh“, sagt Dr. Juliane Thimet, Referentin für Zweitwohnungsteuer beim Gemeindetag. In den Kassen der Herkunftsorte fehlt zum einen der Anteil an der Einkommensteuer der Abgewanderten, zum anderen sinkt mit
der Einwohnerzahl auch die Bemessungsgrundlage für die Schlüsselzuweisung, den kommunalen Finanzausgleich und die so genannten FAG-Mittel, die Aufwandsentschädigung für Aufgaben, die eine Kommune im Auftrag des Staates leistet.
„Das ist ein herber Verlust“, klagt etwa Hans Gschwendtner (CSU), Bürgermeister in Vilshofen (Lkr. Passau). Er zählt auf, was im
Stadtsäckel fehlt:
15 Prozent des Einkommensteueranteils. Etwa 560 Euro pro Person und Jahr als
Grundbetrag für die Schlüsselzuweisung. 33,40 Euro pro Person und Jahr an FAG-Mitteln, die sich Stadt und Landkreis teilen.
Allein 70 bis 100 junge Vilshofener verlassen jährlich die 16.500-Einwohner-Stadt, um zu studieren. Gschwendtner trauert ihnen nicht nur wegen der finanziellen Einbußen nach: „Sie verlieren die Bindung an unsere Stadt - und wählen dürfen sie hier auch nicht mehr.“
Sein Amts- und Parteikollege Georg Riedl aus Pfarrkirchen (Lkr. Rottal-Inn) wettert über die Zweitwohnungsteuer: „Wieder einmal
leidet der strukturschwache Raum, und die Ballungszentren profitieren.“ Im vergangenen Jahr haben in Pfarrkirchen (12.800 Einwohner) 100 Bürger ihren Haupt- in einen Nebenwohnsitz umgewandelt.
„Rechnet man im Schnitt pro Einwohner 260 Euro an Einkommensteuerbeteiligung, fehlen uns 20.000 bis 26.000 Euro“, so Riedl.
Die 18.200-Einwohner-Stadt Burghausen (Lkr. Altötting) hat im letzten Jahr sogar 150 Hauptwohnsitze verloren, vor allem an die
Uni-Stadt München.
Von der Möglichkeit, mit der Zweitwohnungsteuer selbst die finanziellen Verluste auszugleichen, macht keine der drei Städte
Gebrauch: „Ich halte sie einfach für ungerecht“, begründet Bürgermeister Riedl diese Entscheidung.
Wie ist das Problem zu lösen? „Die Städte hätten das von vornherein anders angehen können“, findet Juliane Thimet vom Gemeindetag: „Sie hätten zum Beispiel Mindestgrößen oder -mieten für die Zweitwohnung festlegen können.“ Damit wäre ihrer Meinung nach ein Großteil der Studenten automatisch ausgenommen und dennoch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Verschiebung der Hauptwohnsitze zugunsten der Städte
sei von diesen ja gewollt gewesen, stellt sie fest. Die meisten Städte verlangen von den Zweitwohnungsteuer-Zahlern rund zehn Prozent der Kaltjahresmiete.
Wenn, dann müsse der Landesgesetzgeber die Sache regeln, sagt dagegen Bernd
Buckenhofer, Finanzreferent des Städtetags. „Und selbst wenn er Ausnahmen etwa für Studenten beschließt, muss er das gut begründen.“ Sonst verstoße er gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Das Problem Zweitwohnungsteuer wird nach der Sommerpause den Landtag beschäftigen. Die Staatsregierung soll ein Konzept
vorlegen, wie Schüler und Studenten bayernweit von der Abgabe befreit werden können.“
Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten mit Kinderzimmer
(2007-11-25)
Studenten mit einem Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern müssen laut Richterspruch in Rostock und Neubrandenburg keine Zweitwohnungssteuer bezahlen
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald begründete seine in mehreren Fällen gesprochenen Urteile damit, dass ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nicht als Erstwohnung gelte. Daher könnten die Wohnungen der Studenten am Studienort auch keine Zweitwohnung sein. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei also in diesen Fällen rechtswidrig. Die entsprechenden Steuerbescheide wurden aufgehoben. Gegen die Entscheidungen ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Urteile vom 20.06.2007, Aktenzeichen 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06).
2007-11-26
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat ebenfalls Klagen von Studierenden, hier aus Wuppertal, stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt hatten. Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenwohnung in Wuppertal. Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Az.: 25 K 2703/07 u.a.
Man schlägt den Sack um den Esel zu treffen
(2007-11-29)
Wz-Newsline berichtet zur Wuppertaler Zweitwohnungssteuer unter anderem: „Nachdem das Düsseldorfer Verwaltungsgericht die Wuppertaler Zweitwohnungsteuer für Studenten kassiert hat (die WZ berichtete), stärkt die Politik der Verwaltung den Rücken, um in die Revision zu gehen.
„Wuppertal wird zum Anlass genommen, um das bundesweit zu klären. Es kann doch nicht sein, dass ein Student in Wuppertal keine Zweitwohnungsteuer zahlt, aber dafür in einem anderen Bundesland“, sagt der CDU-Fraktionsvorsitzende.“
Ohne die Politik kann die Kommunalverwaltung nicht tätig werden. Die Verantwortlichen für die Zweiwohnungssteuer sitzen in den Kommunalparlamenten, Politiker die ohnehin noch nie mit Geld umgehen konnten und auch nie den Hals voll bekommen. Die Kommunalpolitik kann noch über so viel Geld verfügen, sie wird trotzdem nie genug davon haben.
„Es geht doch nicht darum, zusätzliche Einnahmen für die Stadt zu erzielen, sondern es geht um die Schlüsselzuweisungen des Landes, die pro Kopf etwa 900 Euro betragen“, fügt er an. Für jeden Einwohner gibt’s 900 Euro vom Land. In der Tat: Für jeden Wuppertaler mit Erstwohnsitz in der Stadt überweist das Land die 900 Euro. Die städtischen Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer werden von der Stadtsprecherin auf zirka 40.000 Euro geschätzt. Da bleibt nach Abzug der Verwaltungskosten nicht viel übrig. 200 Studenten sollten nach dem Willen der Stadt die Steuer bezahlen. 146 haben dies getan, die anderen 44 legten Widerspruch ein.“
Die Argumente der Politik für die Zweitwohnungssteuer sind gerade lächerlich. „Zurück zur Politik: „Der Wuppertaler SPD-Chef ist ebenfalls ein Verfechter der Zweitwohnungsteuer für Studenten. Die Fraktionssprecherin der Grünen, stellt klar: Wer in Wuppertal wohnt, der soll sich auch in Wuppertal anmelden. Ihrer Meinung nach nutzen die Studenten die Infrastruktur der Stadt, die Kulturangebote und viele Leistungen seien für Studenten sogar billiger.“
„Das ist doch schädlich für die Stadt. Diese Steuer ist so überflüssig wie ein Kropf“, so der Fraktionsvorsitzender der Wuppertaler Liberalen. Er fordert die Stadt auf, „diesen Unfug“ zu beenden. Seiner Ansicht nach ist die Steuer kontraproduktiv, weil die Verwaltungsausgaben die Einnahmen übersteigen würden. Die Studenten sind doch schon so stark belastet worden“, spielt er auf die Einführung der Studiengebühren an, weswegen die Zweitwohnungssteuer sie nun über Gebühr belaste. Er ist zudem sicher, dass die Stadt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Revision unterliegen werde: „Die Stadt will mit dem Kopf durch die Wand und holt sich dann eine blutige Nase.“
Letztendlich läuft es wieder auf die übliche Rechthaberei einer uneinsichtigen Verwaltung hinaus die auch nichts dazulernen wird, wenn die entsprechende Satzung aufgehoben werden sollte. Man greift sich hier, wie in anderen Fällen auch, den wirtschaftlich Schwachen um durch ihn vermeintlich die eigene Finanzmisere zu beseitigen bzw. zu mildern, merkt nur nicht, dass es nichts bringt außer negativen Schlagzeilen. Zumindest ist die Beschäftigung der mit der Eintreibung betrauten Verwaltungsmitglieder gesichert, die könnten aber auch anderweitig, ebenso wenig nutzbringend, eingesetzt werden. Man schlägt den „Sack“ (hier den Studenten) und will damit den Goldesel (hier die Schlüsselzuweisung des Landes) treffen. Stellt sich die Frage, ob es in dieser Angelegenheit nicht mindestens einen weiteren Esel gibt.
In Überlingen am Bodensee begann vor nunmehr ca. 40 Jahren das ganze Elend mit der Zweitwohnungssteuer, gönnen wir Wuppertal dann einen „Etappensieg“ dadurch, dass ein Teil dieser Steuer nach einem für die Stadt Wuppertal negativen Urteil abgeschafft wird. Es ist an der Zeit den Unsinn mit der Zweitwohnungssteuer zu beenden. Dies wird allerdings bei der Raffigkeit unserer Politiker ein frommer Wunsch bleiben.
Beutezug mit der Zweitwohnungssteuer
(2008-02-10)
Der Münchener „Merkur“ berichtet dieser Tage unter anderem wie folgt: „Die Zweitwohnungssteuer macht eine Menge Arbeit, aber sie ist gleichwohl ein lohnendes Geschäft für die Stadt (München). Das steht für den Stadtkämmerer fest. Rund 18.000 Bescheide sind bisher von der Stadt versandt worden. Viele Betroffene reagieren mit Widersprüchen, weit über 1.000 sind der Regierung von Oberbayern, der Beschwerdeinstanz, schon avisiert.
1,4 Millionen Euro sind pro Jahr nötig, um das Steuerinkasso durchzuführen.“ Die Stadt München geht davon aus, dass sich der Geldsegen erst bis zum Jahr 2012 voll entwickeln wird. Dann sind alljährlich 14 bis 15 Millionen Euro zu erwarten, davon etwa sechs Millionen Euro direkt aus der Steuer. Acht Millionen aber werden durch einen „Sekundäreffekt“ erzielt. Viele Zweitwohnungsbesitzer wollen der Kommunalsteuer entrinnen, indem sie sich in München mit erstem Wohnsitz anmelden. Das füllt die Stadtkasse zusätzlich, denn mit jedem neuen Hauptwohnsitz-Bürger erhält die Stadt Geld vom Land.
Einen aktuellen Zwischenstand bei den Einnahmen hat die Stadtkämmerei noch nicht errechnet, weil noch nicht alle Bescheide wirksam sind. Die Veranlagung der Jahre 2006/07 erfolgte gemeinsam und wurde damit erst knapp vollendet.
Wie viele der Beschwerdeführer durchkommen, muss sich noch zeigen. Sicher ist, dass das Verwaltungsgericht viel Arbeit bekommen wird. Es ist die nächste Instanz für abgewiesene Beschwerdeführer.
Drücken wir allen Beschwerdeführern kräftig die Daumen. Sie mögen ausnahmslos erfolgreich sein. Hoffentlich bringt es der Stadt München, anderen Kommunen ebenso, möglichst viele anhaltende Unannehmlichkeiten. Die Zweitwohnungssteuer wird die maroden Stadtkassen nicht sanieren, denn mit Geld kann die öffentliche Verwaltung nirgendwo umgehen und es wird anschließend wieder nicht ausreichend sein.
Es wird immer so getan als ob die Zweitwohnungsbesitzer die normalen Abgaben nicht bezahlen würden. Sämtliche Grundbesitzabgaben die in den Gemeinden anfallen werden von diesen ohnehin schon entrichtet, sei es Grundsteuer, Müllabfuhr, Kanalgebühren, Straßenreinigungsgebühren usw. usw. Die Zweitwohnungssteuer ist eine willkürlich erhobene, durch nichts gerechtfertigte zusätzliche Doppelbelastung. Belastet wird ein Personenkreis der nicht einmal in den entsprechenden Kommunen das Wahlrecht ausüben darf. Dies dürfte den Kommunalpolitikern, gleich welcher Klientel, zusätzlich gelegen kommen.
Keine Zweiwohnungssteuer für Wohnung am Studienort
(2008-06-13)
Ein Student mit Hauptwohnsitz bei den Eltern muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz keine Zweitwohnungssteuer an seinem Studienort zahlen. Das entschied das OVG in einem heute in Koblenz veröffentlichten Urteil. Das Zimmer bei den Eltern ist demnach keine Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Deshalb könne der Student am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben. Geklagt hatte ein junger Mann aus Landau, der in Mainz studiert. Die Stadt Mainz misst dem Urteil bundesweite Bedeutung zu. Sie will nach eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen.
Der Student habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über seine Räume bei den Eltern, erklärten die Richter. Zudem sei eine
Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn die weitere Wohnung auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lasse. Dies treffe auf Studenten nicht zu. Bereits das
Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OVG wies nun die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom Januar 2007. Die Stadt Mainz hatte
von dem Kläger Steuern in Höhe von jährlich 340 Euro gefordert.
Auch eine Zweitwohnung, die während der Trennungszeit vor der Scheidung genutzt wird, kann mit der Zweitwohnungsteuer belastet werden
(2008-08-19)
Auch eine Zweitwohnung, die während der Trennungszeit vor der Scheidung genutzt wird, kann mit der Zweitwohnungsteuer belastet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Bielefelders auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt, mit dem die Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2003 abgewiesen worden war.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses in Bielefeld, das melderechtlich seine Hauptwohnung ist. Tatsächlich bewohnt er eine knapp 45 qm große ebenfalls in Bielefeld gelegene Mietwohnung, weil er sich von seiner Frau getrennt hat und die Scheidung der Ehe in Betracht zieht. Im Oktober 2003 zog die Stadt Bielefeld den Kläger aufgrund der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung für die Zweitwohnung zu einer Jahressteuer von 216,-- Euro heran. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Zweitwohnungssteuer bedeute für ihn eine unzulässige „Doppelbesteuerung“, weil er weiterhin alle für die Hauptwohnung anfallenden Abgaben entrichte; außerdem diene die Zweitwohnung der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau, um die für eine etwaige Ehescheidung notwendige Trennungszeit zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Solange der Kläger neben seiner Hauptwohnung in Bielefeld eine Zweitwohnung unterhalte, unterliege er der von der Stadt Bielefeld eingeführten Zweitwohnungssteuer. Dass er wegen der Trennung von seiner Ehefrau die Hauptwohnung nicht, sondern nur die Zweitwohnung nutze, sei unerheblich. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau schon endgültig wäre, dürfte die Zweitwohnungssteuer erhoben werden, solange er mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung melderechtlich erfasst sei. Er könne der Zweitwohnungssteuer entgehen, wenn er die jetzige Nebenwohnung zu seiner Hauptwohnung mache. Es sei anerkannt, dass mit der Zweitwohnungssteuer neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden dürften. So dürfe auch die Motivation gefördert werden, sich im melderechtlich zulässigen Rahmen zur Verlegung des Erstwohnsitzes zu entscheiden. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 24.05.2007 (Aktenzeichen: 14 A 2608/05)
Zweitwohnungssteuererhebung nur für Auswärtige verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
(2008-08-20)
Eine Zweitwohnungssteuersatzung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur von Auswärtigen anordnet. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gießen anhand der Zweitwohnsteuersatzung der Stadt Nauheim. Damit hat das VG einem Kläger Recht gegeben, der gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnsteuer durch die Stadt Bad Nauheim geklagt hatte.
Der Kläger, der seinen Erstwohnsitz außerhalb Hessens hat, hat aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Stadt Bad Nauheim angemeldet. Nach der Satzung der Stadt Bad Nauheim werden Abgaben von denjenigen erhoben, die ihren ersten Wohnsitz außerhalb des Stadtgebiets haben. Besteht auch der erste Wohnsitz in Bad Nauheim werden keine Abgaben erhoben.
Darin liegt nach Auffassung des Gerichts aber ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Aufwand, der der Besteuerung letztlich zugrunde liege, sei nicht davon abhängig, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Gebiets der Beklagten befinde. So dürften Auswärtige nicht deswegen zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil sie keine Einheimischen seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 2. Juni 2008 - 8 E 2835/07.
2008-09-14
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die von dem Vermieter gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten
(2008-09-27)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.09.2000, Az.: 15 K 91/98, Einkommensteuer 1996 - Die von dem Vermieter gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die von dem Kl. im Streitjahr gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die vor Bezug aufgewendeten Renovierungskosten können nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer gehören nach Auffassung des Senats zu den Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus Vermietung und Verpachtung, weil sie im direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften stehen. Wie sich aus dem Veranlagungsbescheid 1996 der Gemeinde X ergibt, knüpft die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete und nicht etwa an eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Kl. an. Sie gehört deshalb ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise die Grundsteuer zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die nach allgemeinen Grundsätzen bei Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist. Soweit die private Lebensführung des Kl. insoweit betroffen ist, als er die Wohnung zeitweise selbst bewohnte, sind die Werbungskosten nach allgemeinen Grundsätzen – also auch die Zweitwohnungssteuer – anteilig zu kürzen. Da der Kl. im Streitjahr die Wohnung nicht selbst genutzt hat und sie über eine Vermietungsagentur ganzjährig zur Vermietung zur Verfügung stand, ist die
Zweitwohnungssteuer in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Dies steht im Einklang damit, dass das FA auch die übrigen Werbungskosten ohne Berücksichtigung einer Eigennutzung der Wohnung durch den Kl. in vollem Umfang abgezogen hat.
Der Kl. kann einen Betrag in Höhe von ......DM nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG als Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen. Der Abzug setzt unter weiteren – hier nicht streitigen Voraussetzungen – voraus, dass die Erhaltungsaufwendungen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und im Fall der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Im Streitfall wären die von dem Kl. aufgewendeten Kosten für die Instandsetzung der Wohnung im Falle der Vermietung als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig. Die durchgeführten Baumaßnahmen gehören ihrer Natur nach zu den Erhaltungsaufwendungen. Sie sind entgegen der Auffassung des FA auch nicht nach den Grundsätzen des anschaffungsnahen Aufwandes rechtlich als Herstellungskosten zu behandeln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten Herstellungsaufwand, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (z.B. Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53, und vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285). Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten hohe Aufwendungen liegen nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 157 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vor, wenn sie 15 v.H. der Anschaffungskosten auf das Gebäude ohne Umsatzsteuer ausmachen.
Im Streitfall betragen die Anschaffungskosten für das Gebäude …DM. Der Senat nimmt insoweit Bezug, auf die zutreffende Berechnung im Schriftsatz des FA vom 4. Mai 1998 (Bl. 18 der Gerichtsakten). Die auf die Wohnung gemachten Aufwendungen setzt der Senat mit ......DM an. Er berücksichtigt hierbei die Kosten für die Auswechslung der Fenster und Türen in Höhe von ......DM, für die Erneuerung der Fliesen in Höhe von ...... DM und für die Anschaffung des Teppichbodens in Höhe von ........DM jeweils ohne Umsatzsteuer. Nicht als Renovierungskosten zu berücksichtigen sind dagegen Anschaffungskosten für die Einbauküche. Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 173/88, BFH/NV 1991, 148) dienen Ausstattungsgegenstände und Einrichtungsgegenstände der Küche nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern der Haushaltsführung, mit der Folge, dass Aufwendungen hierauf deshalb weder zu den Herstellungskosten noch zu den Erhaltungskosten des Gebäudes gehören. Etwas anderes soll nach dieser Rechtsprechung – abhängig von der regionalen Verkehrsauffassung – hinsichtlich der Spüle und des Kochherdes geltend. Der Senat rechnet indes auch diese Einrichtungsgegenstände nicht zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen, da der Kl. die Wohnung ohne Spüle und Kochherd übernommen hat. Zudem gehören auch Stühle und Kochherd üblicherweise nicht mehr zu einer von dem Vermieter zu stellenden Ausstattung der Wohnung, da sich Mieter normalerweise entsprechend modernen Wohnbedürfnissen die Küche mit einer Einbauküche einrichten und neben anderen Einrichtungsgegenständen auch Herd und Spüle selbst einbauen.
Der anzusetzende Betrag in Höhe von ........ DM überschreitet zwar die von der Verwaltung für maßgeblich gehaltene Grenze von 15 v.H. der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von .......DM. Diese Grenze ist indes keine starre Grenze, bei deren Überschreiten stets von anschaffungsnahen Herstellungskosten auszugehen wäre. Im Übrigen wird die Grenze im Streitfall nur ganz geringfügig überschritten. Zudem muss der Senat berücksichtigen, dass sich insbesondere auch die Kosten für die Verlegung des Teppichbodens nicht nachhaltig auf die Wertsteigerung der Wohnung in dem oben erörterten Sinn auswirken. Insgesamt kann deshalb bei dieser Sachlage nicht von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgegangen werden…
Studierende, die als Hauptwohnsitz ihr Elternhaus und nicht ihre Studentenbude gemeldet haben, müssen mit einer Zweitwohnungssteuer rechnen
(2008-09-28)
Studierende, die als Hauptwohnsitz ihr Elternhaus und nicht ihre
Studentenbude gemeldet haben, müssen mit einer Zweitwohnungssteuer rechnen. Zwar schreibt das Bundesrecht eine solche Steuer nicht vor, es steht ihr aber auch nicht entgegen, entschied das
Bundesverwaltungsgericht nun.
Offiziell wird die Steuer damit gerechtfertigt, dass bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere „Leistungsfähigkeit“ angenommen wird. Vier Studierende aus Wuppertal und Rostock hatten dagegen
geklagt, da beide Städte zehn Prozent der Nettokaltmiete als Zweitwohnungssteuer verlangten. Sie begründeten ihre Klage damit, dass die Annahme einer besonderen Leistungsfähigkeit insbesondere bei
BAföG-Empfängern, aber auch bei anderen Studenten nicht zutreffe. Außerdem hätten Studierende keine wirkliche rechtliche Verfügungsgewalt über ihr Zimmer am Hauptwohnsitz bei den Eltern.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Steuerrecht solche Verallgemeinerungen zulassen kann, auch wenn in Einzelfällen diese besondere Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. Es steht den
Ländern und Kommunen aber frei, die Steuer auf Fälle zu beschränken, in denen Bürger mit Zweitwohnsitz auch tatsächlich über ihre Hauptwohnung verfügen können. Während eine solche Regelung bereits
für die Stadt Rostock getroffen wurde, soll das Verwaltungsgericht Düsseldorf dies noch für Wuppertal prüfen.
Das Sozialstaatsprinzip fordere nicht, BAföG-Empfänger generell von der
Steuererhebung auszunehmen. Es genüge, wenn im Einzelfall unzulänglicher Leistungsfähigkeit durch Erlass der Steuerschuld Rechnung getragen werden könne. Die Revisionen gegen die Urteile des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern blieben dagegen im Ergebnis erfolglos. Denn das Oberverwaltungsgericht hat unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben die Satzung der Stadt Rostock so
ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuerpflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein müsse.
Von einer Verlegung des Erstwohnsitzes an den Studienort würden die Universitätsstädte profitieren. Die Zahl der Einwohner mit Erstwohnsitz bestimmt, welchen Anteil die Städte von der
Einkommenssteuer sowie aus dem Finanzausgleich ihres jeweiligen Landes bekommen. (Aktenzeichen BVerwG 9 C 13.07; BVerwG 9 C 14.07; BVerwG 9 C 15.07; BVerwG 9 C 17.07).
Laut Bundesverwaltungsgericht sind für die juristische Klärung der Zweitwohnungssteuer die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in den Ländern zuständig
(2008-09-29)
Dürfen Kommunen von Studenten eine Steuer erheben, die eigentlich eine Luxusabgabe für Zweitwohnungen ist? Im Prinzip ja, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dennoch bekommt eine Rostocker WG nun viel Geld zurück.
Immerhin zehn Prozent der Jahreskaltmiete verlangen die Städte Rostock und Wuppertal als Zweitwohnungssteuer, andere deutschen Kommunen gehen bei Bürgern mit Zweitwohnsitz ebenfalls kassieren. Unter denen sind auch viele Studenten, die mit ihrem Erstwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet bleiben, aber ein zweites Heim an ihrem Studienort haben.
Ist das rechtlich zulässig? Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat darüber dieser Tage entschieden, allerdings nur formalrechtlich. Grundsätzlich haben Städte und Gemeinden das Recht, auch von Studenten eine Zweitwohnungssteuer zu erheben, urteilten sie. Das Bundesrecht schreibe dies nicht vor, stehe dem aber auch nicht entgegen. Für die juristische Klärung zuständig sind die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in den Ländern.
Geklagt hatten vier Studenten, denen ihre Studienorte Rostock und Wuppertal die Steuer als eine Art Mietaufschlag abgeknöpft hatten. Aus Rostock klagten drei von vier Bewohnern einer WG; sie hatten zwischen 2002 und 2004 zusammen rund 1.200 Euro Steuern an die Stadt Rostock überweisen müssen. Alle drei wohnten offiziell noch bei den Eltern und hatten in Rostock nur ein WG-Zimmer.
Die Rostocker Kläger betrifft das Urteil direkt, sie bekommen ihr Geld jetzt zurück, pro Person zwischen 300 und 400 Euro. Sie hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald Recht bekommen, das Bundesverwaltungsgericht hatte nichts daran zu beanstanden.
Die Studentin aus Wuppertal dagegen muss abwarten: Das für ihren Fall zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf habe fälschlich mit Bundesrecht argumentiert, urteilten die obersten Richter in Leipzig und verwiesen den Fall an das Düsseldorfer Gericht zurück (Aktenzeichen 9 C 13.07 und 9 C 17.07).
Die Zweitwohnungssteuer ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren mit recht unterschiedlichen Ergebnissen. Sie wird von zahlreichen Kommunen erhoben.
Nur wenn sie mit dem Erstwohnsitz am Uni-Ort gemeldet sind, können Städte wie Rostock oder Wuppertal im Rahmen des Finanzausgleichs Geld zugewiesen bekommen. Dabei geht es um Summen von etwa 600 bis 700 Euro pro Neubürger jährlich. Das erklärt, warum Uni-Städte seit vielen Jahren so energisch um Studenten mit Erstwohnsitz kämpfen - mal mit Zuckerbrot in Form von Prämien und Geschenken, mal mit der Zweitwohnungssteuer als Peitsche. Es gibt auch Orte wie zum Beispiel Flensburg die die Wünsche der Studenten ignorieren und Neuzugänge nur als Erstwohnsitz anmelden. Viele Studenten wollen aber in ihrem Heimatort gemeldet bleiben und sehen nicht ein, warum sie eine Zusatzsteuer, die ursprünglich als eine Art Luxusabgabe gedacht war, an die Uni-Stadt zahlen sollen.
Als Rechtfertigung für die Zweitwohnungssteuer gilt, dass bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere wirtschaftliche „Leistungsfähigkeit“ angenommen wird. Genau das treffe aber bei Studenten, insbesondere bei Bafög-Empfängern, keineswegs zu, argumentierten die vier Kläger. Zudem hätten Studenten keine echte rechtliche Verfügungsgewalt über ihr Zimmer am Hauptwohnsitz bei den Eltern.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte allerdings, die Annahme sei nicht abwegig, eine Zweitwohnung sei mit einer höheren Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers verbunden und das Steuerrecht lasse solche Verallgemeinerungen zu, unabhängig davon, ob im Einzelfall diese besondere Leistungsfähigkeit auch tatsächlich gegeben sei.
Studenten, die derzeit die Zweitwohnungssteuer zahlen müssen, sollten vor allem in die Abgabenordnung ihrer Stadt schauen. Wird dort zwischen der Nutzung einer Erstwohnung als Hauptnutzer oder Nebennutzer unterschieden, kann eine Klage erfolgversprechend sein. Je knapper die Formulierung, umso schlechter für den Studenten, unterscheidet die Gemeinde nur Erst- und Zweitwohnung, kann sie die Steuer auch von ihren Studenten einziehen.
Wohngeldbezug kein Hinderungsgrund für Zweitwohnungssteuererhebung
(2008-09-29)
Im Dezember 2005 setzte die Stadt Mainz gegenüber einem jungen Mann mit Zweitwohnung in Mainz (Antragsteller) eine Zweitwohnungsabgabe für die Zeit von Juni bis Dezember 2005 in Höhe von 161,00 € fest.
Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge die sofortige Vollziehung des Abgabebescheides aussetzen. Er habe seine Erstwohnung andernorts im Haus seiner Eltern. In Mainz unterhalte er nur deshalb eine Zweitwohnung, weil er hier in einem Ausbildungsverhältnis steht. Es geht nicht an, dass die Stadt ihn zur Zweitwohnungsabgabe heranzieht, obwohl er von ihr Wohngeld erhält. Die Zweitwohnungsabgabe müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen berücksichtigen, sodass die Stadt bei der Abgabeerhebung Ausnahmen für diejenigen vorsehen müsse, bei denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt.
Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Im Grundsatz beinhalte die von der Stadt erhobene Zweitwohnungsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer. Der Fall des Antragstellers liegt nicht so, dass sich die Abgabeerhebung nach der Abgabeordnung ausnahmsweise als unbillig erweist. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von der Stadt ein monatliches Wohngeld von 26,00 € erhält, bedingt keine persönlichen Billigkeitsgründe in dem Sinne, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die monatliche Steuer in Höhe von 23,00 € zu zahlen.
Verwaltungsgericht Mainz; Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen: 3 L 156/06.MZ.
Einige Leitsätze zur Zweitwohnungssteuer
(2008-09-30)
OVG-Mecklenburg-Vorpommern, Urteil, 1 L 280/05, 26.11.2007:
1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung.
2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht.
4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung.
5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus.
6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts.
7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre.
Keine Zweitwohnungssteuer bei Verheirateten, wenn beruflich veranlasste Zeitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt
(2008-11-10)
Wer als Verheirateter aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung hat, muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil entschieden.
Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Betroffene die Zweitwohnung nicht am Ort der Arbeitsstätte hat (Az.: 8 E 2835/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Außendienstmitarbeiters statt. Der Arbeitgeber hatte den Geschäftssitz rund 200 Kilometer vom Wohnsitz der Familie des Klägers entfernt verlegt. Der Mann nahm sich daher etwa fünf Kilometer vom neuen Geschäftssitz entfernt eine Zweitwohnung. Die Gemeinde verlangte daraufhin von ihm eine Zweitwohnungssteuer. Ihre Begründung lautete, der Geschäftssitz der Firma befinde sich nicht im selben Ort, so dass eine aus beruflichen Gründen gerechtfertigte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme.
Das Verwaltungsgericht vermochte diese Argumentation nicht nachzuvollziehen. Die Zweitwohnung sei ohne Zweifel „beruflich veranlasst“, denn sie liege deutlich näher am Arbeitsplatz als die Hauptwohnung des Klägers. Jede andere Sichtweise wäre eine verfassungswidrige Schlechterstellung Verheirateter im Vergleich zu ledigen Arbeitnehmern, heißt es in dem in der Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ veröffentlichten Urteil.
Keine Zweitwohnungssteuer für Gartenlaubenbesitzer nach dem Bundeskleingartengesetz
(2008-12-12)
Nach einem Bericht der „Schweriner Volkszeitung“ gibt es aus den Reihen der Koalitionsparteien harsche Kritik an Kommunen wegen deren Umgang mit Kleingärtnern. „Schluss mit Abzocke der Kleingärtner in Mecklenburg-Vorpommern“, forderte der Schweriner SPD-Bundestagsabgeordnete. Die stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag kündigte für die nächste Sitzung des Parlaments einen Antrag ihrer Partei für eine Klarstellung zu dem Thema an. Es sei eindeutig geregelt, dass Gartenlaubenbesitzer nach dem Bundeskleingartengesetz von der Zweitwohnungssteuer befreit sind. Das gilt auch für Lauben aus DDR-Zeit.
Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung künftig immer von der Steuer absetzen
(2009-06-03)
Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung künftig immer von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird, heißt es in zwei Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Seine bislang gegenteilige Meinung gab der BFH auf. Die neue Rechtsprechung führt auch zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Paare. (Az: VI R 58/06 und VI R 23/07)
Das Gesetz lässt den Steuerabzug zu, wenn die so genannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, insbesondere, wenn die Zweitwohnung genutzt wird, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung bleibt aber, dass die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Maßgeblich sind danach die tatsächlichen Umstände, der gemeldete Hauptwohnsitz reicht nicht aus.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Steuerabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Stelle fern seines Wohnsitzes antrat und deshalb am Arbeitsort eine Zweitwohnung nahm. Eine Ausnahme gab es für Ehepaare, die zusammenzogen. Nach der neuen Rechtsprechung kann auch der Wegzug vom Arbeitsort aus privaten Gründen zu einer doppelten Haushaltsführung führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort eine neue Wohnung nimmt, oder seine alte Wohnung zur Zweitwohnung „umwidmet“. Auch auf den Grund des Wegzugs und den Zeitpunkt, an dem sich der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung nimmt, kommt es nach den Münchner Urteilen nicht mehr an. Dies führt auch zur Gleichbehandlung nichtehelicher Paare, die zusammenziehen wollen.
In einem der Fälle hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg geklagt. Die Eheleute arbeiteten an verschiedenen Orten. Sie wohnten zunächst am Arbeitsort der Frau, zogen nach der Geburt des ersten Kindes an den Arbeitsort des Mannes, später aber wieder zurück an den der Frau. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung verweigerten das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht dem Mann den Steuerabzug für seine Zweitwohnung, weil er von seinem Arbeitsort weggezogen war. Darauf kommt es nun jedoch nicht mehr an, urteilte der BFH. Das Finanzgericht muss daher nun die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe der Kosten prüfen.
In der Begründung heißt es unter anderem weiter, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung dann gegeben ist, wenn aus beruflichem Grund eine zweite Wohnung am Tätigkeitsort gehalten und diese für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Dies gelte selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort weg verlegt oder die Kosten vermeidbar gewesen wären. Der BFH stellt jedoch auch klar, dass Aufwendungen nicht in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. So sind Mietaufwendungen nur in Höhe des durchschnittlichen Mietzinses für eine 60-Quadratmeter-Wohnung am Beschäftigungsort begünstigt.
Zweitwohnungssteuer auch bei Residenzpflicht
(2009-06-03)
Die Süddeutsche Zeitung berichtet unter anderem: Mit seiner Klage gegen die Zweitwohnungssteuer ist ein Münchner Polizeihauptkommissar in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht München gescheitert. Der Beamte will jedoch Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Mit großem Interesse wird dieser Musterprozess von vielen seiner Kollegen beobachtet. Der Hauptkommissar und sein Anwalt hatten dem Gericht dargelegt, dass der Beamte zusammen mit seiner pflege- und unterhaltsbedürftigen Mutter in Ingolstadt lebe. Deshalb müsse er, wann immer es gehe, pendeln.
Sein hiesiges Domizil an der Landshuter Allee sei lediglich ein „Wohnklo“ mit 18 Quadratmetern, für das er monatlich 262 Euro Nettokaltmiete bezahle. Dazu kämen quasi als 13. Monatsmiete weitere 282 Euro jährliche Zweitwohnungssteuer. Auf den Einwand, dass er sich doch mit der Mutter hier eine größere Wohnung nehmen könne, erklärte er, dass er sich das in München nicht leisten könne.
Der Anwalt hatte in der Verhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Polizeibeamte wie der Hauptkommissar nicht freiwillig in der Stadt ihren Dienst absolvieren und einer „Residenzpflicht“ unterliegen. Daher sei dieser Fall nicht mit dem anderer Berufstätiger zu vergleichen, die sich freiwillig für München entscheiden. Die „Residenzpflicht“ sei ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre der Betroffenen: „Es handelt sich also um einen klaren Fall der Ausnahme vom Grundsatz der freien Wohnungswahl.“ Sein Mandant lebe ausschließlich in Folge einer verwaltungspolitischen Entscheidung seines Dienstherrn hier.
Die Stadt argumentierte damit, dass bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht differenziert werden dürfe, warum jemand eine Zweitwohnung halte. „Demnach sind weder Ausnahmen für berufsbedingte Wohnungen noch für bestimmte Berufsgruppen möglich“, hieß es in der Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Zweitwohnungssteuer eine „Aufwandsteuer“, die unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen allein an der Tatsache anknüpft, dass eine Zweitwohnung unterhalten werde.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil noch nicht begründet. Der Polizist will notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.
2009-10-17
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Berufungsantrag gegen diese Entscheidung nun abgewiesen. Es komme nicht auf die Gründe oder den Zweck an, warum jemand eine Zweitwohnung unterhalte, sondern allein auf den Umstand, "dass hiermit ein besonderer Aufwand betrieben wird, der der Besteuerung unterworfen werden darf", heißt es in dem Beschluss.
Für die VGH-Richter ist das nur ein Einzelfall. "Dass etwa einzelne Berufs- oder sonstige Personengruppen trotz bestehender normativer Steuerpflicht nicht zur Steuer herangezogen werden oder dass mehr oder weniger nach dem Zufallsprinzip Zweitwohnungsinhaber zur Steuer herangezogen werden", können sie nicht erkennen. Nach ihrer Ansicht ist es auch kein Problem, dass die Stadt bei der Zweitwohnungssteuer auf die Ehrlichkeit jedes Einzelnen bei seiner Steuererklärung angewiesen ist, zumal keinerlei Kontrollen durch die Stadt stattfinden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az.:4ZB09.923)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht hält Zweitwohnungssteuerbescheide der Stadt Mainz gegen Studierende für rechtmäßig
(2009-06-05)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zweitwohnungssteuerbescheide, die die Stadt Mainz gegen Studierende der Universität erlassen hatte, für rechtmäßig erklärt und die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen. Die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz wurden vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz sei bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Insbesondere die in der Satzung enthaltene Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht begegne keinen Bedenken. Die Satzung könne nämlich in ihrer inzwischen rückwirkend geänderten Fassung so ausgelegt werden, dass nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht nicht maßgebend seien. Außerdem könne die Satzung so ausgelegt werden, dass nur Personen besteuert würden, denen eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an der Zweitwohnung zustehe, wie dies durch Art. 105 Abs. 2a GG geboten sei. Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 13.05.2009 [Aktenzeichen: 9 C 6.08 und 9 C 7.08]
Keine Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchsrecht
(2009-06-06)
Erteilt ein Eigentümer einem Familienangehörigen das Nießbrauchsrecht für eine Wohnung, hat er damit die rechtliche Nutzungsmöglichkeit verloren und ist daher auch nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Revisionsverfahren einen Zweitwohnungssteuerbescheid der Gemeinde Bad Wiessee aufgehoben, weil er an einen falschen Adressaten gerichtet war. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, an der seiner Mutter ein Nießbrauchsrecht zusteht. Die gegen die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer erhobene Klage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren abgewiesen. Die nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung stehe dem Kläger zu, weil das Nießbrauchsrecht zugunsten eines Familienangehörigen bestellt sei. Darüber hinaus sei er Generalbevollmächtigter seiner Mutter und könne daher grundsätzlich auch die Wohnung nutzen.
Der Eigentümer hat durch erteiltes Nießbrauchsrecht Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung verloren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, weil sie gegen Bundesrecht verstoße. Durch die Bestellung des Nießbrauchsrechts habe der Kläger die erforderliche rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit verloren. Diese werde ihm auch nicht allein durch eine Generalvollmacht vermittelt.
Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage gehalten, kam es hiernach nicht mehr an.
Erteilt ein Eigentümer einem Familienangehörigen das Nießbrauchsrecht für eine Wohnung, hat er damit die rechtliche Nutzungsmöglichkeit verloren und ist daher auch nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 13.05.2009. (Aktenzeichen: 9 C 8.08)
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studentenbude in Wuppertal rechtens
(2009-06-07)
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Klage einer Studierenden aus Wuppertal gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für ihre Studentenwohnung abgewiesen und sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Studentenbude unabhängig davon rechtens ist, ob die Studierenden ihren ersten Wohnsitz mit Zimmer oder Schlafgelegenheit weiterhin in der elterlichen Wohnung haben.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Az.: 25 K 5977/08.
Studenten keinen Anspruch auf Befreiung von der Steuer
(2009-10-13)
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge haben Studenten keinen Anspruch auf Befreiung von der Steuer. Aktenzeichen: 9 C 13/07, 9 C 15/07 und 9 C 17/07.
Zahlungspflicht auch für Bafög-Empfänger
(2009-10-14)
Auch Bafög-Empfänger müssen laut dem Gericht zahlen (9 C 14/07) - selbst, wenn ihnen nur ein Schlafsessel zur Verfügung steht, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (25 K 5975/08).
Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere Voraussetzungen zu knüpfen
(2009-10-22)
1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert,
die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche
Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -).
2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der
Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen.
(BVerwG 9 C 14/07, 17.09.2008)
Die Argumentation das Haus nur im Sommer zu nutzen ist irrelevant
(2009-10-16)
In welchem Umfang eine Zweitwohnung genutzt wird, spielt keine Rolle. Die Argumentation das Haus nur im Sommer zu nutzen ist irrelevant. Zweitwohnungssteuer fällt trotzdem an. (OVG Rheinland-Pfalz Az.: 6 A 11634/01)
Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung
(2009-10-21)
Eine auf dem Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2006, 661 f.) beruhende Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung, mit der ein Verstoß der Satzung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert werden soll, erfasst nach ihrem Regelungsgehalt nicht auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden. Vielmehr muss dann die Ausübung eines Berufs der Anlass sein, die Zweitwohnung innezuhaben. (OVG-Sachsen-Anhalt 4 L 238/08, 27.01.2009)
Gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken
(2009-10-27)
Die Gemeinden sind aufgrund des Art. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom
26.7.2004, GVBl. S. 272) berechtigt, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben.
Ein nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken.
Mit Blick auf die Möglichkeit gemischter Nutzung der Zweitwohnung (Vermietung als auch persönlicher Gebrauch) muss die Steuersatzung keine zeitliche Untergrenze der Eigennutzungsmöglichkeit
vorsehen.
(Bayerischer-VGH, 4 N 05.2249, 04.04.2006)
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden
(2009-10-23)
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die ungeachtet ihrer Unterbringung am Studienort mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind und die aufgrund einer Zweitwohnungssteuersatzung veranlagt werden, deren Steuertatbestand vollständig in Anlehnung an die Begriffe des Melderechtes ausgestaltet worden ist. (OVG-Rheinland-Pfalz 6 A 11354/07.OVG, 22.04.2008)
Das Zimmer bei den Eltern ist keine Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Deshalb kann der Student am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben. Urteil noch nicht rechtskräftig.
Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen keine Rechtsverletzung
(2009-10-24)
Die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Vorschriften des europäischen Rechts. (Niedersächsisches-OVG 9 LA 88/07, 04.02.2008)
Kurbeitragspflicht für Eigentümer einer Zweitwohnung auch bei Zuführung zu einem Bewirtschaftungspool
(2009-10-28)
Anknüpfungspunkt der (Jahres-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist die (widerlegbare) Vermutung, dass er die Möglichkeit hat, sich zumindest vorübergehend im Erhebungsgebiet aufzuhalten und während des Aufenthalts die Kur- und Erholungseinrichtungen der beitragserhebenden Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Diese Vermutung besteht auch dann, wenn der Eigentümer seine Zweitwohnung einem Bewirtschaftungspool zugeführt hat und nur eine - ggf. andere - Wohnung aus dem Pool nutzen darf.
(Niedersächsisches-OVG, 9 ME 304/05, 16.01.2006)
Pflicht von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung des Jahreskurbeitrages
(2009-10-29)
Die Pflicht von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung des Jahreskurbeitrages knüpft daran an, dass diese bzw. ihre Familienangehörigen eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. (Niedersächsisches-OVG, 9 KN 546/02, 25.02.2004)
Zweitwohnung i. S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet
(2009-10-25)
Zweitwohnung i. S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Sie ist jedenfalls dann nicht bewohnt i. S. von § 5 Nr. 4 AVBSP 85, wenn sich über mehrere Tage niemand in der Wohnung aufhält und dort übernachtet. (OLG-Frankfurt U 65/05, 29.03.2007)
Anbindung der Zweitwohnungssteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden
(2009-10-26)
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden. (Bayerischer-VGH 4 N 06.367, 14.02.2007)
„Aus beruflichen Gründen“ in der Zweitwohnungssteuersatzung befreit Auszubildende und in „beruflicher Ausbildung“ befindliche Personen nicht von der Zweitwohnungssteuer
(2009-1101)
Sieht die kommunale Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer die Befreiung von der Zahlung vor, wenn die Wohnung „aus beruflichen Gründen“ genutzt wird, so sind davon Auszubildende nicht erfasst, da sie „keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit“ verrichten. Beruf und Ausbildung sind auch in anderen Normen unterschiedlich geregelt. Selbst eine „berufliche Ausbildung“ zählt nicht zum „Beruf“. (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, AZ: 4 L 238/08)
Steuerfindungsrecht der Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer
(2009-11-11)
Leitsätze:
1. Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine
Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die
rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht.
2. Bestellt der Eigentümer einer Wohnung an dieser ein Nießbrauchsrecht, ist Inhaber der Wohnung der Nießbrauchsberechtigte.
Urteil des 9. Senats vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08
I. VG München vom 27.07.2006 Az.: VG M 10 K 05.6044
II. VGH München vom 22.06.2007 Az.: VGH 4 BV 06.2954
Rechtsquellen: GG Art. 105 Abs. 2a, VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 164 Abs. 1, §§ 181, 1030 Abs. 1, 1036.
(Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 9 C 8.08, 13. Mai 2009)
Kurtaxe auch vom Eigentümer nur für den genutzten Zeitraum
(2009-12-11)
Eigentümer einer Ferienwohnung müssen nur für die Zeit Kurtaxe zahlen, in der sie die Wohnung tatsächlich nutzen können. Für die Zeit, in der die Wohnung weitervermietet ist, darf eine Gemeinde von ihnen keine Gebühr verlangen, darauf wiest die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins hin. (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Az.: 2 LB 4/09)
Auch wenn der Eigentümer die Wohnung ausschließlich vermietet, darf eine Gemeinde Zweitwohnungssteuer erheben
(2009-12-22)
Auch wenn der Eigentümer die Wohnung ausschließlich vermietet, darf eine Gemeinde Zweitwohnungssteuer erheben. Dies entschied der bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter und letzter Instanz.
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, sie hatte sich geweigert Zweitwohnungssteuer zu zahlen, obwohl sie die Wohnung überhaupt nicht selbst nutzt.
Orientierungssatz: Zwar kann die Lage von Haupt- und Zweitwohnung im selben Feriengebiet die Vermutung erschüttern, dass die Zweitwohnung für den eigenen Lebensbedarf vorgehalten wird. Für die Beurteilung der Frage, ob Haupt- und Zweitwohnung im selben Feriengebiet liegen, kommt es aber nicht nur auf die Entfernung zwischen den Wohnungen, sondern vor allem auf die geografischen Gegebenheiten wie landschaftliches Gepräge und jeweils mögliche Freizeitaktivitäten an. (VG Augsburg Urteil des 4. Senats vom 18. November 2009, 4 B 08.1652, Au 6 K 06.916)
Steuerbefreiung bei berufstätigen Verheirateten
(2009-12-23)
Steuerbefreiung bei berufstätigen Verheirateten auch dann, wenn Berufsort und Nebenwohnungsort nicht identisch ist. (Verwaltungsgericht Magdeburg, 2 A 150/08 MD, 05.02.2009)
Besteuerung der Nebenwohnung eines Soldaten mit Hauptwohnung in der Kaserne
(2009-12-24)
Selbst wenn das Innehaben der Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne der Bundeswehr nicht auf der freien Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruht, steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht für die von ihm bewohnte Nebenwohnung nicht entgegen. Denn das die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist allein mit dem Innehaben einer Nebenwohnung erfüllt. (Verwaltungsgericht Magdeburg, 2 A 262/08 MD, OVG LSA 4 M 332/07, 19.03.2009)
Unterschiedliche Gegebenheiten der Landschaft können auch bei nah beieinander liegenden Wohnungen zu einer Zweitwohnungssteuerpflicht führen
(2010-01-04)
Von einem Eigentümer, der neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung besitzt, kann eine Gemeinde Zweitwohnungssteuer erheben. Die Steuerpflicht entfällt allerdings, wenn die Zweitwohnung nicht für den privaten Wohnbedarf des Eigentümers zur Verfügung steht. Dabei wird in der Regel zugunsten des Eigentümers vermutet, dass er die Zweitwohnung dann nicht privat nutzt, wenn sie „im selben Feriengebiet“ liegt wie die Hauptwohnung. Unterschiedliche Gegebenheiten der Landschaft können jedoch auch bei nah beieinander liegenden Wohnungen zu einer Zweitwohnungssteuerpflicht führen.
Zwar kann die Lage von Haupt- und Zweitwohnung im selben Feriengebiet die Vermutung erschüttern, dass die Zweitwohnung für den eigenen Lebensbedarf vorgehalten wird. Für die Beurteilung der Frage, ob Haupt- und Zweitwohnung im selben Feriengebiet liegen, kommt es aber nicht nur auf die Entfernung zwischen den Wohnungen, sondern vor allem auf die geografischen Gegebenheiten wie landschaftliches Gepräge und jeweils mögliche Freizeitaktivitäten an. (Bayerischer VGH, 4 B 08.1652, 18.11.2009)
Zweitwohnungssteuer kann bei Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht werden
(2010-01-12)
Wird die Ferienwohnung ganzjährig oder zeitweise an Feriengäste vermietet, dürfen die Steuern als Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden und schmälern damit die Vermietungseinkünfte. (Bundesfinanzhof, Az. IX R 58/01)
Zahlung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags
(2010-02-07)
Die Bescheide der Beklagten vom 16. April 2007, 20. Dezember 2007 und vom 13. März 2008 sind rechtswidrig, soweit sie gegenüber dem Kläger für das Jahr 2007 den Kurbeitrag in pauschaler Höhe festsetzen. Sie verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, sie sind nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben.
Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zur Zahlung eines jährlichen pauschalen Kurbeitrags herangezogen. Der in § 7 Abs. 1 der „Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (...) vom 25. September 2007“ (Satzung) geregelte Pauschalkurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber ist in der geltenden Fassung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. (Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 08.88, 29. Oktober 2008)
Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden sind verfassungsgemäß
(2010-02-11)
Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten werden, und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, der die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte in privaten Haushalten regelt, sind verfassungsgemäß.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die auf Aufhebung der Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2006 und 2. Oktober 2006, Feststellung, dass er für die von ihm in seiner Zweitwohnung zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte nicht gebührenpflichtig sei, und Erstattung zu Unrecht gezahlter Rundfunkgebühren gerichtete Klage abgewiesen. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend wird im Hinblick auf die von dem Kläger zur Begründung seiner Berufung erhobenen Einwände Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden, und an der die Gebührenfreiheit für Zweitrundfunkgeräte regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und / oder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf eine Ausdehnung (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV enthaltenen Vergünstigung für Ehegatten in Form der Gebührenfreiheit für die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgehaltenen Zweitgeräte auf die Fälle, in denen ein Ehepartner - wie im Falle des Klägers - aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehat und in dieser ebenfalls Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält.
Anhaltspunkte für einen dahin gehenden Anspruch des Klägers ergeben sich nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, NJW 2005, 3556). Denn der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.
In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen knüpfte die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Zweitwohnung am Ort der Berufsausübung eines Ehepartners als zwangsläufige Konsequenz der Entscheidung der Ehegatten zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort und damit an einen Steuergegenstand an, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklichte. Steuerlich belastet wurde die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen, weil Verheiratete wegen der von den steuerrechtlichen Regelungen in Bezug genommenen melderechtlichen Vorschriften, nach denen Hauptwohnung die von ihrer Familie vorwiegend benutzte Wohnung ist, die Besteuerung der von ihnen selbst vorwiegend benutzten Zweitwohnung nicht vermeiden konnten. Dagegen hatten nicht verheiratete Personen für die von ihnen selbst vorwiegend benutzte Wohnung keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten. In dieser Benachteiligung Verheirateter sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Gleichheitssatz, der eine Diskriminierung von Ehe und Familie insbesondere gegenüber Ledigen verbietet.
Im Falle der Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte ist hingegen zum einen der Gegen-stand, für den diese Gebühr erhoben wird, ein anderer und zum anderen eine Benachteiligung verheirateter Rundfunkteilnehmer oder ein sonstiger Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Nach dem die Rundfunkgebührenpflicht regelnden § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Diese Regelung knüpft nicht an das Innehaben einer (Zweit-)Wohnung an und differenziert auch nicht zu Lasten Verheirateter. Anhaltspunkte für einen Verstoß des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sind daher nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, nach der eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Diese Bestimmung begründet keinen weiteren Gebührentatbestand. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV regelt sowohl nach seinem Wortlaut - "eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten" - als auch nach seinem Sinn und Zweck keine Belastung der Rundfunkteilnehmer, sondern ausschließlich deren Entlastung, indem im Sinne der Sozialverträglichkeit der Rundfunkgebühr private Haushalte durch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in einer Wohnung entlastet werden (vgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 1, 19). Der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV maßgebliche Gegenstand der Rundfunkgebühr - Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten - bleibt auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unverändert. Denn indem diese Ausnahmeregelung von dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geregelten Grundsatz der Gebührenpflicht für jedes Rundfunkempfangsgerät in den Fällen abweicht, in denen Verheiratete oder Ledige mehrere Rundfunkgeräte in ihrer Wohnung zum Empfang bereit halten, und für diese Fälle bestimmt, dass ausnahmsweise keine Rundfunkgebühren für das Zweitgerät und alle weiteren Rundfunkempfangsgeräte zu leisten sind, begründet diese Vorschrift keine an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Belastung, sondern ausschließlich eine Vergünstigung für private Haushalte. Diese Vergünstigung gilt auch für Zweitwohnungen, da auch in diesem Falle je Wohnung lediglich eine Rundfunkgebühr zu leisten ist und alle weiteren Rundfunkempfangsgeräte gebührenfrei sind, wie die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV klarstellt, die daher entgegen der Meinung des Klägers ebenfalls keinen eigenständigen wohnungsbezogenen Gebührentatbestand enthält.
Auch insoweit sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Denn die die betroffenen Rundfunkteilnehmer begünstigende Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV differenziert unter keinem Gesichtspunkt zu Lasten Verheirateter. Sie enthält vielmehr insofern eine besondere Begünstigung für Ehepaare, als diese in den Genuss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auch dann gelangen, wenn die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte nicht (wie üblich) von beiden Ehegatten zum Empfang gehalten werden.
Schließlich ist auch ein Anspruch des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Ausdehnung (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV geregelten Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf die Fälle, in denen ein Ehepartner - wie im Falle des Klägers - aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehat und in dieser ebenfalls Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, nicht ersichtlich.
Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, die den Grundsatz, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163, m.w.N.). Hier ist die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV getroffene Regelung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich nicht willkürlich. Sie zieht für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastung privater Haushalte insbesondere von Ehepaaren eine klare Grenze, indem sie die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf die in einer Wohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte begrenzt. Eine Ausdehnung auf mehrere Wohnungen einer Person oder ihres Ehepartners und erst recht die von dem Kläger begehrte Differenzierung zwischen dem Fall, dass die Zweitwohnung von einem verheirateten Rundfunkteilnehmer aus beruflichen Gründen gehalten wird, und allen übrigen Fällen würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und der notwendigen Vereinfachung des Rundfunkgebührenverfahrens als Massenverfahren zuwider laufen. Sachliche Gründe, die gleichwohl eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV erfordern könnten, wie etwa eine mit der Gebührenzahlung je Wohnung verbundene erhebliche wirtschaftliche Belastung der davon betroffenen privaten Haushalte, sind angesichts der hier in Rede stehenden geringen Gebühren nicht erkennbar.
Deshalb erfordert auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit entgegen der Auffassung des Klägers keine Ausdehnung der Ausnahmeregelung des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatliche Entgelte für die Rundfunknutzung verletzen dieses Grundrecht nur dann, wenn sie darauf zielen oder der Höhe nach objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649), wovon hier keine Rede sein kann.
Entscheidend für den Anfall der Zweitwohnungsteuer beim Unterhalt von zwei Wohnungen sind die mehrheitlichen Anwesenheitstage
(2010-03-15)
Wer zwei Wohnungen unterhält und Zweitwohnungsteuer bezahlen muss, hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er sich am häufigsten aufhält. Streit besteht immer wieder darüber, ob die Steuer am Wohnort oder am Arbeitsort zu zahlen ist. Wo die Zweitwohnsitzsteuer niedriger ausfällt, spielt für die Zuordnung keine Rolle, entscheidend sind die mehrheitlichen Anwesenheitstage. (Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Az.: 63 S 155/07)
Normenkontrollklage - Rückwirkung der Steuersatzung
(2010-03-20)
(Hauptpunkte: Zweitwohnungsteuer, örtliche Aufwandsteuer, Aufwand und tatsächliche Nutzung, Steuerpflicht für Zweitwohnung, die zugleich Hauptwohnung eines Dritten ist, (echte) Rückwirkung der Steuersatzung)
…Der Antrag, die rückwirkend am 1.1.2005 in Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 8.8.2008 für unwirksam zu erklären, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Änderungssatzung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Der Antragsteller wird von der Antragsgegnerin aufgrund der ZwStS zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Für einen Steuerzeitraum (2005) ist das bereits bestandskräftig geschehen. Bezüglich weiterer Steuerjahre hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass er im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist, zumal die Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 4.8.2008 mit der Satzung zur 2. Änderung der
Zweitwohnungsteuersatzung ganz konkret den Fall des Antragstellers treffen wollte, der als Einziger noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sei. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt diese rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft. Damit liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung. Es handelt sich um den Fall einer echten Rückwirkung, weil die Satzung im Hinblick auf die Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer in bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte eingreift. Der Antragsteller wendet zu Recht ein, dass mit diesem rückwirkenden Inkrafttreten der zweiten Änderungssatzung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen wird, weil der steuerpflichtige Bürger
nicht damit habe rechnen können, dass die Antragsgegnerin einen abschließend geregelten Sachverhalt nochmals aufrolle und anders regle. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht (oder nicht mehr) vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden. Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge der Regelung zurück bezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (BayVerfGH vom 12.1.2005, BayVBl 2005, 399/400). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Satzungen neu
und rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen, wenn eine bereits bestehende Zweitwohnungsteuersatzung vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehen wird. In diesen Fällen müssen die Inhaber von Zweitwohnungen im betreffenden Gemeindegebiet nämlich von Anfang an damit rechnen, zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden. Sie dürfen nicht berechtigt darauf vertrauen, wegen der vom Verwaltungsgericht festgestellten Nichtigkeit dieser Satzungen künftig von der Zweitwohnungsteuer verschont zu werden (vgl. BayVGH vom 30.4.2009, Az. 4 ZB 08.2317, in juris, mit Hinweis auf BayVerfGH vom 12.1.2005 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, weil weder ein Verwaltungsgericht die Satzung der Antragsgegnerin in ihrer bisherigen Gestalt als nichtig angesehen, noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt hat. Die Antragsgegnerin verändert mit der 2. Änderungssatzung vielmehr den Steuermaßstab für bestimmte Nutzungsfälle, die bislang in dieser Form nicht in der Satzung geregelt waren. Sie „repariert“ also nicht etwa einen von einem Verwaltungsgericht festgestellten Fehler der Satzung, sondern ergänzt die Satzung mit neuen, nunmehr nutzungsabhängigen Steuermaßstäben. Auch das Verwaltungsgericht, das mit seinen Hinweisen in der Entscheidung vom 3.7.2008 (Az. M 10 K 07.3040) den Anlass für die Satzungsänderung gegeben hat, ist nicht von einem Fehler der Satzung, sondern von einer Regelungslücke in der Satzung ausgegangen…
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 N 09.1960, Urteil des 4. Senats vom 23. Februar 2010)
Rechtliche Verfügungsbefugnis des Zweitwohnungsteuerpflichtigen über die steuerpflichtige Wohnung
(2010-03-21)
…Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 2.2.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 2.7.2007 aufgehoben. Der Kläger ist nicht Inhaber einer Zweitwohnung im aufwandsteuerrechtlichen Sinne und kann daher nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden.
Gemäß § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ist steuerpflichtige Zweitwohnung jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. § 3 dieser Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet der Beklagten eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 der Satzung innehat.
Die Zweitwohnungsteuer zielt damit auf den zusätzlichen Aufwand, der mit dem Vorhalten einer weiteren Wohnung betrieben wird. Der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG setzt das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht voraus (BayVGH vom 14.2.2007, Az. 4 N 06.367, BayVBl 2007,530). Das Innehaben einer Zweitwohnung unterscheidet sich damit von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfordert. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG vom 13.5.2009, Az. 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437 m.w.N.).
Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne des Aufwandssteuerrechts kann also nur derjenige sein, der rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Es reicht nicht aus, wenn jemandem nur eine tatsächliche, jederzeit widerrufliche Wohngelegenheit geboten wird, ohne dass damit ein entsprechendes Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt ist. Denn ein solcher Nutzer muss damit rechnen, dass ihm die Nutzung jederzeit entzogen werden kann. Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungsrecht stellen auch keinen fest umrissenen Konsumtatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssen (so BVerwG vom 13.5.2009, Az. 9 C 8/08, NVwZ 2009, 1172,
zu einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung).
Die Anmeldung einer Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Melderechts kann zwar eine Vermutung für das Vorhandensein einer zweitwohnungsteuerpflichtigen Wohnung begründen. Eine solche Vermutung kann jedoch vom Steuerpflichtigen widerlegt werden (BayVGH vom 14.2.2007, Az. 4 N 06.367 a.a.O.), zumal die Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 MeldeG nur an das tatsächliche Beziehen einer Wohnung, nicht aber an die rechtliche Verfügungsbefugnis anknüpft. Im vorliegenden Fall hat der Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass er weder Eigentümer noch Mieter
der streitgegenständlichen Wohnung sei. Ein abgegrenzter Wohnbereich steht für ihn offenbar nicht zur Verfügung. Es spricht nichts für eine rechtliche Verfügungsbefugnis des Klägers über das Anwesen ********* * mit der oben vorausgesetzten Reichweite. Das hat insbesondere auch die Eigentümerin des Anwesens deutlich gemacht, indem sie darauf hinwies, dass der Kläger die Räumlichkeiten auf dem Anwesen nur zu Arbeitszwecken, nicht jedoch „für den privaten Verzehr“ nutze. Das bloße Innehaben des Schlüssels für das Anwesen genügt nicht, weil sich daraus nur eine faktische „Mitwohnmöglichkeit“ ergibt, ohne dass gleichzeitig auf eine rechtliche Verfügungsbefugnis über Wohnräume geschlossen werden könnte. Es ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger beispielsweise so über die ihm zugerechneten Wohnflächen verfügen könnte, dass er sie anderen Dritten zur Verfügung stellen könnte.
Die umfangreichen Bemühungen der Beklagten, dem Kläger einen tatsächlichen Aufenthalt mit Übernachtungen auf dem Anwesen durch die Beobachtung von Autofahrspuren oder eingeschalteten Lichtern nachzuweisen, sind insoweit unbehilflich. Denn auch aus längerer Anwesenheit mit Übernachtung kann höchstens auf die unstreitig vorhandene tatsächliche Nutzungsmöglichkeit, nicht jedoch auch auf die rechtliche Verfügungsbefugnis geschlossen werden. Schlichte Besuchsaufenthalte oder Aufenthalte zu Arbeitszwecken, die nicht mit einer rechtlichen Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Wohnung verbunden sind, unterfallen nicht dem Zweitwohnungsteuerrecht. Denn wegen fehlenden Innehabens einer Wohnung
im oben ausgeführten Sinne kann nicht auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen geschlossen werden, die sich im Vorhalten einer zweiten Wohngelegenheit zur persönlichen Lebensführung neben der anderswo bestehenden Hauptwohnung äußert.
Nachdem es damit bereits an einem Innehaben einer Wohnung im aufwandsteuerlichen Sinne von § 3 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten fehlt, ist der Kläger nicht Steuerschuldner. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Steuerbescheid der Beklagten vom 2.2.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 2.7.2007 aufgehoben. Auf die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Steuerpflicht bei Vorhandensein anderer tatsächlicher Bewohner, deren Hauptwohnung die streitgegenständliche Wohnung ist, kommt es daher nicht mehr an…
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 BV 08.2320, M 10 K 07.3040, Urteil des 4. Senats vom 10. Februar 2010)
Fremdenverkehrsbeitragssatzung ungültig, wenn nicht für alle Betroffenen die Beitragspflicht geregelt wird
(2010-12-16)
Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland unwirksam. Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08 - die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland als unwirksam eingestuft. Die Klägerin, die im Gebiet der Gemeinde Wangerland u.a. einen Fahrradverleih betreibt, wurde in den Jahren 1999 bis 2007 zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen. Der dagegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg stattgegeben (2 A 3435/05); der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat dieses Urteil nunmehr bestätigt.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung, die notwendige Grundlage für
eine Beitragserhebung ist, ist nach Auffassung des Senats unwirksam. Mit der Satzung wurden nicht alle Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen erfasst. Beitragspflichtig sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG
alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. In diesem Sinne mittelbar bevorteilt
und daher beitragspflichtig sind auch Personen und Unternehmen, die Räumlichkeiten an solche Personen oder Unternehmen vermieten oder verpachten, die ihrerseits unmittelbar vom Fremdenverkehr
profitieren. Dies betrifft z.B. Vermieter, die ihre Räumlichkeiten an einen Hotelbetrieb oder zur Einrichtung einer Speisegaststätte überlassen. Die Gemeinde Wangerland hat diese Personen und
Unternehmen nicht als beitragspflichtig angesehen und ihre Beitragspflicht dementsprechend nicht in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung geregelt. Das hat zur Folge, dass diejenigen, die - wie die
Klägerin - von der Satzung erfasst waren, zu überhöhten Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen wurden. Dieser Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung.
Die Entscheidung des Senats ist für eine Vielzahl von Fremdenverkehrsbeiträge erhebenden Gemeinden in Niedersachsen von Interesse, weil diese regelmäßig nicht die Beitragspflicht der erwähnten Gruppe
von Vermietern und Verpächtern geregelt haben.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
22.11.2010, Az.: 9 LC 393/08)
Keine Erdrosselungswirkung der Zweitwohnungsteuer bei einem Steuersatz von 12% bezogen auf die indexierte Jahresrohmiete
(2012-10-28)
„Ein Steuersatz von 12% bezogen auf eine indexierte Jahresrohmiete führt nicht zu einer Erdrosselungswirkung der Zweitwohnungsteuer.“ Rückgriff auf pauschalierende, generalisierende und typisierende Berechnungsgrundlagen sind zulässig, an die Jahresrohmiete kann angeknüpft werden. (Verwaltungsgericht Stade, 3. Kammer, Urteil vom 03.09.2012, Az.: 3 A 1525/11)
Straßenbeleuchtung und Kanalanschluss für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer unerheblich
(2013-05-14)
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist es rechtlich unerheblich, ob für das Grundstück des Betroffenen ein Kanalanschluss und eine Straßenbeleuchtung vorhanden sind. (Verwaltungsgericht Gießen 8. Kammer, Urteil vom 09.05.2012, Az.: 8 K 2092/11.GI)
Entscheidungen der hessischen Gerichte zur Zweitwohnungsteuer
(2013-05-15)
Landesrechtsprechungdatenbank:
Anknüpfung des kommunalen Satzungsgebers bei grundstücksbezogenen Leistungen an das Grundeigentum möglich
(2013-05-16)
Der kommunale Satzungsgeber kann im Rahmen seines Ermessens bei grundstücksbezogenen Leistungen kommunaler Einrichtungen für die Bestimmung des Gebührenschuldners aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Grundstückseigentum anknüpfen. Eine besondere Ausnahme für mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke ist nicht erforderlich. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Beschluss vom 18.04.2012, Az.: 5 C 2625/10.N)
Bei Vermietung liegt keine Zweitwohnung vor, wenn die Steuersatzung diese als solche definiert
(2013-05-17)
Definiert eine Steuersatzung die Zweitwohnung als eine solche, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat, liegt keine Zweitwohnung vor, wenn diese vermietet ist. (Verwaltungsgericht Gießen 8. Kammer, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 8 L 329/09.GI
Inhaber einer Zweitwohnung ist bei nichtehelichen Lebenspartnern derjenige Partner der Eigentümer usw. ist
(2013-05-18)
Bei nichtehelichen Lebenspartnern ist Inhaber einer Zweitwohnung in aller Regel nur derjenige Partner, der Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter dieser Wohnung ist. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2013, Az.: 2 S 2515/12)
Gerichtsurteile mit „absurden Ergebnissen“
(2013-06-28)
„WirtschaftsWoche“: „Mitunter führen die Gerichtsurteile zu absurden Ergebnissen.“
Lage der Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes für doppelte Haushaltsführung ausreichend
(2013-09-26)
„Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.“ (Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 K 4315/12 E)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2013/3_K_4315_12_E_Urteil_20130627.html
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zweitwohnungsteuer wenn zum dauernden Wohnen geeignet
(2013-10-19)
„Gartenlauben in einem Kleingarten nach § 3 Abs. 2 KleingG können nach § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V der Zweitwohnungssteuer unterliegen, wenn sie zum dauernden Wohnen geeignet sind. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es grundsätzlich nicht an.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. Senat, Beschluss vom 25.02.2013, Az.: 1 M 72/12)
„§ 3 Abs 2 BKleingG, § 3 Abs 1 S 5 KAG MV, § 3 Abs 1 S 6 KAG MV“
In Grevenbroich lag man nun mit der Zweitwohnungsteuererhebung voll daneben. „Statt der prognostizierten 1000 zahlen nur 54 Personen die im vergangenen Jahr eingeführte neue Abgabe.“ 150.000 Euro wollte Grevenbroich jährlich einnehmen, derzeit ergibt sich lediglich „ein Konsolidierungsbetrag von 17.614 Euro“. (ngz-online.de)
Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung
(2014-02-17)
Fällt die prozentuale Belastung in Bezug auf die Miethöhe durch die Zweitwohnungsteuer niedriger aus je höher die Miethöhe ist und es gibt dafür keinen nachvollziehbaren Grund, dann ist die Zweitwohnungsteuer rechtswidrig. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch eine solche Gestaltung verletzt. Als örtliche Aufwandsteuer muss sich die Zweitwohnungsteuer nach der finanziellen Leistungsfähigkeit richten. Die degressive Zweitwohnungsteuererhebung dürfte damit für verfassungswidrig erklärt worden sein.
Dieses Urteil sollte für viele Zweitwohnungsteuerpflichtige ein wichtiger Grund sein die eigene Zweitwohnungsteuerveranlagung zu überprüfen, zumindest die Vorgehensweise der Festlegung der Höhe einmal genau zu prüfen. Da ein Großteil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen in diesen Tagen neue Bescheide für 2014 erhalten haben dürften könnte ein Teil dieser Bescheide noch nicht rechtskräftig sein, denn in der Regel sind Rechtsmittel bis zu einem Monat nach Zustellung möglich.
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=159991
Kein Anspruch der Kommune auf Zweitwohnungsteuererhebung, wenn der Sohn in der Wohnung des Vaters in kurzen zeitlichen Abständen während des Studiums lebt
(2014-04-04)
„valuenet.de“: „Extra-Abgabe nur dann, wenn es nicht nur Besuche sind.“
http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1218694
„…In der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Erklärung des Vaters vom 14. Dezember 2008, die kein geringeres Gewicht habe als die Erklärung vom 2. März 2010, sei noch von einer Zurverfügungstellung der Wohnung für die Dauer des Studiums die Rede gewesen. Wegen des Zwecks der Gebrauchsüberlassung sei von einer gesicherten Überlassung aber zumindest für die Dauer des jeweiligen Semesters auszugehen gewesen; denn nur die Sicherheit, wenigstens immer bis zum Ende des Semesters in der Wohnung bleiben zu dürfen, ermögliche es nach der Lebenserfahrung einem Studenten, sich auf das Studium zu konzentrieren. Ein Semester sei deshalb jeweils die für die Leihe bestimmte Zeit i. S. d. § 604 Abs. 1 BGB bzw. die Dauer des vertragsgemäßen Gebrauchs i. S. d. § 604 Abs. 2 BGB gewesen.“
„Dem Kläger sei auch unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses unmittelbarer Besitz eingeräumt worden. Bewohne ein volljähriges Kind in räumlicher Entfernung zum Wohnort des Vaters eine Wohnung, die dem Vater gehöre, wolle das Kind nicht lediglich für diesen gemäß § 855 BGB die tatsächliche Gewalt ausüben. Von einer bloßen Besitzdienerschaft könne insoweit nicht die Rede sein.“ (Oberverwaltungsgericht NRW 14. Senat, Az.: 14 A 2693/10, Beschluss vom 31.01.2013, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 27 K 622/09)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/14_A_2693_10beschluss20130131.html
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein
(2014-06-07)
„haufe.de“: „…Auch Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Bei der hier streitgegenständlichen Wohnung ist dies unzweifelhaft der Fall. Sie ist, da sich der Hauptwohnsitz des Klägers in Rottach-Egern befindet, im Melderegister als dessen Nebenwohnung erfasst…“
„Auf die überwiegende Nutzungsart kommt es nicht an.“ (VGH München, Beschluss vom 18.2.2014, 4 ZB 13.2515)
Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei
(2014-10-19)
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: „Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
Die Kläger wurden für ihre seit Jahren leerstehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014, BVerwG 9 C 5.13 - Vorinstanzen:
VGH München 4 B 13.592 - Urteil vom 27. Juni 2013, VG München M 10 K 11.4145 - Urteil vom 19. April 2012;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014, BVerwG 9 C 6.13 - Vorinstanzen: VGH München 4 B 12.2270 - Urteil vom 27. Juni 2014, VG München M 10 K 11.3311 - Urteil vom 19. April 2012)
2015-01-18
„rechtslupe.de“: „Zweitwohnungsteuer für die leerstehende Kapitalanlage.“ - „Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er schon über Jahre hinweg andauert.“
Normenkontrolle für Vier-Zonen-Satzung
(2014-10-20)
„neues-deutschland.de“: „Die Steuer soll nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet werden. Die Zulässigkeit dieser Methode wurde in einem Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (BB) geprüft, über dessen wichtigste Erkenntnisse hier berichtet werden soll.“
Wohnen am Beschäftigungsort
(2014-12-02)
„nwb.de“: „Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen.“ ((Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.6.2014, Az.: VI R 59/13, NV; veröffentlicht am 19.11.2014)
Doppelte Haushaltsführung
(2014-12-27)
„Haufe.de“: „Wird die bisherige Hauptwohnung aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung beibehalten, beginnt mit der Umwidmung die Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand.“
Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Lindwedel verletzt durch die degressive Ausgestaltung das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(2015-07-08)
Gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Gemeinde Lindewedel über die Samtgemeinde Schwarmstedt hatte ich vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen die Erhebung eingereicht unter anderem mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (1 BvR 1656/09).
Nach einem jetzt erfolgten Hinweis des Gerichts wonach dieses zu der Annahme hin „tendiert“, dass die „streitgegenständliche Zweitwohnungsteuerfestsetzung gegenüber den Klägern keinen Bestand haben wird“ hob die Samtgemeinde Schwarmstedt den Zweitwohnungsteuerbescheid auf.
Zweitwohnungssteuer; Verfügungsmöglichkeit von jährlich nur 21 Tagen
(2015-07-21)
„landesrecht-mv.de“: „Eine Zweitwohnungssteuersatzung enthält für Fälle, in denen der
Inhaber der Zweitwohnung weniger als zwei Monate im Jahr über die Wohnung für seine persönliche Lebensführung verfügen kann, keinen wirksamen Steuermaßstab, wenn sie auch insoweit den jährlichen
Mietaufwand als Bemessungsgrundlage ansetzt.
Es bleibt offen, ob eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis von nur 21 Tagen im Jahr über eine Wohnung neben der Hauptwohnung der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden darf.“
(Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1 L 90/13 - § 2 Abs 1 KAG MV))
„rechtslupe.de“: „Eine Zweitwohnungssteuersatzung enthält für Fälle, in denen der Inhaber der Zweitwohnung weniger als zwei Monate im Jahr über die Wohnung für seine persönliche Lebensführung verfügen kann, keinen wirksamen Steuermaßstab, wenn sie auch insoweit den jährlichen Mietaufwand als Bemessungsgrundlage ansetzt.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1 L 90/13)
Ergebnisliste für die Suche mit "Zweitwohnungsteuer" - Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungsportal:
(2015-10-18)
Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung: Nr. 78/2015, BVerwG 6 C 38.14, 30.09.2015
Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger und seine beigeladene Ehefrau leben seit Januar 2011 getrennt. Sie üben für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das Sorgerecht gemeinsam aus. Nach ihren übereinstimmenden Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht praktizieren sie das Wechselmodell: Die Kinder hielten sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, nämlich an zwei Tagen der Woche bei der beigeladenen Mutter, an zwei Tagen bei dem Kläger und an den Wochenenden (Freitag bis Sonntag) abwechselnd bei einem der Elternteile. Beide Elternteile nähmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung der Kinder zu etwa gleichen Teilen oder gemeinsam wahr, insbesondere die Betreuung im Krankheitsfall, Begleitung bei Arztbesuchen, Freizeitgestaltung, Teilnahme an Elternabenden, Ausstattung mit Kleidung und Reinigung der Wäsche, Festlegung und Auszahlung des Taschengeldes. Nachdem der Kläger aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in eine andere Wohnung im Gebiet der beklagten Stadt verzogen war, meldete er beim Meldeamt seine neue Wohnung zunächst für die beiden Kinder als deren Nebenwohnung an. Später beantragte er, das Melderegister dahin zu berichtigen, dass seine beiden Kinder auch in seiner Wohnung eine Hauptwohnung und nicht nur eine Nebenwohnung innehätten. Die beklagte Stadt lehnte die Berichtigung des Melderegisters ab, weil nach dem Melderecht ein Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage des Klägers ab, der Verwaltungsgerichtshof München seine Berufung zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Melderegister kann nicht in seinem Sinne berichtigt werden, weil der geltend gemachte Anspruch auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Melderechts ist die von ihm begehrte gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnungen in das Melderegister ebenso unzulässig wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, kann nur eine einzige dieser Wohnungen Hauptwohnung sein; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. Hauptwohnung ist die überwiegend benutze Wohnung, bei Minderjährigen die Wohnung der Personensorgeberechtigten und, wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt. In Zweifelsfällen ist die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind. Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist für den Vollzug des Meldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben. Zwar lässt sich dann regelmäßig nicht feststellen, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. In diesem Fall obliegt es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung.
BVerwG 6 C 38.14 - Urteil vom 30. September 2015
Vorinstanzen:
VGH München 5 BV 12.721 - Urteil vom 19. Dezember 2013
VG Ansbach AN 5 K 11.01169 - Urteil vom 26. Januar 2012“
„Gericht kippt Zweitwohnungssteuer - Urlaubsorte müssen nachbessern“
(2015-12-13)
„Süddeutsche Zeitung“: „Analog sehen die Verwaltungsrichter auch in Bad Wiessee und in Schliersee den Grundsatz verletzt, dass jeder nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert werden muss. Denn diese beiden konkret beklagten Kommunen - und mit ihnen alle anderen, die sich auf eine entsprechende Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags stützen - bemessen die Höhe der Steuer in mehreren Stufen und auf Grundlage einer fiktiven Miete, die der Eigentümer für seine selbst als Zweitwohnung genutzt Immobilie bekommen könnte.“
„Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten“
(2015-12-13)
„bfhurteile.de“: „Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten“
„Leitsätze
1. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c <noindex>HmbZWStG</noindex> unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit.
2. Eine wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c <noindex>HmbZWStG</noindex> ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.09.2015, Az.: II R 13/14)
„Neue Juristische Wochenschrift“: „Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen.“
„Jura Forum“: „Verfassungsrechtlich sei gegen die Vergünstigung für Eheleute nichts einzuwenden. „Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen“, so er BFH abschließend.“
„In Hamburg kann enteignet werden“
(2015-12-22)
„zeit.de“: „In Hamburg kann enteignet werden“
„heise.de“: „Hamburg: Beschlagnahme von Gewerbeimmobilien zur Flüchtlingsunterbringung möglich:“
„Die Regelung ist bis März 2017 befristet und gilt nicht für Privatwohnungen, was allerdings von der CDU-Bürgerschaftsfraktion bezweifelt wird. Weder im Gesetz noch in der Begründung finde sich irgendeine Beschränkung auf gewerbliche Immobilien, heißt es von dieser Seite.“
„Im Gesetzestext ist in § 14a von einer "Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung" die Rede.“
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig ist unwirksam
(2016-01-02)
„Mitteldeutsche Zeitung“: „Die Zweitwohnungssteuer-Satzung der Stadt Leipzig ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil der Steuertarif bei niedrigeren Mieten prozentual höher sei als bei teureren Wohnungen. Dies sei unzulässig, weil der Mieter nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert werden müsse, teilte das Gericht am Dienstag mit.“ (Verwaltungsgericht Leipzig, Az.: 6 K 594/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Leipziger Volkszeitung“: „Die Satzung für die Zweitwohnungssteuer in Leipzig ist rechtswidrig. Das stellte die Sechste Kammer am Verwaltungsgericht fest. Sie bemängelte ein Stufensystem bei den Zahlungen. Demnach werden Steuerzahler im unteren Bereich zu stark belastet.“
„mdr.de“: „Die Satzung für die Zweitwohnungssteuer in Leipzig verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden. Die Satzung entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil der Steuertarif bei niedrigeren Mieten prozentual höher sei als bei teureren Wohnungen.“
Kasperletheater einer Kommunalverwaltung
(2016-01-08)
„Märkische Onlinezeitung“: „Eine Steuer, die immer noch keiner zahlt - Fast auf den Tag genau vor einem Jahr, am 1. Januar 2015, ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Kraft getreten. Nur erhoben wird die Steuer bis heute nicht. Als Grund nennt Stadtsprecher … unter anderem mangelnde Personalkapazitäten in der Kämmerei.“
Bayerische Mustersatzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer gekippt
(2016-01-09)
„Die Welt“: „Gericht kippt Mustersatzung zur Zweitwohnungsteuer.“ – „Das Verwaltungsgericht in München hat eine Mustersatzung zur Erhebung der Steuer mit einem an die Mietkosten angelehnten Stufenmodell gekippt.“
Mitteilung des Gerichts zu den Urteilsgründen.
Wann haben Sie sich mit der Sie belastenden Zweitwohnungsteuersatzung Ihrer Kommune intensiv befasst?
(2016-02-03)
„gevestor.de“: „Wie dem auch sei: Man sollte sich intensiver mit der Satzung bzw. dem Gesetz der jeweiligen Stadt oder Kommune befassen. Hierbei sollte überprüft werden, welche Ausnahmen gelten und ob eine Ausnahme von dieser Besteuerung auf die eigenen Umstände zutrifft. Im Zweifelsfall lohnt sich dann ein Einspruch. Denn dadurch kann man viel Geld sparen. Es muss ja nicht sein, dass die öffentliche Hand Ihnen tiefer in die Tasche greift als unbedingt nötig.
Überprüfung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
(2016-05-05)
„Süddeutsche Zeitung“: „Das Problem mit den Stufen.“ – „Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob die Zweitwohnungssteuer fair berechnet wird.“ – „Es geht um eine "Revolution", eine "totale Wende", sagt der Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diesen Mittwoch. Eine Wende, von der unzählige Wohnungsbesitzer und Mieter sowie etwa 140 Gemeinden betroffen wären. Bis jetzt bessern die ihren Haushalt mit der Zweitwohnungssteuer auf. Doch die Satzung, nach der sie das tun, ist laut dem Verwaltungsgericht München keine "wirksame Rechtsgrundlage", also nicht gültig…“
„In einer Woche wird der Beschluss verschickt.“
„Stufenmodell rechtmäßig“
(2016-05-07)
„br.de“: „Niederlage für Zweitwohnungsbesitzer.“ – „Das umstrittene Stufenmodell zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) rechtmäßig.“ – „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Klage gegen die Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer abgewiesen, die in vielen bayerischen Gemeinden erhoben wird. Dabei ging es um das sogenannte Stufenmodell, nach dem die Steuer ab einer bestimmten Miete sprunghaft auf das Doppelte steigen kann.“
„Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zu.“
„Die Welt“: „Die umstrittene Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Bad Wiessee am Tegernsee ist rechtmäßig. Zu dieser Auffassung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangt, der mit dieser Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts München aufhob.“
Eigentümer will in Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehen
(2016-05-08)
„br.de“: „Bad Wiesseer Eigentümer will in Revision.“
„…Über 95 Prozent der Zweitwohnungsbesitzer haben Verständnis für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer und zahlen die auch ganz bereitwillig."
…, Bürgermeister Bad Wiessee“
Es ist wohl eher Fatalismus oder Lethargie die die Zweitwohnungsteuerpflichtigen dazu veranlasst nicht tätig zu werden? Verständnis für eine Steuer zu haben, wovon träumt dieser Bürgermeister nachts? Die Weltfremdheit dieses Personenkreises ist aber hinlänglich bekannt. Für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer kann man kein Verständnis, denn es ist ganz eindeutig eine Doppelbesteuerung die hier erfolgt und Verständnis dafür können nur Neidhammel und Kirchturmspolitiker haben, schlichte Gemüter denen aber ohnehin meistens der Weitblick fehlt. Vor allem hat dieser Personenkreis oft schon ausreichend Schaden in anderen Bereichen angerichtet und die eigenen Finanzen meistens nicht im Griff. Nur die Zweitwohnungsteuer, eine Bagatellsteuer, ist nur ein Instrument von Kommunalpolitikern denen in der Regel wenig einfällt um eine ordentliche Kommunalpolitik zu machen. Nur wenn man sich außerhalb gewisser Maßstäbe befindet, dann darf man feststellen, dass für die Zahlung einer Zweiwohnungsteuer Verständnis vorhanden ist und Bereitwilligkeit besteht. Ich kann keine Logik dabei feststellen. Die Befürworter der Zweitwohnungsteuer verfolgen nur ideologische Phantasien und springen auf populistische Eingebungen auf.
Ich kann nur hoffen, dass der Eigentümer seine Ankündigung umsetzt und wünsche ihm viel Erfolg dabei. Allerdings „vor Gericht und auf hoher See ist man fest in Gottes Hand“. Wie dies Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beweist.
Sind Unis auskunftspflichtig bei der Zweitwohnungsteuererhebung?
(2016-08-07)
„datenschutz-notizen.de“: „Beim Thema Zweitwohnungssteuer rollt nicht nur der eine oder andere Student mit den Augen. Vielen ist es unverständlich warum der, der sich entschieden hat, in eine andere Stadt zu ziehen ohne zeitgleich seine Hauptwohnung aufzugeben, auf einmal eine Steuer für seinen Nebenwohnsitz zahlen muss? Grund für diese Abgabe sind nicht zuletzt die generelle Verteilung der Steuermittel für ein Land, die der Bund vom Erstwohnsitz der Bürger abhängig macht.“
„Erlass der Zweitwohnungssteuer bei Betreuung eines behinderten Kindes?“
(2016-10-14)
„Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein“ - Presseinformation:
(2016-10-20)
„Verwaltungsgericht bestätigt Zweitwohnungssteuer für Mobilheime
Datum 13.10.2016
Das Verwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 11. Oktober 2016 die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime bestätigt.
Die betroffene Gemeinde erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als „Wohnung“ im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit käme es nicht an. Um als (Zweit-)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen würden von den Mobilheimen der Kläger erfüllt.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen: 2 A 186/15 und 2 A 179/14).“
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