Zweitwohnungsteuer – Archiv I

 

 

 

Zweitwohnungsteuerpflichtige – wehrt Euch gegen diese Unsinn-Steuer!

 

 


 

 

Zweitwohnungsteuer: In Überlingen am Bodensee begann das ganze Elend

 

  • Überlingen deutscher Spitzenreiter beim Zweitwohnungsteuersatz - 2011-07-30

 

 

 

Die Verfügungsgewalt über das Eigentum ist ein Verfassungsrecht - 2013-01-16

 

und es reicht immer noch nicht - 2013-04-12

 

„Früher hat man den Zehnten abgegeben, heute bleibt er einem noch“ - 2014-03-19

 

 

 

Beutelschneiderei - 2010-02-10

Zweitwohnungsteuer ist, wie die rote Umweltplakette für Autohalter, Enteignung - 2010-09-25

Was fällt Haus- und Grund zur Zweitwohnungssteuer ein? - 2010-02-12

 

Rechtsgrundlage - 2009-09-16

Zweitwohnungsteuer und Äquivalenzprinzip - 2009-09-17

Keine Vertretung im örtlichen Rat - 2002-09-03

 

„Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden“ - 2012-10-05

 

Eine Unsitte greift immer weiter um sich - 2010-02-10

  • Schweiz keine Zweitwohnungsteueroase mehr - 2011-12-08

 

Die Jagd auf den Hauptwohnsitz - 2003-10-27

Auch Braunschweig zahlt Kopfprämie - 2003-11-23

Die Kommunen arbeiten mit allen Tricks - 2010-09-27

 

Zweitwohnungsteuer - subjektive Zweckbestimmung maßgeblich

GmbH spart Zweitwohnungsteuer

Urteil Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 17.04.2002

 

Zweitwohnungsteuer bei Vermietung absetzbar - 2003-04-15

Zweitwohnungssteuer bei Nutzung einer Wohnung von verschiedenen Personen als Hauptwohnung und als Zweitwohnung - 2008-09-06

 

Keine Peanuts - 2008-11-08

In den meisten Staaten Europas kennt man die Zweitwohnungssteuer nicht - 2009-10-15

Der Erfindungsreichtum der Kommunalverwaltungen für Steuererhebungen ist grenzenlos - 2010-03-29

Die Zweitwohnungsteuerzahler werden diskriminiert - 2010-04-03

 

Zweitwohnungssteuer ein Null-Summen-Spiel - 2010-02-14

Keine Zweitwohnungsteuer für Lauben in anerkannt gemeinnützigen Kleingartenanlagen in Mecklenburg-Vorpommern - 2010-06-14

Keine sachgerechte Prüfung

 

Hessen - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht - 2009-12-29

Niedersachsen - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht - 2010-01-22

Schleswig-Holstein - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht - 2010-01-31

Bayern - Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen - 2010-02-01

 

Bagatellsteuern - 2010-04-04

Zweitwohnungsteuererhebung in der Gemeinde Lindwedel - 2010-05-24

  • Klagebegründung - 2011-09-29

 

Bagatellsteuererhebung in Stahnsdorf für 30 Betroffene - 2010-06-23

Bagatellsteuererhebung in Remscheid - 2010-07-14

Sächsische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer erheben - 2012-08-05

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen - 2010-03-17

Schenkungsteuerpflicht für die Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten - 2011-08-08

 

Zweitwohnungsteuer in der Samtgemeinde Schwarmstedt - 2010-04-01

Der Fachbereich Kommunale Angelegenheiten des Landkreises Soltau-Fallingbostel schweigt - 2010-06-06

Kommunalaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel regt den Rechtsweg vor Gericht an - 2010-08-25

Keine sachgerechte Prüfung - 2010-10-26

Drückeberger - 2011-07-24

Zweitwohnungsteuererhebung in der Gemeinde Lindwedel - 2011-08-07

Ein benachbartes Maisfeld stellt keine unbillige Härte bei der Zweitwohnungsteuererhebung dar - 2012-05-26

 

Großangriff auf den Geldbeutel der Steuerzahler - 2010-08-16

Die Verfügungsgewalt über das Eigentum ist ein Verfassungsrecht - 2013-01-16

 

Argumentationshilfe für Kommunen zur Abschaffung der Zweitwohnungsteuer - 2010-10-04

 

So jedenfalls stellt sich „Klein Fritzchen“ die Zweitwohnungsteuererhebung vor - 2010-10-18

Bemerkenswerter Ideenreichtum - 2011-07-06

Leben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft befreit offensichtlich nicht von der Zweitwohnungsteuer - 2013-01-21

 

Kritische Stimmen auf der Internetplattform des Münchener Oberbürgermeisters nur wenn diese der eigenen Linie entsprechen - 2011-05-30

Pferdesteuer für Bad Sooden-Allendorf in der Planung

Plötzlich erinnert sich die Politik sogar an das Wahlrecht - 2013-03-06

Kein Urteil gegen die Bettensteuer - 2013-06-02

 

Grunderwerbsteuer - 2013-10-26

 

Unsinnssteuer - 2013-07-10

Karnevalistische Betrachtung eines Kommunalbeamten zur kommunalen Steuererhebung - 2016-02-23

 

Problemstellung nicht erkannt - 2012-01-31

  • Antwort des Ministers für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg - 2012-02-25

 

Zweitwohnungsteuer zur Alimentierung der Rundfunk- und Fernsehanstalten - 2012-12-18

  • Ist der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig, weil er eine Steuer ist? - 2013-03-29
  • Die aus der Wohnungsinhaberschaft resultierende Rundfunkbeitragspflicht ist nicht verfassungswidrig - 2013-12-26
  • Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos - 2014-04-04

 

Es stehen Bundestagswahlen an - 2013-06-08

  • CDU-Kandidat des Wahlkreises Hannover-Land I - 2013-06-22
  • Schreiben an den Generalsekretär der niedersächsischen CDU - 2013-06-27
  • Antwort des CDU-Bundestagskandidaten des Wahlkreises Hannover Land I - 2013-06-28
  • Antwort des Generalsekretärs der niedersächsischen CDU - 2013-07-01
  • Antworten von Kandidaten zur Bundestagswahl 2013 aus dem Wahlkreis Niedersachsen Rotenburg I - Heidekreis - 2013-07-30
  • Antworten von Kandidaten zur Bundestagswahl 2013 aus dem Wahlkreis Niedersachsen Hannover Land I - 2013-08-01

 

Fragen Sie bei der nächsten anstehenden Wahl Ihren Landtagsabgeordneten - 2012-08-17

  • Frage an den FDP-Spitzenkandidaten zur Landtagswahl, Stefan Birkner - 2012-12-08
  • Antwort vom 12.12.2012 - 2012-12-14
  • Fragen und Antworten von Kandidaten zur Niedersächsischen Landtagswahl 2013 der Wahlkreise Walsrode und Garbsen/Wedemark - 2012-12-22

 

Fragemöglichkeit an den Kandidaten zur anstehenden Wahl - 2012-12-20

 

FDP-Fraktion des Niedersächsischen Landtags ließ über ihren „Vormund“ zur Zweitwohnungsteuer antworten - 2016-08-01

Auf  meine Anfrage zur Zweitwohnungsteuer bei den einzelnen Landtagsabgeordneten von „Bündnis 90 / Die Grünen“ kam auch kaum eine Antwort - 2016-08-12

CDU-Fraktion: Offensichtlich suchen sich die Landtagsabgeordnete die Fragestellungen selbst aus die sie dann beantworten möchten? - 2016-08-15

Keine Antwort von den Kompetenzträgern der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag - 2016-08-17

 

 

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In Überlingen am Bodensee begann das ganze Elend

 

In Deutschland gewinnt man schon den Eindruck, dass die Rechtsordnung den Bürger immer weniger und den Staat immer mehr schützt; denn der Rechtsstaat entwickelt sich allmählich über den Rechtswegestaat zum Rechtsverweigerungsstaat, so schreibt Rechtsanwalt Jürgen Happ im „Hamburger Grundeigentum“ 2002/286 zur Zweitwohnungsteuer:

 

Nach dem Untergang des Unrechtsstaates mit dem Ende des 2. Weltkrieges wurde in Deutschland mit dem Grundgesetz der Rechtsstaat begründet. Der Schutz des Bürgers war das oberste Gebot. Damit der Bürger zu seinen Rechten kommt, wurden viele Rechtswege eröffnet. Neben den (ordentlichen) Zivilgerichten wurden Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichte geschaffen. Außerdem wurden besondere Verfahren eingerichtet, sogar für Wohnungseigentum wurde ein eigenes Verfahren geschaffen. Hinzu kamen verschiedene Vorverfahren. Außerdem wurden immer mehr Lebensbereiche durch immer mehr Gesetze geregelt. Das führte zu immer mehr Streitigkeiten. Die Gerichte wurden stärker belastet und die Gerichtsverfahren dauerten länger. Zur Entlastung der Gerichte verkürzte der Gesetzgeber schließlich die Gerichtsverfahren. Er ermächtigte die Obergerichte, zu entscheiden, ob sie eine Berufung oder eine Revision zulassen. Sie sollen diese Rechtsmittel zwar zulassen, wenn ein Untergericht von einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie entscheiden aber selbst, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht kann frei entscheiden, ob es eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt. Dadurch wurden die Aussichten der Bürger auf eine richtige Gerichtsentscheidung sicher gemindert.

 

Doch ab und zu gibt es einen Lichtblick, dass Bürger doch zu Ihrem Recht kommen. Das geschah gerade mit der Zweitwohnungsteuer.

 

Die Stadt Überlingen am Bodensee führte vor 30 Jahren die Zweitwohnungsteuer ein. Sie zog die ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen zur Zahlung dieser neuen Steuer heran. Viele Gemeinden in den alten und auch in den neuen Bundesländern folgten diesem Beispiel. Die ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen wehrten sich jedoch.

 

Das Bundesverfassungsgericht erkannte vor 20 Jahren für Recht: Zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer ist verpflichtet, wer eine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat, und zwar Ortsansässige genauso wie Ortsfremde, weil die Zweitwohnungsteuer eine Aufwandsteuer ist, ihre Erhebung bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht widerspricht und die Freistellung der ortsansässigen Zweitwohnungsinhaber gegen das Grundrecht aller Bürger auf Gleichbehandlung durch die öffentliche Verwaltung verstößt (BverfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, B II.1., BverfGE 65/325 = NJW 1984/785=DVBl 1984/216 = BB 1984/276 = WM 1984/53).

 

Die Inhaber von Zweitwohnungen gingen nun davon aus, dass sie keine Zweitwohnungsteuer zahlen müssen, wenn sie eine Zweitwohnung nicht für den persönlichen Lebensbedarf, sondern nur zur Gewinnerzielung durch Vermietung an wechselnde Feriengäste nutzen, und dass sie nur einen Teilbetrag des Jahresbetrages der Zweitwohnungsteuer zahlen müssen, wenn sie eine Zweitwohnung nur zeitweilig für den persönlichen Lebensbedarf und zeitweilig zur Gewinnerzielung durch Vermietungen nutzen und die Wohnung im Übrigen leerstehen lassen.

 

Die Gemeinden sahen es ganz anders. Sie sahen in erster Linie, dass es sie viel Aufwand kosten würde, festzustellen, ob und inwieweit ein Inhaber seine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzt. Sie zogen weiter nur die ortsfremden Inhaber zur Zweitwohnungsteuer heran, und zwar schon dann, wenn sie die Möglichkeit hatten, ihre Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, auch wenn sie sie nicht zu diesem Zweck tatsächlich nutzten, allerdings nur für eine Wohnung.

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erkannte alsbald für Recht: Zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer ist verpflichtet, wer die Möglichkeit hat, eine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf zu nutzen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.1991, 2 L 118/91, NVwZ 1991/909). Das gilt auch für die ortsansässigen Inhaber von Zweitwohnungen, und wer mehrere Zweitwohnungen hat, muss die Zweitwohnungsteuer für jede der Wohnungen zahlen. Diese Verpflichtung kann die Gemeinde sogar nicht durch ihre Satzung auf eine Wohnung beschränken, weil das gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung verstößt (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.1995, 2 L 142/95, HambGE 1995/240).

 

Das Bundesverfassungsgericht beendete diese Rechtsprechung, indem es für Recht erkannte: Die Möglichkeit zur Nutzung einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf reiche für die Steuerpflicht nicht, sondern es müsse noch die Absicht hinzukommen, die Wohnung zu diesem Zweck zu nutzen, und diese Absicht habe der Inhaber im Allgemeinen nicht, wenn seine Hauptwohnung im gleichen Ort wie die Zweitwohnung liegt (BverfG, Beschluss vom 29.06.1995, 1 BvR 1800/94 + 2480/94, NVwZ 1996/57 = DStR 1995/1270 = NJW 1996/713 =KStZ 1996/54 =DWW 1995/278 = HambGE 1995/239).

 

Daraufhin prüften die Verwaltungsgerichte die Absichten der Inhaber von Zweitwohnungen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht fragte die Inhaber von Zweitwohnungen zu diesem Zweck in der mündlichen Verhandlung, ob sie sich vorstellen könnten, ihre Zweitwohnung nach ihrer Pensionierung vielleicht auch für ihren persönlichen Lebensbedarf zu nutzen. Und wenn sie diese Frage bejahten, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer. Es stellte jedoch bald fest, dass nur die Inhaber die Frage ehrlich bejahten, die sich nicht vorher anwaltlich beraten ließen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte für Recht: Wer die Möglichkeit hat, eine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, hat vermutlich auch eine entsprechende Absicht, wenn keine Umstände dagegen sprechen, wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, 9 C 1/01, NVwZ 2002/728 = DÖV 2002/246 = NZM 2002/222).

 

Nun, nach 30 Jahren Zweitwohnungsteuer, erkannte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für Recht: Wer eine Zweitwohnung nicht für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzt, hat auch nicht die Absicht, sie zu diesem Zwecke zu nutzen, und ist damit nicht zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer verpflichtet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.04.2002, 13 L 4530/99, HambGE 2002/308).

 

Diese Erkenntnis ist logisch und überzeugt sofort. Darauf muss aber erst mal einer kommen!

 

Der Bundesfinanzhof erkannte schon für Recht: Ist eine Selbstnutzung (z. B. bei der Vermietung einer Ferienwohnung in Eigenregie oder auch beim Übertragen der Vermietung auf einen Dritten) jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung aufzuteilen ... Durch das – saisonabhängige – Vermieten einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste ergibt sich im Regelfall, dass die Ferienwohnung gewisse Zeiten innerhalb des Jahres leersteht. ... Die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung sind damit – für sich betrachtet – nicht notwendigerweise Folge einer beabsichtigten Selbstnutzung, sondern können auch durch eine beabsichtigte Vermietung verursacht sein. Dies rechtfertigt es, sie nicht von vornherein allein der Selbstnutzung zuzurechnen, sondern entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.

 

... (BFH, Urteil vom 06.11.2002, IX R 97/00 II.1.e) bb)82) = DB 2002/402 = DStR 2002/253 = HambGE 2002/106). Der Bundesfinanzhof befasste sich zwar nicht mit der Zweitwohnungsteuer, sondern mit der Minderung der Einkommensteuer durch Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof würde hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer aber kaum anders entscheiden; denn die gesetzliche Regelung beruht in beiden Fällen auf der gleichen Grundlage, nämlich dem Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf oder zur Gewinnerzielung durch Vermietungen.

 

Damit erweist sich: Der Rechtsstaat lebt noch! Die Bürger kommen zu ihrem Recht – wenn auch erst nach 30 Jahren.

 

Oder bleiben doch Zweifel? Die Gemeinden könnten die Zweitwohnungsteuer noch weitere 10 Jahre rechtswidrig erheben, wenn sie nur ein Wort in ihren Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ändern, z. B. das Wort „verfügen“ durch ein beliebiges anderes Wort außer „nutzen“ ersetzen; denn so lange dauert es nach den bisherigen Erfahrungen sicher, bis ein Rechtsstreit wegen einer erneut geänderten Satzung zu einem Obergericht gelangt und richtig entschieden wird. (01.09.2002)

 

2011-07-30

Überlingen - ein deutscher Spitzenreiter beim Zweitwohnungsteuersatz

 

„Welt-Online“ berichtete zur Zweitwohnungsteuer:

 

„Spitzenreiter ist Überlingen in Baden-Württemberg: Mit satten 29,79 Prozent bittet die am nördlichen Bodenseeufer gelegene Kommune ihre Teilzeitbewohner zur Kasse.“

 

Kein Wunder, dass man sich dort rühmt, dass etliche politische Prominenz dort über einen Zweitwohnsitz verfügt. Die Zweitwohnungsteuer als Auswahlkriterium für einen elitären Nutzerkreis? Auch eine Möglichkeit. Andererseits ein gutes Beispiel dafür, dass die Begehrlichkeiten im Laufe der Jahre, nachdem dieser Unsitte kein Einhalt geboten werden konnte, sich in dubiose Höhen verselbstständigen.


Keine Vertretung im örtlichen Rat

(03.09.2002)

 

Man kann den Gemeinden die eine Zweitwohnungsteuer erheben nur zu ihrem „Demokratieverständnis“ gratulieren. Sie gehen gegen einen Personenkreis vor dem keine demokratische Vertretungsmöglichkeit im örtlichen Gemeinderat gewährt wird und der diese auch nicht hat, dort nicht wahlberechtigt ist und dem auch keine andere Möglichkeit zu einer Stellungnahme oder Wahrnehmung seiner Interessen gegeben ist.


Zweitwohnungsteuer - subjektive Zweckbestimmung maßgeblich
(Haus und Grund Niedersachsen 1-2/2001)

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist ein beliebtes Mittel der Kommunen ihre chronisch leeren Kassen aufzufüllen. Dass die Kämmerer in ihrem Eifer bei der Erhebung dieser ohnehin zweifelhaften Steuer oft zu weit gehen, wird in einem Beschluss des OVG Münster vom 08. Juni 2000 (14 B 2135/99) deutlich, mit dem die Richter der ausufernden Inanspruchnahme der Eigentümer einen Riegel vorschoben.

Im entschiedenen Fall hatten weder der Eigentümer noch dessen Familie die Zweitwohnung über mehrere Jahre hinaus genutzt. Von diesem Umstand ließ sich die Gemeinde nicht beirren und verwies auf die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der es hieß: "Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird." Schließlich, so begründete der Kämmerer sein Zahlungsverlangen, habe der Eigentümer immerhin die Verfügungsgewalt und damit die tatsächliche Möglichkeit gehabt, das Haus zu nutzen.

Diese wohl vorwiegend von fiskalischen Gründen geprägte Auffassung teilten die Münsteraner Richter nicht. Daraus, dass die Zweitwohnungsteuer eine Aufwandssteuer sei, folge zwingend, so dass OVG, dass die durch die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht begründete objektive Möglichkeit, eine weitere Wohnung neben der Hauptwohnung zu nutzen, nicht ausreicht, die Erhebung einer solchen Steuer zu rechtfertigen. Werde eine Wohnung nicht tatsächlich für persönliche Wohnzwecke genutzt, so sei der Steuertatbestand nur gegeben, wenn sie für solche Zwecke vorgehalten wurde. Maßgeblich sei der subjektive Wille des Inhabers, ob er also die Wohnung vorhalte um sie bei Bedarf selbst zu bewohnen oder von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen.

Da jedoch eine solche innere Tatsache ihrem Wesen nach nicht erfasst werden könnte, müsse sie aus objektiven Umständen geschlossen werden. Als einen solchen objektiven Umstand sahen die Richter die mehrjährige Nichtnutzung durch den Eigentümer und dessen Familie an. Dass der Eigentümer sich nicht um eine Vermietung bemüht habe, sah das Oberverwaltungsgericht zutreffend als unerheblich an. Denn die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist weder eine Sanktion für fehlende Vermietung noch für ein sonstiges unwirtschaftliches Nutzen einer Wohnung, führte das Gericht aus und sprach den Eigentümer von der angeblichen Zahlungsverpflichtung frei.


GmbH spart Zweitwohnungsteuer
(Haus und Grund Niedersachsen)

Mit Urteil vom 27.09.2000, Az.: 11 C 4/00 hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage einer GmbH gegen eine Gemeinde stattgegeben. Die GmbH, als juristische Person, wehrte sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für ein möbliertes Ferienhaus in einem Ferienpark, dass sie gemietet hatte. Insgesamt ging es um einen Betrag von 2.177,28 DM für die Jahre 1993 bis 1997, die die Gesellschaft jetzt nicht bezahlen muss.

Seine Entscheidung begründete das höchste deutsche Verwaltungsgericht damit, dass "das Wohnen des Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung" ist. Denn darin, so die Richter, liegt der Konsum, der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bildet und besteuert wird. Allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt damit, entgegen der Auffassung der beklagten Kommune, nicht die ausschlaggebende Rolle. Denn: Allein die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Aufwandssteuer ist nicht mit Artikel 105 Abs. 2 a GG vereinbar. Damit stellte das Bundesverwaltungsgericht eine naheliegende Überlegung in den Vordergrund: "Eine juristische Person kann nicht wohnen".


Urteil Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 17.04.2002

(28.08.2002)

 

  1. Zur Zahlung einer Zweitwohnungsteuer an die steuererhebende Gemeinde ist verpflichtet, wer eine Wohnung neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat.
  2. Innehaben für den persönlichen Lebensbedarf bedeutet dabei ein Bewohnen oder gegebenenfalls eine entsprechende Absicht, wobei diese nicht auch tatsächlich verwirklicht werden, die Wohnung dann aber immerhin dafür bereitgehalten, „vorgehalten“, werden muss.
  3. Die bloße Möglichkeit einer Nutzung für den persönlichen Lebensbedarf reicht für die Annahme eines „Vorhaltens“ zur Eigennutzung nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr die Absicht, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen zu wollen.
  4. Diese Absicht ist auch verifizierbar. Die Tatsache, dass eine Ferienwohnung durch den Inhaber nicht für den persönlichen Lebensbedarf genutzt wurde, kann nicht unbeachtet bleiben, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass auch eine entsprechende Absicht nicht bestanden hat, so dass dann von einem „Vorhalten zur Eigennutzung“ nicht die Rede sein kann.

 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2002, 13 L 4530/99:

 

Aus den Gründen:

 

Die Heranziehung des Klägers zur Zweiwohnungssteuer ist fehlerhaft, weil mit Art. 105 Abs. 2 e GG unvereinbar.

 

Nach dieser Vorschrift, die auch den Rahmen der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 NKAG bestimmt, die wiederum Grundlage der Satzung der Beklagten vom 22. Oktober 1992 ist, auf der die angefochtenen Bescheide beruhen, kann eine Zweitwohnungsteuer nur als sog. „Aufwandsteuer“ erhoben werden, d. h. dann, wenn in einer zweiten Wohnung ein zusätzlicher „Aufwand für die Lebensführung“ sichtbar wird. Davon geht auch die Satzung der Beklagten aus, die (in § 2 Abs. 2 Satz 2) die steuerpflichtige Zweitwohnung definiert als „Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat“.  Das in der Satzung nicht definierte „Innehaben“ bedeutet ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, wobei diese nicht auch tatsächlich verwirklicht werden, die Wohnung dann aber immerhin dafür bereitgehalten, „vorgehalten“, werden muss. Ist das nicht der Fall, ist das entsprechende Eigentum /zweitwohnungs-steuerrechtlich unbeachtlich. Dann wird von einer sog. „reinen“ Kapitalanlage gesprochen, wobei die „Reinheit“ darin besteht, dass davon ausgegangen wird, dass der Erwerb eines zweiten Hauses oder einer zweiten Wohnung, der ja an sich schon als solcher immer auch als Kapitalanlage anzusehen ist, nur aus diesem Grunde erfolgt ist, d. h. nur um (über die Wertsteigerung als solche hinaus) lukrativ Kapital einzusetzen. Eine solche „reine“ Kapitalanlage, für die eine Zweitwohnungsteuer nicht erhoben werden darf, liegt hier vor. Die Tatsache, dass der Kläger die streitige Wohnung selbst als Ferienwohnung vermietet, steht dem nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall – und nicht nur bei ganzjähriger Vermietung (an einen Dauermieter) – muss der Nachweis des Vorliegens einer „reinen Kapitalanlage“ gestattet sein (BverfG, Kammerbeschluss vom 29.6.1995, 1 BvR 1800 u. 2480/94, DStR. 1995, 1270).

 

Zur Frage der Nutzung der Ferienwohnung in Fedderwardersiel hat der Kläger durchweg angegeben, diese als Kapitalanlage erworben und nie selbst genutzt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass das Reihenhaus in der Nähe seines Wohnortes liegt – beides in Nordseenähe – ist die behauptete Nichtnutzung auch durchaus glaubhaft. Die Beklagte bestreitet das auch nicht (und kann es auch nicht substantiiert bestreiten). Auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Nutzung der Ferienwohnung durch den Kläger (oder seiner Familie). Damit könnte er nur dann steuerpflichtig sein, wenn er sich (1993 bis 1995) zumindest vorbehalten hätte, die Wohnung einmal/gelegentlich selbst zu nutzen. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Zwar ist die Frage eines „Vorhaltens“ als „innere“ (subjektive) Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich, da sie nicht als objektive Tatsache feststellbar ist; das gilt indessen nicht nur in negativer, sondern auch in positiver Hinsicht. Gleichwohl muss diese Frag entschieden werden, wofür nur äußere Umstände als Indizien dienen können. Insoweit steht hier aber zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Vorhalten nicht vorliegt.

 

Für die Frage, ob eine (zweite) Wohnung, die selbst nicht genutzt wird, dennoch dafür vorgehalten wird, so dass eine Nutzung sozusagen entgegen einer entsprechenden Absicht unterbleibt, kann es nicht darauf ankommen, ob die Wohnung vermietet wird oder nicht, und auch nicht darauf, in welcher Form eine Vermietung stattfindet.  Niemandem ist es verwehrt, eine Wohnung leerstehen zu lassen. Andererseits reicht die bloße „Möglichkeit“ einer Nutzung – entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts – für die Annahme eines „Vorhaltens“ zur Eigennutzung eben nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr die Absicht, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen zu wollen. Diese Absicht ist auch durchaus verifizierbar.

 

Nach dem auch von den Parteien herangezogenen grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1995 (8 C 40/94), BverwGE99,303) schließt eine (bloße) „objektive Eigennutzungsmöglichkeit“, die im Ergebnis nur durch eine Dauervermietung auszuschließen sei, die Annahme einer steuerfreien „reinen Kapitalanlage“ nicht aus, zumal die kurzfristige Vermietung an wechselnde Feriengäste wesentlich attraktiver sei (aaO.S.306). Insofern ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vom Ansatz her verfehlt, wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 26. November 1999 (13 L 3099/99) ausgeführt hat. Vielmehr muss „der gesamte objektive Sachverhalt ... daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt“ (aaO. S. 307) Zu den im Falle des Klägers vorliegenden objektiven Umständen gehört fraglos die Tatsache, dass die Ferienwohnung durch ihn (und seine Familie) nicht genutzt wurde. Diese Tatsache kann nicht unbeachtet bleiben, deutet vielmehr daraufhin, dass auch eine entsprechende Absicht nicht bestanden hat, so das dann von einem „Vorhalten zur Eigennutzung“ nicht die Rede sein kann (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 8.6.2000 – 14 B 2135/99, KStZ 2000, 237). Andernfalls könnte der Kläger beweiseshalber nur auf eine Dauervermietung verwiesen werden, was indessen fraglos nicht angeht.

 

Hiernach konnte die Beklagte vom Kläger eine Zweitwohnungsteuer nicht erheben. Bei ihrer gegenteiligen Annahme verkennt sie auch die Bedeutung der eidesstattlichen Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau, wenn sie meint, die „Vorhaltung der Wohnung für persönliche Zwecke ... (betreffe) ... nicht eine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Bewertungsfrage“. Die Frage eines Vorhaltens gehört zum Tatbestand der Zweitwohnungsteuer, ist damit eine (wenn auch innere) Tatsache. Insofern ist durchaus eine „Versicherung an Eides statt“ nach § 95 Abs. 1 Satz 1 AO (anwendbar über § 11 Abs. 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG) zur Tatsachenfeststellung/Beweisführung geeignet.

 

Der (vorliegende) Fall, dass objektiv von einer Nichtnutzung auszugehen ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 10. Oktober 1995 nicht ausdrücklich angesprochen worden. Unter Zugrundelegung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze ergibt sich indessen auch für diesen Fall, also für den Fall des Klägers, nichts anderes, auch wenn er nur insoweit abgehandelt worden ist, als es um eine Eigenvermietung geht, d. h. eine angebliche Zweitwohnung ausschließlich durch deren Eigentümer selbst vermietet wird.

 

Nach dem Urteil soll die Gemeinde im Falle einer zweiten Wohnung (unabhängig von der Art der Vermietung) grundsätzlich zunächst von einer „tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für die Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen“ können, d. h. davon, dass eine zweite Wohnung gleichzeitig (steuerpflichtige) Zweitwohnung i. S. des entsprechenden Steuerrechts ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar, wozu das Bundesverwaltungsgericht beispielhaft die drei Kriterien aufgeführt hat, auf die sich auch der Kläger (schriftsätzlich) bezogen hat: Lage der „Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes“, „Abschluss eines Dauermietvertrages“ und „Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen“ (aaO. S. 307) Diese Einzelumstände sind indessen keineswegs abschließend, so dass es auf ihr Nicht-Vorliegen nicht entscheidend ankommen kann. Tatsächlich betraf der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall auch nicht einen der aufgeführten Fälle, sondern zwar den Fall einer „ganzjährigen Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens mit der Vermietung ohne Vorbehalt der Eigennutzung“, wobei andererseits aber ein ausdrücklicher „Ausschluss der Eigennutzung“ nicht vorlag.

 

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht aus den erzielten Einnahmen auf eine „dauerhaft erwerbsorientierte Vermietungsabsicht“ und damit auf eine „reine Kapitalanlage“ geschlossen sowie – und das ist hier entscheidend – dies weiter der Tatsachen entnommen, dass der dortige Kläger „unwidersprochen vorgetragen (habe), er habe seine Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt“ (aaO., S. 208). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht damit eine „Nicht-Nutzung“ nicht als unerheblich an, sondern offenbar als Indiz für das Fehlen einer Nutzungsabsicht. Soweit es auf eine „Erwerbsorientierung“ abstellt (was nicht zwingend ist, s. OVG Münster aaO.), so hat auch der Kläger vorgetragen, dass die Eigenvermietung attraktiver sei als die Beauftragung Dritter (was wegen deren Provision ohne weiteres einleuchtet). Im Übrigen können auch die von ihm erreichten Vermietungszeiten – etwa ein Drittel des Jahres – angesichts des deutschen Nordseeklimas für die dortige Küstenregion nicht als unerheblich angesehen werden. Damit entspricht die Annahme, für den Kläger stelle sein Reihenhaus in Fedderwardersiel eine steuerfreie (sog. reine) Kapitalanlage dar, auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Zu Unrecht macht die Beklagte demgegenüber geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe später entschieden, für die Frage, ob ein steuerpflichtiges „Vorhalten“ anzunehmen sei, sei ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Nutzung auf eine bloße Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Einen Rechtssatz dieses Inhalts vermag der Senat dem dazu genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001, 9 C 1/01 (NST-N 2001, 368 =NordÖR 2002, 79 = DÖV 2002, 246 = ZKF 2002, 60 = KStZ 2002,73) nicht zu entnehmen. Dieses Urteil betraf den Fall einer sog. „Mischnutzung“ (Nutzung für sich und Vermietung an andere) und wendet sich gegen die Konsequenzen, die das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (z. B. v. 18.10.00, 2 L 112/99, KStZ 2001, 48) aus der Entscheidung BverwGE 109, 188 gezogen hat. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil (neu) entschieden (zu dem Urteil s. den Aufsatz von Elmenhorst in NordÖR 2002, 45 ff.), das eine Jahressteuer auch dann noch erhoben werden dürfe, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese mindestens zwei Monate im Jahr selber nutzen kann. Erst ein Unterschreiben einer derartigen Dauer würde die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nach dem Jahresbetrag als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Hierbei wird in dem Urteil zwar auf eine (rechtlich gesicherte) Eigennutzungsmöglichkeit abgestellt, dies indessen nicht im Gegensatz einer tatsächlichen Nicht-Nutzung.

 

Aufgrund der Gestaltung des einschlägigen Vermietungsvermittlungsvertrages, in dem von einer eigenen Nutzung die Rede war, ging das Bundesverwaltungsgericht vielmehr von einer tatsächlichen Nutzung aus. Insoweit hat es zwar vordergründig auf die Vertragsgestaltung abgestellt und die „Darstellung des Klägers ... er habe die Zweitwohnung ... nicht selbst genutzt“, in der Tat unberücksichtigt gelassen, andererseits aber auch ausgeführt, dass etwas anderes dann gelten würde, „wenn objektiv nachprüfbare Umstände vorgetragen und nachgewiesen werden, die geeignet sind, die Vermutung für das Vorhalten der Zweitwohnung auch für die Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung zu widerlegen“.

 

Hiernach kommt es auch nach dieser Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalles an.

 

Insoweit ist im Falle des Klägers indessen von einer tatsächlichen Nichtnutzung auszugehen, die wiederum ein Vorhalten zur Eigennutzung ausschließt – und damit, dass die Wohnung in Fedderwardersiel der Zweitwohnungsteuer der Beklagten unterfällt.


Zweitwohnungsteuer bei Vermietung absetzbar

(15.04.2003)

 

Die Zweitwohnungsteuer ist bei Vermietung absetzbar. Besitzer von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern werden von der Kommune mit einer so genannten Zweitwohnungsteuer belegt. Wer diese unnötige und ungeliebte Abgabe umgehen möchte, der sollte sein Objekt an Urlauber vermieten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei teilweiser oder kompletter Vermietung die Steuerzahlung absetzbar. (BFH, Az. IX R 58/01).

 

Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Ehepaar gemeinsam eine Ferienwohnung besaß. Diese nutzte das Paar nur gelegentlich selbst, ansonsten ließ es die Wohnung über eine Appartementverwaltung an Urlauber vermieten. Bei der Steuererklärung versuchten die Eigentümer deshalb, die Zweitwohnungsteuer der Gemeinde unter der Rubrik Werbungskosten abzusetzen. Das Finanzamt wollte da jedoch nicht mitspielen. Es verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, die Zweitwohnungsteuer habe etwas mit der möglichen privaten Eigennutzung zu tun.

 

In letzter Instanz stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Eigentümer. Alle anfallenden Kosten, die mit Vermietung und Verpachtung zusammenhingen, seien absetzbar – so auch die Zweitwohnungsteuer. Selbst der Zeitraum des Leerstands gehöre dazu, denn dann werde ja der Wohnraum für eventuelle Gäste bereitgehalten.

 

Anders wäre die rechtliche Situation, wenn die Eigentümer die Wohnung im fraglichen Zeitraum teilweise selbst genutzt hätten. Dann müssten sie sich einen Teil der Kosten anrechnen lassen. In diesem Fall ist die Zweitwohnungsteuer aber immer noch anteilig absetzbar.


Die Jagd auf den Hauptwohnsitz

(2003-10-27)

 

Offensichtlich ist es für Städte mit Fachhochschulen und Universitäten, insbesondere wenn es sich um Städte handelt die nicht über eine große Bevölkerung verfügen, zum Sport geworden dort sich anmeldende Studenten zu zwingen sich mit Hauptwohnung am Studienort anzumelden.

 

Wenn, wie zum Beispiel in Fulda, hier erhält jeder Student trotz klammer Kassen, einmalig einhundert Euro, wenn er sich mit Hauptwohnsitz anmeldet oder in Flensburg, dort wird ein Überraschungspaket des Bürgermeisters verteilt, mit glaubhafter Zusicherung, dass ein vor Ort tätiger Erotikanbieter am Inhalt nicht beteiligt ist. Beispiele lassen sich beliebig durch die Republik fortsetzen. Wenn die gute Gangart nicht hilft, dann geht man mit entsprechenden Maßnahmen gegen die unwilligen Neubürger vor.

 

Nachweise ob man es sich leisten kann den Hauptwohnsitz beizubehalten, Fahrkarten, Stundenpläne der Schulen usw., dem Erfindungsreichtum sind keine Grenzen gesetzt. Städtische Mitarbeiter werden eigens zu dem Zweck abgestellt die mit Zweitwohnung gemeldeten zu überprüfen, ob es nicht vielleicht doch ein Hauptwohnsitz sein müsste. Die Bürokratie lässt grüßen, auch wenn unsere Politiker ständig das Gegenteil verkünden, aber wer glaubt denen schon.

 

Warum das Ganze, bei allen Umlagen und sonstigen Zuwendungen an die Städte zählen nur die ständigen Bewohner. Studierende sind besonders gut für die Städte geeignet. Einmal unerfahren im Umgang mit der Staatsmacht, stellen viele keine großen Ansprüche an die Infrastruktur des Studienortes, nur ein vernünftiger Studienplatz. Nach Ablauf des Studiums sind sie wieder in der Regel dort wo sie einen Arbeitsplatz gefunden haben und verlassen den Ort der Fachhochschule oder Universität. Eine große Investition ist somit für diesen Personenkreis nicht erforderlich, aber als Personenkreis zur Geldbeschaffung sind diese herzlich willkommen um die eigenen leeren Kassen zu füllen. Immer so wie man es gebrauchen kann, der Einzelne zählt nur als Individuum zur Geldbeschaffung, ob bei der Zweitwohnungsteuer oder bei der staatlichen Umlage.

 

Wenn alles gute Zureden dann doch nichts hilft, dann bleibt als letztes Mittel immer noch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, womit wir wieder bei der Mittelbeschaffung wären.


Auch Braunschweig zahlt Kopfprämie

(2003-10-23)

 

Die Stadt Braunschweig zahlt Studenten künftig eine einmalige Zuzugsprämie von 200 Euro, wenn diese sich in Braunschweig mit Hauptwohnsitz anmelden. Für jeden Hauptwohnsitz erhält die Stadt 300 Euro aus dem kommunalen Finanzausgleich, für Nebenwohnsitze gibt es keine Zuweisungen.

 

(2006-08-17)

Die Landeshauptstadt Hannover erhält 500,00 EUR Kopfprämie je Hauptwohnsitz, auch hier versucht man jeden Studenten davon zu „überzeugen“ den Hauptwohnsitz entsprechend zu wählen.


Zweitwohnungssteuer bei Nutzung einer Wohnung von verschiedenen Personen als Hauptwohnung und als Zweitwohnung

(2008-09-06)

 

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat zum Sachverhalt, Zweitwohnungssteuer bei Nutzung einer Wohnung von verschiedenen Personen als Hauptwohnung und als Zweitwohnung, entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Beklagte hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (M 10 K 07.3040).


Keine Peanuts

(2008-11-08)

 

Eine Gegenleistung gibt es nicht, die Zweitwohnungssteuererhebung ist eine ganz eindeutige Willkürmaßnahme mit der der betroffene Personenkreis zum zweiten Mal zur Kasse gebeten wird, Doppelbesteuerung ist angesagt, denn dieser Kreis der Zahlungspflichtigen zahlt ohnehin schon sämtliche städtischen Abgaben wie jeder andere Bürger auch und zwar auch am Ort der Zweitwohnungssteuererhebung. Kleine Beträge, Peanuts, reichen nicht mehr aus bei der finanziellen Misswirtschaft in den Kommunen, nein es wird immer kräftiger zugelangt. In den Etat der Kommunen fließen immer größere Zweitwohnungssteuerbeträge und es reicht dort trotzdem nie.

 

Die Stadt Lindau am Bodensee, der Bodensee ist ohnehin berüchtigt für die Zweitwohnungssteuer, denn von Überlingen aus trat dieses Elend den Zug durch die deutschen Lande an, ändert die Satzung für die Zweitwohnungssteuer. Jetzt geht es den Zweitwohnungssteuerpflichtigen modifiziert an den Geldbeutel, Besitzer kleiner Wohnungen werden angeblich entlastet, während für größere Objekte mehr zu zahlen ist. Die Änderung ist natürlich nicht aufkommensneutral, es darf unter dem Strich durchaus etwas mehr sein. Um den Stadtsäckel auszugleichen dafür reicht es trotzdem nicht, es wäre auch die erste Kommune die weniger ausgeben würde als diese einnimmt.

 

Bisher gab es je nach Jahresmiete drei Steuerstufen, künftig wird Lindaus Kämmerei die Zweitwohnungssteuer in fünf Stufen beurteilen. Ziel ist es demnach, das Verhältnis zwischen Miete und Steuerlast der Zweitwohnungssteuer gerechter zu gestalten. Als ob hier überhaupt jemals Gerechtigkeit mit im Spiel war und sein wird. Offensichtlich ist die Steuerbehörde dort nicht ausgelastet und sucht neue Tätigkeitsfelder. Mittelbeschaffung ist angesagt, nicht Gerechtigkeit. Gerecht kann nur sein die Zweitwohnungssteuer aufzuheben. Man wird dort bestimmt auch keine Gewissensbisse haben, wenn der Wohnwagen wie die Nobelwohnung besteuert wird.

 

Eine zusätzliche Einnahmequelle wurde gesucht und gefunden und das bei einem Personenkreis der sich nicht einmal bei den Wahlen wehren kann, denn er besitzt kein Stimmrecht. Offensichtlich baut man jetzt die Möglichkeiten aus. Vielleicht fürchtet man dort auch nur rechtliche Probleme und beugt vor. Nächstenliebe bei einer Kommune habe ich noch nie erlebt, bei einer Steuererhebung gleich welcher Art schon gar nicht.

 

Der Steuersatz beträgt dort künftig 150 Euro für eine Wohnung mit Jahresrohmiete unter 2.500 Euro. Die weiteren Stufen sind: 300 Euro (Jahresrohmiete bis 5.000 Euro), 600 Euro (Jahresrohmiete bis 10.000 Euro), 1.200 Euro (Jahresrohmiete bis 20.000 Euro) und 2.400 Euro für alle, die mehr zahlen. Lindau nimmt aus der Zweitwohnungssteuer rund 280.000 Euro im Jahr ein.


Rechtsgrundlage

(2009-09-16)

 

Rechtsgrundlage: Art. 105 Absatz 2a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Satzungen der betreffenden Gemeinden.

 

Bemessungsgrundlage: Der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst übliche Miete.

 

Besteuert wird: Das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an.

 

Erhebung durch: Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben.

 

Steuerschuldner: Inhaber der Zweitwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.

 

Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum sog. "Überlinger Modell" ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer.

Das Aufkommen betrug 2006 rund 80,9 Mio. Euro.


Zweitwohnungsteuer und Äquivalenzprinzip

(2009-09-17)

 

Sehen wir uns zunächst an wie das Bundesfinanzministerium unter anderem das Äquivalenzprinzip definiert:

 

„Äquivalenzprinzip: Bezeichnet einen Grundsatz, wonach zwischen dem Wert einzelner Leistungen der öffentlichen Verwaltung und der dafür geforderten Gebühr oder Beitrag ein marktwirtschaftlich ausgewogenes Verhältnis bestehen muss.

 

Das Äquivalenzprinzip besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger und der von ihm zu entrichtenden Gebühr bestehen muss. Jeder der von einer staatlichen Leistung einen Vorteil hat, soll nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen werden. Es kann somit als eine Übertragung von marktwirtschaftlichen Mechanismen auf staatliche Aktivitäten beschrieben werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es dabei dem Gesetz und Verordnungsgeber erlaubt, neben dem entsprechenden Aufwand der Verwaltung auch die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen, was zu einer die Kosten des Verwaltungsaufwandes übersteigenden Gebühr führen kann (Kostenüberdeckung).“

 

Interessant an diesen Ausführungen ist: „…was zu einer die Kosten des Verwaltungsaufwandes übersteigenden Gebühr führen kann (Kostenüberdeckung).“ Die Zweitwohnungssteuerpflichtigen zahlen schon sämtliche öffentlichen Abgaben, zusätzlich dann die Zweitwohnungsteuer, also Kostenüberdeckung, denn welcher Zweitwohnungsteuerzahler erhält zusätzliche, seinem zusätzlichen Aufwand entsprechende, Leistungen und Vorteile? Keiner.

 

Es kann wohl nur ironisch gemeint sein, wenn hier von einer Übertragung von marktwirtschaftlichen Mechanismen auf staatliche Aktivitäten gesprochen wird. Mittelbeschaffung kann man offensichtlich auch so definieren. Das Problem ist nur, dass im öffentlichen Bereich eingezogene Beträge sofort zu zusätzlichen Begehrlichkeiten führen denen dann auch bedenkenlos nachgekommen wird. Dort werden die Mittelzuflüsse nie ausreichen.

 

Der öffentliche Verwaltungsapparat leistet nun einmal keinen Beitrag zum Bruttosozialprodukt, er verteilt dieses nur, in der Regel nur an Interessengruppen. Die Zweitwohnungsteuerzahler gehören jedenfalls nicht dazu. Diese finanzieren einen kommunalen Haushalt mit der in der Regel durch jahrzehntelange Misswirtschaft marode ist und der durch die Zweitwohnungsteuer vor dem totalen Kollaps bewahrt werden soll. Die Zweitwohnungsteuer dient nur der Mittelbeschaffung. Zweitwohnungssteuerzahler haben keine Rechte in der Kommune, leisten aber proportional einen erheblich höheren Anteil am kommunalen Steueraufkommen, verursachen aber eine geringere Belastung der örtlichen Gegebenheiten, da sie diese nur zeitweise und somit geringer in Anspruch nehmen.


In den meisten Staaten Europas kennt man die Zweitwohnungssteuer nicht

(2009-10-15)

 

In 17 deutschen Großstädten gibt es eine Zweitwohnungssteuer, nur nicht in Düsseldorf und Stuttgart. Dort schlägt der Stadtkämmerer vor, sie zum 01. Januar 2011 einzuführen, freilich nur mit einem Hintergedanken: „Die Zweitwohnungssteuer brächte uns rund drei Millionen Euro im Jahr, wichtiger aber ist mir, dass möglichst viele in Stuttgart ihren ersten Wohnsitz anmelden.“

 

Der Grund: Das bringt der Kommune Jahr für Jahr kommunales „Kopfgeld“ aus dem Finanzausgleich des Landes. Man schlägt den Sack und meint den Esel. Die Zweitwohnungssteuer als Jagdprämie. Einführung einer Bagatellsteuer mit ungewisser Erfolgsaussicht, zumindest aber zu Lasten anderer Kommunen die dann auch mit der gleichen Logik diesen Irrweg beschreiten. Immerhin Logik eines Kommunalpolitikers der nicht in der Lage ist über die Gemeindegrenzen hinaus zu denken und zu sehen. Armes Europa, bei diesen Politikern dürfe es nie eine Chance bekommen. In den wirklich großen Nationen dieses Europas kennt man diese Steuer auch nicht, nur in den Provinzen weitab des wirklichen Geschehens, hoffentlich sind diese Staaten nicht lernfähig. Die Politiker die die Zweitwohnungssteuer einführten sind es zumindest nicht.


Hessen - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht

(2009-12-29)

 

Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.


Niedersachsen - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht

(2010-01-22)

 

Service-Portal Niedersachsen berichtet unter anderem: „Die Städte und Gemeinden in Niedersachsen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Ausnahmen: Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrenntlebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.“


Schleswig-Holstein - Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht

(2010-01-31)

 

EA-Portal Schleswig-Holstein berichtet unter anderem: Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht.


Bayern - Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen

(2010-02-01)

 

Bayerischer Behördenwegweiser berichtet unter anderem: Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert. Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen. Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen. Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden. In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z.B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten. Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.


Eine Unsitte greift immer weiter um sich

(2010-02-10)

 

„DSR“ berichtete unter anderem: „Silvaplana will Zweitwohnungssteuer. Die Gemeinde Silvaplana betritt Neuland. Sie will eine Zweitwohnungssteuer einführen. Ferienwohnungsbesitzer, die ihre Wohnung nicht weitervermieten, sollen eine Lenkungsabgabe bezahlen. Das Geschäft kommt am 17. Februar vor die Gemeindeversammlung.“ (Silvaplana - Graubünden/Schweiz)

 

Es ist schon kurios, die Zweitwohnungssteuer, hier dann „Lenkungsabgabe“, es ist ohnehin egal wie ahnungslose Kommunalpolitiker diese Ungehörigkeit bezeichnen, greift immer weiter um sich. Silvaplana ist nun sicher nicht der „Nabel der Welt“, aber selbst dort kommt man auf diese absurde Idee. Wann begreift diese Klientel eigentlich, dass man hiermit nur die örtliche Wirtschaftskraft beeinträchtigt? Warum sollte vor Ort noch ein Interessent eine Zweitwohnung kaufen oder neu errichten? Die örtlichen Handwerksbetriebe sollten sich für die Einführung der Zweitwohnungssteuer bei der Kommunalverwaltung „bedanken“, denn auf neue Aufträge brauchen diese Firmen nicht mehr zu hoffen. Eventuell dürfen diese noch die Reparaturarbeiten für bestehende Objekte ausführen, wenn die örtlichen Schwarzarbeiter dazu nicht in der Lage sind. Eigentlich könnten diese ihren Standort verlagern, denn vor Ort wurde man auf die Restreparaturschiene genagelt.

 

Offensichtlich haben sich die Kommunalverwaltungen auf die „Fahnen geschrieben“ den Nonsens Zweitwohnungssteuer europaweit einzuführen. Einige europäische Länder kennen diesen Schwachsinn zum Glück nicht. Die potentiellen Interessenten werden es zu würdigen wissen und ihre anstehenden Investitionen in anderen Bereichen tätigen, diese können sich dann darüber beklagen, dass die Jugend abwandert und die Bevölkerung allmählich ausstirbt. Warum sollte man die zusätzlich besteuerten Objekte noch renovieren?

 

Wann wird der Europäische Gerichtshof diesem Elend endlich ein Ende bereiten?

 

Wann kommt endlich die erste Gemeinde auf die Idee und erklärt verbindlich durch Ratsbeschluss keine Zweitwohnungssteuer zu erheben? Hier liegen die Potentiale der Zukunft, denn Zweitwohnungssteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen hier kurzsichtig gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür "bedanken" kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungssteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt.

 

Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, auch nie in den Griff bekommen werden, denn auch die Zweitwohnungssteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands. Reiner Populismus.

 

Jeder zweitwohnungssteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren usw. und soweit erhoben die Kurabgabe, wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige auch, nur der Zweitwohnungssteuerpflichtige zahlt zusätzlich die Zweitwohnungssteuer.

 

Doppelbesteuerung dafür, dass für die besteuerte Wohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, erhoben auch unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel.

 

Insgesamt ein Armutszeugnis für die örtlichen Kommunalverwaltungen. Ihnen fällt einfach nichts ein um die selbst verursachte finanzielle Notlage zu beseitigen. Mit der Einführung der Zweiwohnungssteuer testieren sich diese Verwaltungen nur ihre Ideenlosigkeit, Hilflosigkeit und Ahnungslosigkeit finanzielle Dinge in den Griff zu bekommen und ihr Unvermögen anstehende Probleme zu lösen.

 

 

Schweiz keine Zweitwohnungsteueroase mehr

(2011-12-08)

 

„SF Schweizer Fernsehen“ berichtete unter anderem: „Die Oberengadiner Gemeinde Silvaplana kann eine Steuer von zwei Promille auf den Wert von unvermieteten Zweitwohnungen («kalte Betten») erheben. Die Bündner Regierung genehmigte die schweizweit erste Lenkungsabgabe in dieser Form im zweiten Anlauf definitiv.

 

Die Abgabe auf nicht gewerbsmässig vermietete Wohnungen beläuft sich pro Jahr auf etwa 1.500 bis 2.000 Franken je Ferienwohnung, wie die Regierung mitteilte. Neun Beschwerden dagegen wurden abgewiesen.“

 

„Die Erträge der Zweitwohnungssteuer sollen zur Förderung des einheimischen Wohnungsbaus und der Hotellerie in Silvaplana eingesetzt werden.“

 

Es wird wohl nicht allzu lange dauern bis sich auch in der Schweiz Nachahmer finden werden. Wahrscheinlich stehen die ersten schon in den Startlöchern um Silvaplana nachzueifern.

 

Allein schon die angestrebte Verwendung der einzutreibenden Steuer ist grotesk. Den einheimischen Wohnungsbau hat man doch schon dadurch gefördert, dass man den Bau der Zweitwohnungen zuließ und die Hotellerie wird auch ihre Vorteile von den Zweitwohnungsbesitzern gehabt haben. Aber vielleicht benötigt man jetzt die Mittel um dann die Ferienwohnungen aufzukaufen die nun nach und nach in den Markt gehen werden. Mit dem Rest unterstützt man dann die kalten Betten im Hotel, denn nur ein funktionierendes Umfeld fördert den Fremdenverkehr. Wenn man die Zweitwohnungseigentümer steuermäßig verfolgt und dafür bestraft das diese in Silvaplana investierten werden die sich wohl zu wehren wissen und die Befürworter und Initiatoren dieser Maßnahme kennen. Etliche werden ihre Ferienwohnungen aufgeben und damit den Wohnungsbau in Silvaplana fördern. Aber warum sollte man dort etwas aus den schlechten Erfahrungen gelernt haben die andere Zweitwohnungsteuer erhebende Gemeinde inzwischen machten und ihre Lektion meistens auch nicht lernten. Warum sollte man in ein Objekt investieren welches keinen Vorteil mehr bringt und nur Kosten produziert. Die Handwerker vor Ort werden es als erste zu spüren bekommen.


Was fällt Haus- und Grund zur Zweitwohnungssteuer ein?

(2010-02-12)

 

Die deutschen Kommunen rüsten zum Kampf gegen Google. Sie verlangen gesetzliche Grenzen zum Schutz der Privatsphäre für die Aufnahmen von Straßen und Häusern in Städten und Dörfern, wie Morgenpost Online unter anderem berichtete. Ihr Plan: Mit Gebühren wollen sie dem Internetkonzern für die Filmaufnahmen zu Google „Street View“ Geld abknöpfen.

 

Nach Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) verlangen die Kommunen strenge gesetzliche Auflagen für den Internet-Dienst „Google Street View“ und ähnliche Angebote. „Aufnahmen von Straßen, Wegen und Plätzen sollten an die Zustimmung der Kommune geknüpft werden“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, den Dortmunder „Ruhr Nachrichten“.

 

Den Kommunen soll dabei das Recht eingeräumt werden, Sondernutzungsgebühren zu erheben. Den Anfang hatte im Dezember 2009 die Gemeinde Ratingen bei Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen gemacht. „Wir wollen von Google 20 Euro für jeden Kilometer Straße kassieren, den es in unserer Kommune fotografiert“, sagte der Rechtsdezernent gegenüber Morgenpost Online.

 

Neben FDP, CSU, Kommunen und Datenschützern machen nun auch Hauseigentümer mobil gegen den US-Konzern und dessen „Street View“-Dienst. So fürchtet der Verband „Haus und Grund“, dass die Online-Fotos von Einbrechern genutzt werden könnten und verlangt nun strenge Gesetze.

 

Hier ist „Haus und Grund“ auf den populistischen Zug aufgesprungen. Es wäre mehr als wünschenswert, wenn man mit der gleichen Energie auch Stellung gegen die Zweitwohnungssteuer beziehen würde. Dieses Thema gibt aber offensichtlich nicht so viel Medieninteresse her und gestaltet sich erheblich schwieriger, folglich ist dies kein Thema. „Haus und Grund“ fällt zu wenig zu der Unsitte Zweiwohnungssteuer ein.

 

Bei den Kommunen kann man sich ohnehin nur wundern, dass diesen dazu nur einfällt Gebühren zu erheben. Gebühren die den Eigentümern der Objekte zustehen und für die diese das Urheberrecht besitzen. Wie bei der Zweitwohnungssteuer ist es aber auch hier wohl egal woher das Geld kommt. Auf eine weitere Bagatellsteuer kommt es nicht an, aber auch dieses Problem wird man dadurch nicht lösen. Wofür will man die Immobilien- und Grundstückseigentümer noch alles missbrauchen? Aber offensichtlich soll auch hier „Kleinvieh Mist machen“.  


Zweitwohnungssteuer ein Null-Summen-Spiel

(2010-02-14)

 

DIE LINKE. Mönchengladbach schreibt zur Einführung der Zweitwohnungssteuer Anfang Dezember unter anderem wie folgt: „DIE LINKE. Mönchengladbach lehnt die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ab. Auf Dauer ist diese Steuer eine Null-Summen-Rechnung, die mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden ist und die falschen Personen trifft

 

Als aller erstes muss den Bürger/innen klar gesagt werden, was eine solche Steuer bezwecken soll: Es geht weniger um die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer direkt, sondern um Geld aus dem kommunalen Anteil der Einkommensteuer sowie aus dem Finanzausgleich des Landes NRW. Diese Anteile könnten in einem spürbaren Rahmen steigen, wenn sich mehr Menschen in Mönchengladbach mit Erstwohnsitz anmelden. Doch genau das wird mittelfristig nicht passieren.

 

Ursprünglich geschaffen wurde diese Steuer um den „Luxus“ von mehreren Wohnungen zu besteuern. Das mag bei Ferienhäusern zutreffen. Doch die Realität ist, dass viele Pendler auf eine zweite Wohnung angewiesen sind. Genauso werden Studierende von dieser Steuer getroffen. Und zu gerne wird auch verschwiegen, dass selbst der Wohnwagen am Dauercampingplatz unter diese Steuer fällt

 

Damit werden Hauptsächlich die Personen von der Zweitwohnungssteuer getroffen, die es eh schon schwer haben. Aber ihren Hauptwohnsitz verlegen können diese Menschen nicht.

 

Auch darf die Stadt Mönchengladbach nicht verschweigen, dass die eben genannten Personengruppen in vielen anderen Städten gegen diese Steuer geklagt haben. Die jeweiligen Gerichte haben unterschiedlich entschieden und es sind viele Revisionsanträge bei den Obergerichten/Verwaltungsgerichten anhängig.

 

Wird am Ende zugunsten der Betroffenen entschieden, hat die Stadt einen immensen Aufwand gehabt mit geringen Mehreinnahmen. Wird zugunsten der Stadt entschieden, wird Mönchengladbach für diese Gruppen uninteressanter. Da muss doch mal gerechnet werden, was am Ende bleibt, wenn wir auf Pendler und Studierende verzichten, die ja auch ohne Zweitwohnungssteuer einiges an Geld in dieser Stadt lassen.

 

DIE LINKE. Mönchengladbach stellt fest, dass diese Steuer mittelfristig keine Mehreinnahmen bringen wird. Kurzfristig könnte sie aber den Kampf zwischen den Kommunen anstacheln um „ein paar Euro“ mitzunehmen. Doch dadurch wird nicht das Problem der kommunalen Finanzierung angegangen, dies muss auf Bundesebene gelöst werden. Dazu gehört im ersten kleinen Schritt auch, die geplanten Steuergeschenke zu Lasten der Kommunen im Bundesrat zu stoppen.“


Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

(2010-03-17)

 

Die Berliner Morgenpost berichtete unter anderem zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Zu einer nicht ganzjährig durchgeführten Vermietung entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 39/07).

 

Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung geht das Einkommensteuergesetz davon aus, dass der Steuerpflichtige einen Einnahmeüberschuss erzielen will. Wer dann eine „auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit“ nachweisen will, sollte die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um 25 Prozent oder mehr unterschreiten.

 

Passiert das doch, muss besagte Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose belegt werden, die auf langfristige Sicht (etwa: 30 Jahre) zu einem Einnahmeüberschuss führen soll. Wer aber an einem ganzjährig belebten Urlaubsort weniger als 100 Vermietungstage pro Jahr abrechnen will, der kann auch vor dem Bundesfinanzhof nicht auf Gnade beim Absetzen von Kosten und Kreditzinsen hoffen, es sei denn, er kann die erfolglosen Vermietungsbemühungen an den fehlenden gut 265 Tagen des Jahres belegen.


Der Erfindungsreichtum der Kommunalverwaltungen für Steuererhebungen ist grenzenlos

(2010-03-29)

 

Städte und Gemeinden dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Zweitwohnungssteuer erheben. (Az.: 1 BvR 529/09 und 2664/09, 23.03.2010). Somit beendet auch das Bundesverfassungsgericht nicht diese Beutelschneiderei der Kommunen zur Erhebung einer Bagatellsteuer und bleibt weiter bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Vielleicht hat eines Tages der Europäische Gerichtshof den Mut diese Unsitte zu beenden. Es ist nahezu schon pervers was sich die Städte und Gemeinden alles einfallen lassen. Nur der russische Zar „Peter der Große“ war auf dem Gebiet der Steuererhebung noch erfinderischer. Vielleicht sollte man der Kommunalverwaltung die Biographie dieses Zaren als Pflichtlektüre empfehlen. Auf Beispiele daraus wird hier weitestgehend verzichtet um es den Dorfpolitikern nicht noch einfacher zu machen auf neue Ideen der Steuererhebung zu kommen, die bereits eingeführten richten so schon genug Schaden an und führen nicht zum Ergebnis, sondern nur zu Auswüchsen bei Durchsetzung irrealer Ideen ohne Problemlösungsbewusstsein. Beim genannten russischen Zaren war unter anderem auch eine Bartsteuer im Angebot.

 

Mit Bagatellsteuern versucht man die Kassen zu füllen und Abläufe zu finanzieren. Es ist schon verständlich, nicht aber nachvollziehbar, denn wie sollte man sonst den Verwaltungsapparat beschäftigen, für dessen Unterhalt man Geld benötigt und wo man doch von der Hand in den Mund lebt, bedingt durch hausgemachte Problemstellungen. Früher erreichte ein städtischer Bediensteter kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst seinen höchsten Dienstgrad, von den oberen Chargen gab es ohnehin nur einige wenige. Heute werden diese Dienstposten schon am Beginn des Mittelalters verteilt und dieses in reichlicher Anzahl, verbunden mit der Hoffnung auf weitere Beförderungen. Dieses Verständnis lässt sich am besten dadurch nachvollziehen, wenn man einmal die Dienstgradverteilung bei der Polizei in Augenschein nimmt, der Vergleich hinkt etwas gegenüber den städtischen Verhältnissen, da dies Landes- oder Bundesbedienstete sind, das Verständnis ist aber in den Kommunen ebenso, aber dort ist es gut nachvollziehbar. Früher saß in einem Streifenwagen ein Wachtmeister und eventuell ein Polizeimeister. Ein Polizeikommissar leitete eine ganze Dienststelle. Heute sitzen in einem Streifenwagen teilweise zwei Oberkommissare, die auch nichts anderes tun als früher die Oberwachtmeister. Ein toller Karrieresprung den der Steuerzahler bezahlt, überall nur Häuptlinge, keine Indianer, aber auch kein Geld in der Kasse. 

 

In Köln erhebt man jetzt eine Bettensteuer, seit 2004 gibt es dort ein Sex-Steuer. Die Chancen, dass andere Städte auch diese Prostitutions-Abgabe einführen stehen laut einem Medienbericht gut. Woher Gelder kommen ist den Kommunalverwaltungen offensichtlich egal, Geld stinkt nicht. Ausreichend ist es ohnehin nicht und wird es auch nie sein. So etwas nennt man dann Kulturförderabgabe.

 

Vielleicht sollte eine Gardinensteuer in Erwägung gezogen werden, wie einst in den Niederlanden? Wann schreibt die erste klamme Kommune einen Wettbewerb zu Möglichkeiten der unsinnigen Steuererhebung aus? Unsittlich geht man ohnehin schon vor, wie eines der Beispiele aus dem vorstehenden Absatz zeigt. Erster Preis Steuerfreiheit für einige Jahre oder prozentuale Beteiligung an den Steuereinnahmen für einen gewissen Zeitraum für den Erfinder, möglicherweise Urheberrecht garantiert. Warum müssen nur Architekturwettbewerbe ausgeschrieben werden?

 

Der Erfinder der Zweitwohnungssteuer lässt sich auch heute noch feiern und meint damit etwas Herausragendes geleistet zu haben. Dem kann uneingeschränkt widersprochen werden. Manche merken eben nie welchen Schwachsinn sie anrichteten.

 

Diese kommunalen Verwaltungen schrecken wirklich vor nichts zurück. Nur davor, ordentliche Arbeit zu gewährleisten und nur das auszugeben was sich im Säckel befindet. Sind keine Begehrlichkeiten vorhanden, dann werden diese geweckt. Wenn der eigene Verwaltungsapparat zu groß ist, dann muss man sich eben von Teilen desselben trennen. Auffallen wird es in vielen Fällen kaum. Man kann sich eben nur das leisten was man auch bezahlen kann.

 

Zum Thema Zweitwohnungssteuer schrieb „JOHNIX-POLITIK“ dieser Tage unter anderem, wie nachstehend ausgeführt, aufgeführt ohne diese Einstellung mir zu eigen zu machen, es soll wohl Satire sein: „Da hat sich das Bundesverfassungsgericht, mal wieder verfasst. Will heißen; die illegale Zweitwohnungssteuer, die notwendig wurde, weil Kommunalpolitiker, die Stadtkassen plündern, wird insgeheim für rechtens erklärt.

Da die Richter, selber noch nie arbeiten mussten, können Sie sich nicht vorstellen, wie das ist, alles doppelt und dreifach berappen zu sollen…“

 

In einem Punkt sind die Kommunalverwaltungen aber sehr geschickt, es werden in der Regel immer die „Durchreisenden“ abgezockt, früher waren es die Raubritter und Wegelagerer die den „Durchreisenden“ auflauerten. Was hat sich heute daran geändert? Eine Wahl in jedem Sinn hat dieser Personenkreis kaum, beim Verursacher kann er sich nicht bedanken, denn er hat keine Wahl und an Wahlen in der verursachenden Gemeinde darf er nicht teilnehmen. Sehr geschickt gemacht. Dort funktioniert die Politik - vermeintlich.

 

Haben Sie schon einmal erlebt, dass sich ein Politiker der Kommune dafür einsetzt die Hundesteuer nachhaltig zu erhöhen? Mit nichten, das werden Sie nicht erleben, denn das wäre politischer Selbstmord. Erhöht wird diese aber gelegentlich trotzdem, nur alle haben dagegen gestimmt. Bei der Zweitwohnungssteuer braucht aber die Politik keine Befürchtungen zu haben. Die Neider in der eigenen Gemeinde werden ihnen am Stammtisch noch auf die Schulter klopfen.

 

2010-03-30

In Köln spült die Sexsteuer etwa 800.000 Euro jährlich in die Staatskasse. Vollzeitprostituierte müssen in Köln 150 Euro monatlich zahlen. Damen, die ihr Gewerbe nur in Teilzeit betreiben, entrichten je Arbeitstag sechs Euro. Auch Betreiber von Bordellen, Table-Dance-Bars oder Swinger-Clubs werden in Köln zur Kasse gebeten. Sie zahlen drei Euro pro zehn Quadratmeter ihres Betriebs (Stand 2009).

 

Die Einnahmen der Kommunen lagen 2009 mit 62,4 Milliarden Euro 11,4 Prozent unter denen des Vorjahres. Die Sexsteuer zählt wie die Hunde-, oder Vergnügungssteuer zu den Bagatellsteuern. 2008 erzielten die Staatskassen hieraus rund 590 Millionen Euro. Aktuelle Angaben zur Höhe der Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer liegen nicht vor. Laut Bundesfinanzministerium nahmen die betreffenden Kommunen 2003 insgesamt rund 54,7 Millionen Euro Zweitwohnsitzsteuer ein. In den Jahren danach hat aber diese Unsitte immer weiter um sich gegriffen, so dürften derzeit die Einnahmen hieraus beträchtlich höher liegen.

 

2010-04-01

Zweitwohnungsteuer in der Samtgemeinde Schwarmstedt:

Fragen Sie einmal die Kommunalpolitiker die in der Gemeinde demokratisch gewählt wurden in der gegen Sie Zweitwohnungssteuer erhoben wird zu diesem Thema. Diese Politiker vertreten die Zweitwohnungssteuerpflichtigen nicht. Die Zweitwohnungssteuerpflichtigen haben keine Lobby in der steuererhebenden Gemeinde, sie werden nur kräftig ausgenommen.

 

Sie werden dann feststellen, wie „maul faul“ diese sonst so redegewandten Volksvertreter, hier dann offensichtlich nur Teilvolksvertreter, auf einmal werden. Denen fällt dazu nichts mehr ein. Sonst haben diese Honoratioren zu allem etwas zu sagen und wissen alles besser, betrachten Sie nur deren Auftritte im Internet über die diese dann auch Tag und Nacht angeblich zu erreichen sind. Diese sind dann auf einmal nicht einmal mehr in der Lage ihre E-Mails abzurufen.

 

Einige Mitglieder dieses Personenkreises in der Samtgemeinde Schwarmstedt habe ich zur Zweitwohnungssteuer befragt. Auf eine Antwort warte ich schon seit Wochen. Hier wird seit Jahren in einer Gemeinde ohne touristische Infrastruktur und ohne andere Attraktionen eine Zweitwohnungssteuer erhoben, nur um das Gemeindesäckel aufzufüllen. Die Zweitwohnungssteuerpflichtigen haben von dieser Doppelbesteuerung nichts, aber auch gar nichts. Die zahlen nur neben den für alle anfallenden Grundbesitzabgaben zusätzlich die Zweitwohnungssteuer, werden sonst aber nicht bedacht und von niemandem vertreten. Nehmen wir als Beispiel dort nur einige „Zufahrtsstraßen“ ins Gebiet der Wochenendhäuser, diese wurden das letzte Mal wohl vor ca. sechzig Jahren notdürftig ausgebessert, erstellt wurden diese vermutlich vom Reichsarbeitsdienst. Danach passierte kaum noch etwas. Entsprechend ist deren Zustand.

 

Die Steuer beträgt dort

 

  1. Bei einem jährlichen Mietwert bis zu 2.000,00 Euro                                                                                              150,00 Euro,
  2. bei einem jährlichen Mietwert von mehr als 2.000,00 Euro, aber nicht mehr als 4.000,00 Euro                           300,00 Euro,
  3. bei einem jährlichen Mietwert von mehr als 4.000,00 Euro                                                                        450,00 Euro.

 

„Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die im Rahmen der Objektbewertung durch das Finanzamt festgestellt und angeblich im jeweiligen Einheitswertbescheid an den Ersteigentümer ausgewiesen worden ist.“ Hochrechnungen erfolgen gemäß den Indizes des Statistischen Bundesamts.

 

„Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) oder baurechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“ Auf diese Art und Weise kann dann auch für ein Wohnzelt Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Sehr geschickt gemacht, vielleicht wird in der Samtgemeinde Schwarmstedt demnächst die Hütte für den Hund auch noch zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn dieser Familienanschluss hat, die Grundlage dafür wurde gelegt.

 

Ebenso vermeidet man natürlich die einheimischen Eigentümer zu treffen, denn „steuerpflichtig“ ist nur „wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat“, somit nicht derjenige der diese vorhält. Man beachte die kleinen Gemeinheiten. Hier könnte sich die Frage nach der Steuergerechtigkeit und Gleichheit stellen. Nur Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

 

2010-04-02

Wie arm die Gemeinden heutzutage dran sind können Sie einer dieser Tage publizierten Nachricht zu einem Einbruch ins Rathaus der Stadt Selsingen (Kreis Rotenburg) entnehmen. Die Beute der Einbrecher bestand aus insgesamt sechs Euro. Mangels Internetauftritt ist nicht feststellbar, ob dort Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Wahrscheinlich wäre dann aber auch nicht mehr Geld in der Kasse gewesen, man hätte auch dafür vorher eine Verwendung gefunden. Obwohl die Kommunen ständig neue Geldquellen erschließen ist dort trotzdem offensichtlich nichts zu holen, wohl auch nicht, wenn diese Bagatellsteuern, wie die Zweitwohnungsteuer, erheben. Es bringt dort alles nichts, Geld haben die nie.


Die Zweitwohnungsteuerzahler werden diskriminiert

(2010-04-03)

 

Zweitwohnungsbesitzer werden ausgegrenzt. Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

 

Welche demokratischen Rechte hat ein Zweitwohnungsbesitzer in der Zweitwohnungsteuer veranlagenden Kommune? Keine!


Bagatellsteuern

(2010-04-04)

 

Die Thüringer Kommunen haben 2009 5,3 Millionen Euro Hundesteuer kassiert. Das sind 100.000 Euro mehr als 2008, teilte das Statistische Landesamt mit.

Außerdem wurden 4,7 Millionen Euro an Vergnügungssteuer eingenommen, die auf Geldspielautomaten erhoben wird. Die Städte Erfurt, Weimar, Eisenach und Bad Frankenhausen kassieren eine Zweitwohnungssteuer, die insgesamt 300.000 Euro einbrachte.

Alles Bagatellsteuern, sie haben kaum Einfluss auf die Kommunalhaushalte. Ihr Anteil liegt bei 1,1 Prozent.


Zweitwohnungsteuererhebung bei insgesamt neun Steuerpflichtigen

(2010-05-24)

 

„DAZ online“ berichtete unter anderem: „Die Chemnitzer haben in den vergangenen Jahren pro Kopf am meisten für die Zweitwohnungsteuern gezahlt. Das geht aus einer Aufstellung des Innenministeriums hervor, die den „Dresdner Neuesten Nachrichten“ vorliegt. Demnach nahm die Stadt im vergangenen Jahr 240.598 Euro Zweitwohnungssteuer ein. Bei 782 Steuerpflichtigen entfielen auf jeden im Schnitt knapp 308 Euro. In Leipzig waren es im gleichen Jahr pro Steuerzahler rund 269 Euro und in Dresden 143 Euro.

 

Hinter Chemnitz schieben sich zwischen die Großstädte noch mehrere kleinere Orte. So zahlten die Nebenwohnungsinhaber in Hohnstein (208 Euro pro Kopf), Oberwiesenthal (163 Euro) oder Markranstädt (164 Euro) und Trebsen (165 Euro).

 

In Dresden wie in Chemnitz werden 10 Prozent der Nettokaltmiete als Zweitwohnungsteuer kassiert. In Leipzig ist die Steuer nach Miethöhen gestaffelt, liegt aber praktisch auf ähnlichem Niveau wie in den anderen beiden Großstädten.

 

Insgesamt betrachtet verbuchte Dresden in den letzten Jahren jeweils die höchsten Gesamteinnahmen. 2009 brachten 6.251 Steuerzahler der Stadt 894.305 Euro ein. In Leipzig waren es bei 1.445 Nebenwohnungsbesitzern 388.702 Euro.

 

Die geringsten Steuereinnahmen erzielte der Tharandter Ortsteil Pohrsdorf: Neun Steuerpflichtige brachten dem Stadtsäckel ganze 332 Euro.“


Der Fachbereich Kommunale Angelegenheiten des Landkreises Soltau-Fallingbostel schweigt

(2010-06-09)

 

Der Kommunalaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel schrieb ich, wie nachstehend aufgeführt, am 01.04.2010 zur Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Lindwedel. Eine Antwort hielt man nicht für nötig. Es ist schon bezeichnend wie arrogant mit diesem Thema im Behördenapparat umgegangen wird:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nach den mir vorliegenden Erkenntnissen werden von der Gemeinde Lindwedel, vertreten durch die Samtgemeinde Schwarmstedt, bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer möglicherweise rechtswidrige Nichtveranlagungen besonderer Personen begünstigt und ganze Gruppen nicht besteuert. Die Satzung wird offensichtlich häufig nicht ordnungsgemäß vollzogen.

 

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist aber ein wesentlicher Rechtsgrundsatz.

 

Nach § 6 handelt es sich um eine Jahressteuer und somit ist die Steuerzeit anteilig zu erheben. Es liegt seit Einführung beim Vollzug der erlassenen Satzung über die Zweitwohnungssteuer, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

 

Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt die Praxis bei nachweislicher Vermietung eines Inhabers an fremde Feriengäste in Eigenregie ohne vertragliche Bindung an eine Vermietungsagentur wie es den einheimischen Eigentümern ohne Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer gestattet wird.

 

Nach meinen Informationen wird bei Anmietung von Ferienwohnungen, wie ausgeführt, keine Steuer erhoben, ebenso nicht für die Dauermieter derartiger Immobilien.

 

Durch die Anmietung einer Ferienwohnung steht dem Feriengast eine weitere Wohnung zur Nutzung zur Verfügung. Einen Befreiungstatbestand enthält die Satzung nicht.

 

Eine Satzung mit mangelhaftem Vollzug sollte ungültig und unzulässig sein.

 

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Nach der Satzung tritt die Zweitwohnungsteuerpflicht im folgenden Monat ein, wenn der Tatbestand erfüllt ist und endet in dem Monat, in dem der Tatbestand entfällt. 

 

Das bedeutet, dass ein Gast der zum Beispiel am 28. anreist und am 15. des folgenden Monats abreist, die Bedingung erfüllt und somit zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen ist, da er mit der Anreise eine weitere Wohnung neben seiner Hauptwohnung nutzt. Auch der sonstige Inhalt der Satzung spricht dafür, weil bei einer Eigennutzung bis zu einem Monat der Steuertatbestand erfüllt ist.

 

Die Veranlagung erfolgt gemäß meinem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich nicht und somit wird die Steuer nicht einheitlich erhoben und das verstößt gegen die Verfassung, weil jeder gleich zu behandeln ist. Nach Art 105 a GG, muss die Steuererhebung einheitlich und frei von Willkür sein.

 

Die Satzung spricht unter anderem von der Nutzung bis zu einen Monat unabdingbar des Entstehungszeitpunktes und verweist auf die Entstehung des Tatbestandes. Die Eigennutzung muss nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden, da bei der Vermietung an Hotelagenturen und entsprechende Vermittler keine persönliche Nutzung gegeben ist. Es bleibt unverständlich, dass der Eigentümer für das Innehaben schlechter gestellt wird, als ein Feriengast…

 

2010-06-16

Auf meine Frage an das Niedersächsische Innenministerium, als Aufsichtsbehörde des Landekreises Soltau-Fallingbostel, ob ich mit einer Beantwortung meines Schreibens rechnen dürfte, erreichte mich dieser Tage die nachstehende spitzfinde Information des Landkreises Soltau-Fallingbostel. Es ist schon bemerkenswert mit welchem Selbstverständnis man dort vorgeht. Eigentlich entspricht dies nur den ohnehin niedrigen Erwartungen an eine sachgerechte Erledigung:

 

„…Ihr Schreiben vom 01.04.2010 habe ich als Anregung verstanden, die Frage der Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Lindwedel aus kommunalaufsichtlicher Sicht zu überprüfen; dass Sie persönlich eine Antwort auf diese Anregung erwarteten, habe ich dem Schreiben nicht entnehmen können.

 

Nachdem mir die Stellungnahme der Gemeinde Lindwedel vorliegt, werde ich entscheiden, ob ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden in dieser Angelegenheit angezeigt ist und Sie entsprechend unterrichten.“

 

Offensichtlich wurde aber aufgrund der „Anregung“ noch keine Notwendigkeit für eine Tätigkeit gesehen.


Kommunalaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel regt den Rechtsweg vor Gericht an

(2010-08-25)

 

Nach einem Hinweis auf die Untätigkeit der Kommunalaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel an das dienstaufsichtsführe Ministerium erhielt ich nun nach Monaten (Schreiben vom 17.08.2010) nachstehende Antwort:

 

„…in Ihrem Schreiben vom 01.04.2010 regen Sie eine kommunalaufsichtliche Prüfung des Verfahrens zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lindwedel an, da Sie eine ständige Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen vermuten. Den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sehen Sie darin, dass bei der Anmietung von Ferienwohnungen keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird.

 

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, deren Erhebung das Land Niedersachsen den Kommunen überlassen hat. Der besondere Aufwand, der nur besteuert werden dar, besteht hier im Innehaben einer Zweitwohnung, siehe § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Lindwedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Innehaben“ ist zwar in der Satzung oder in anderen Rechtsnormen nicht eindeutig definiert, nach ständiger Rechtsprechung der mit dem Thema befassten Gerichte bedeutet Innehaben jedoch das auf eine gewisse Dauer angelegte Vorhalten der Wohnung für den eigenen, persönlichen Bedarf. Der Feriengast, der eine Wohnung (auch Ferienhaus) in der Regel nur für einen Urlaubsbesuch von wenigen Wochen mietet, fällt gerade nicht unter diese Definition, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von diesem Personenkreis wäre daher rechtswidrig.

 

Nach Aussage der Gemeinde wird von Dauermietern einer Zweitwohnung, unabhängig davon, ob deren Hauptwohnung sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinde Lindwedel befindet und auch unabhängig davon, ob die Vermietung in Eigenregie oder über eine Vermietungsagentur erfolgt, die Zweitwohnungssteuer erhoben. Ab welcher Mietdauer ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis vorliegt, ist von der Gemeinde im Einzelfall unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu entscheiden.

 

Die Prüfung des Verfahrens der Gemeinde Lindwedel zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer hat damit keine Anhaltspunkte für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten ergeben, auch die zu Grunde liegende Satzung ist nicht zu beanstanden. Zur Zweitwohnungssteuer Herangezogene, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung haben, sind im Übrigen auf den Rechtsweg zu verweisen, da die Kommunalaufsicht nicht im Interesse Einzelner tätig werden darf, wenn diese ihre Rechte vor Gericht geltend machen können…“


Keine Zweitwohnungsteuer für Lauben in anerkannt gemeinnützigen Kleingartenanlagen in Mecklenburg-Vorpommern

(2010-06-14)

 

„Der Erfolg hat viele Väter“, sofern es hier wirklich ein Erfolg war. Letztendlich zeigt sich hier nur die Doppelzüngigkeit der Politik und deren Unterscheidung zwischen ortsansässigen Wählern und nicht ortsansässigen und damit auch nicht wahlberechtigten Zweitwohnungsteuerpflichtigen.

 

Zumindest haben die Parteien die diesen „Erfolg“ jetzt für sich lautstark reklamieren sich wohl nur deshalb entsprechend engagiert, weil die Zweitwohnungsteuer für Lauben in anerkannt gemeinnützigen Kleingartenanlagen, was immer dies auch sein mag, in Mecklenburg-Vorpommern nicht durchsetzbar war. Gerade die Parteien die sich jetzt dort den Erfolg auf die Fahnen schreiben treten immer wieder überall dort negativ in Erscheinung, wenn es darum geht die Zweitwohnungsteuer einzuführen. Die Zustimmung zur Zweitwohnungsteuer ist aus diesen Reihen immer sicher, nur bei populistischen Entscheidungen sieht es offensichtlich anders aus.

 

Allerdings hält man sich auch hier wieder eine Hintertür offen und lässt Abweichungen im Einzelfall zu. Vermutlich mit Ermessensspielraum für die kommunale Verwaltung, die dann nach Wohlverhalten des Betroffenen und Zweckmäßigkeit für den eigenen Steuersäckel vorgehen darf? Alle sind gleich, manche gleicher, nur eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht, sonst hätte man die Zweiwohnungsteuer total abgeschafft. Zeigt diese Festlegung letztendlich aber doch, dass Gegenwind etwas bewirken kann. Wann werden die Zweitwohnungssteuerpflichtigen endlich aufwachen und tätig werden?

 

Es ist da schon nahezu lächerlich, wenn eine dieser Parteien nun auf einmal über eine „kleingartenpolitische Sprecherin“ in der Landtagsfraktion verfügt, die andere Fraktion bemüht die stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Wann verfügen die Fraktionen über einen Sprecher für die Zweitwohnungsteuer? Dann würde zumindest klar werden wo sich die Brandstifter auf diesem Gebiet befinden.

 

„Demnach hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns „die Anerkennungsbehörden auf allen kommunalen Ebenen per Runderlass darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine im Sinne der Gemeinnützigkeitsrichtlinie anerkannte Kleingartenanlage in der Mehrzahl zweitwohnungssteuerfreie Gartenlauben umfasst und Abweichungen davon jeweils im Einzelfall konkret festgestellt und nachgewiesen werden müssen. Mit der durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlichten Gemeinnützigkeitsrichtlinie seien klare Regeln für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit vorgegeben.“

 

Durch den Erlass soll nun endlich umgesetzt und sichergestellt werden, dass entsprechend dem Bundeskleingartengesetz in als gemeinnützig anerkannten Kleingartenanlagen keine Zweitwohnungssteuer durch die Kommunen erhoben wird. Was ist dann aber mit Wohnwagen, Booten und ähnlichen Unterkünften - die sind natürlich nicht gemeinnützig.

 

Es soll keine zusätzliche Belastung der Kleingärtner durch eine Zweitwohnungssteuer geben. „Mit der jetzt erfolgten Klarstellung wird zugleich der wichtigen sozialen Funktion von Kleingärten Rechnung getragen.“

„Die Vergangenheit zeigt, dass der Versuch einiger Kommunen zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Kleingartenlauben kaum zu nennenswerten Einnahmen führte. Stattdessen wurde durch Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen der soziale Friede vor Ort gefährdet.“

 

Der Anfang ist somit gemacht. Eine gewisse Einsicht ist ansatzweise erkennbar, nur diese ist nicht nachhaltig und man zieht dann falsche Schlüsse. Es steht daher zu befürchten, dass diesen Politikern schon morgen ihr Geschwätz von gestern nicht mehr interessieren wird. Diesen Politikern kann nur empfohlen werden die Zweitwohnungsteuer generell abzuschaffen. Die „soziale Funktion“ hört aber offensichtlich dort auf, wo die Geldgier und vor allem die Misswirtschaft bei der Ausgabe von Geldern greift, dann ist keine Rede mehr davon, dass diese Bagatellsteuer kaum zu „nennenswerten Einnahmen“ führt und den „sozialen Frieden vor Ort“ gefährdet.

 

Im Gegenteil, die Zweitwohnungseigentümer gehören nicht zu dem Kreis der Ortsansässigen, haben in der Regel kein Wahlrecht und werden deshalb gefahrlos zur Kasse gebeten, denn wehren kann sich von diesen keiner und schon gar nicht die Politiker abstrafen die diese Steuer einführen. Immer so wie man es gebrauchen kann. Die Zweitwohnungsteuerpflichtigen werden nur benötigt um diesen in die Tasche zu greifen und dem maroden kommunalen Haushalt zusätzliche Mittel zuzuführen. Ausreichen wird es trotzdem nicht. Dies ist dann eine „wichtige soziale Funktion“, gefährdet nicht den „sozialen Frieden“ und führt zu „nennenswerten Einnahmen“. Politikerlogik.


Bagatellsteuererhebung in Stahnsdorf für 30 Betroffene

(2010-06-23)

 

Die „Märkische Allgemeine“ berichtete unter anderem: „Die etwa 30 Bürger, die sich in Stahnsdorf und in den Ortsteilen Güterfelde, Schenkenhorst und Sputendorf derzeit eine Zweitwohnung leisten können oder müssen, werden künftig etwas tiefer in die Tasche greifen müssen, um ihre Steuer in der Kommune zu begleichen. Zum 1. Januar 2011 will die Gemeinde die entsprechende Zweitwohnungssteuer anheben und damit an regionale Verhältnisse anpassen. In den Ausschüssen wird die dazu gehörige Satzung beraten.

 

Zwischen 150 und 400 Euro zahlen die Steuerpflichtigen derzeit, macht knapp 10.000 Euro im Jahr für den Stadtsäckel.“

 

Bei diesem Aufkommen an Zweitwohnungsteuer könnte man fast auf den Gedanken kommen, dass es günstiger wäre diese Gemeinde, insbesondere deren Verwaltung, aufzulösen. Das Steueraufkommen dürfte erheblich unter dem jährlichen Aufwand für einen halben überbezahlten Kommunalangestellten liegen und daher wohl aufkommensneutral sein. Möglicherweise reicht die erhobenen Steuer nicht einmal aus um deren Eintreibungskosten zu decken? Was soll eigentlich dieser Unsinn Zweitwohnungsteuer zu erheben, nicht nur hier sondern auch anderenorts. Offensichtlich suchen überall, durch leere Kassen verursacht, arbeitslose Verwaltungen nach neuen Aufgabenfeldern. Die Bagatellsteuer Zweitwohnungsteuer ist da ein dankbares, aber ungeeignetes, Objekt.

 

Insbesondere die großen Parteien tun sich zurzeit überall hervor diese Steuer auf den Weg zu bringen, als sei dies ein Allheilmittel. Dass die Schnittlauchpartei, nicht groß, aber großmäulig, auch dabei ist, wen wundert dies. Übergreifender demokratischer Konsens zur Verfolgung der Zweitwohnungssteuerpflichtigen. Eigentlich ist es nur Ideenlosigkeit vorhandene Probleme zu lösen. Fragen Sie doch einmal Ihren örtlichen Kommunalvertreter wie dieser zu dieser Steuer generell steht, natürlich ohne „schlafende Hunde“ zu wecken.

 

Es mutet doch als schlechter Scherz an, wenn hier, anderswo aber auch, in einem Dorf vor den Toren Berlins, ohne jegliche eigene touristische Infrastruktur und ohne besondere sonstigen Gegebenheiten, die Höhe der Zweitwohnungsteuer in der gleichen Höhe bemessen wird wie in Garmisch, in großen Teilen des Allgäus oder in zahlreichen Großstädten und dies für ca. 30 Betroffene die sich dagegen nicht wehren können, dass der örtliche Gemeinderat sie verfolgt. „Bürger“, wie die „Märkische Allgemeine“ schreibt sind dies dort wohl kaum, mit denen geht man anders um, obwohl bei unseren Politikern an dieser These berechtigte Zweifel bestehen.


Bagatellsteuererhebung in Remscheid

(2010-07-14)

 

Wie „rp-online“ unter anderem berichtete setzte „die Gestaltungsmehrheit in Remscheid die Erhöhung der Steuersätze für Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer um zehn Prozent ab 2012 durch“. (Ampel-Koalition)

 

„Bei der Hundesteuer fließen dann bis 2015 rund 364.000 Euro mehr in die Kasse, bei der Vergnügungssteuer 384.000 Euro und bei der Zweitwohnungssteuer 25.000 Euro.“

 

„Für den Besuch des Röntgen-Museums werden Eintrittsgelder erhoben, das hatte der Rat bereits beschlossen (Einnahmen insgesamt 186.500 Euro). Nun soll auch im Historischen Zentrum Eintritt bezahlt werden (Einnahmen: 25.000 Euro ab 2011). Die Entgelte für die Musik- und Kunstschule werden um zehn Prozent erhöht. Die Erhöhung der Tarife soll jährlich 35 000 Euro mehr in die Kasse spülen“

 

Die Zweitwohnungsteuer somit auch hier eine lächerliche Zweitwohnungsteuer deren Erhebung nicht lohnt und in keiner Relation zu anderen Einnahmen steht. Zurzeit geht allerdings vielerorts die Unsitte um diese Steuer auch noch zu erhöhen.


Großangriff auf den Geldbeutel der Steuerzahler

(2010-08-16)

 

Die „Eifel-Zeitung“ berichtete dieser Tage unter anderem: „Nicht mehr lange und dann kehren die Bankrotteure Deutschlands auf ihre Regierungsbänke im Deutschen Bundestag zurück und starten ihren Großangriff auf den Geldbeutel der Steuerzahler. Es ist geradezu ein Hohn, wie die Pleitegeier und wohl größten Geldverschwender aus Berlin die Bevölkerung zur Sparsamkeit und Enthaltsamkeit mahnen.“

 

Die Zeitung listet dann etliche Bespiele auf womit der Steuerzahler rechnen kann, die Zweitwohnungsteuer darf dabei natürlich nicht fehlen:

 

- Erhöhung der Arbeitslosenversicherung: 3 %
- Bettenabgabe! (Hotelgewerbe / Nordrhein-Westfalen)
- Flugsteuer: zwischen 9 – 40 Euro! (vielleicht auch mehr)
- Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren!
- Anhebung der Hundesteuer!
- GEZ-Zwangsabgabe! (auch ohne Empfangsgeräte!)
- Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf bis zu 5 Prozent!
- Erhöhung der Grundsteuer im zweistelligen Prozentbereich!
- Erhöhung der Müll- und Abwassersteuer sowie der Zweitwohnungssteuer!
- Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge!
- Erweiterung der Lkw-Maut auch auf vierspurigen Bundesstraßen!
- Streichung der angekündigten Senkung des Beitrages für die Rentenversicherung!
- Neuerliche Erhöhung der Strompreise auf Grund des Umverteilens der Solar-Subventionen (Erneuerbare – Energien - Gesetz) auf die Verbraucher (mindestens 70 Euro jährliche Mehrbelastung für den Durchschnittshaushalt)
 …....usw. usw. usw.

Ach ja: Die Grünen plädierten in ihrem Programm zur Bundestagswahl 2010 zu dem für eine, wie es hieß, „zeitlich befristete, einmalige Vermögensabgabe“.


Zweitwohnungsteuer ist, wie die rote Umweltplakette für Autohalter, Enteignung

(2010-09-25)

 

Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer verlangen, treiben ein gewagtes und unlauteres Spiel. Gewagt deshalb, weil gute und treue Gäste schon vor etlichen Jahren angelockt wurden, eine zweite Wohnung zu erwerben. Viele der Angesprochenen nahmen dieses Angebot an, sodass sich ein neu entstandener Immobilienwert samt Einrichtungen entwickelte. Diese Investitionen verhalfen den Kommunen zu einem nicht zu verachtenden Aufschwung.

 

Nicht nur dies, die Gäste waren auf Grund der eigenen Immobilie öfter zugegen und sorgten deshalb auch kontinuierlich für gute Umsätze der örtlichen Geschäfte und Betriebe sowie auch der Gastronomie. Bis zur Einführung der Zweitwohnungsteuer entwickelte sich ein gutes und zufriedenes Miteinander mit der einheimischen Bevölkerung. Die Besitzer der Zweitwohnungen wurden als die besten Gäste geschätzt.

 

Mit der Besteuerung der Zweitwohnungen haben sich die Kommunen selbst ein Bein gestellt, denn zu Recht haben die Besitzer die Besteuerung als Provokation angesehen und verhalten sich dementsprechend in ihrem Konsum. Eine Bestandswahrung wurde nicht in Betracht gezogen.

 

Nicht zu erwarten war, dass Bürgermeister samt Gemeinderäten damit leben können, dass sie ihre besten Kunden ausgrenzen, sie ungleich behandeln und diskriminieren.

 

Wenn die Zweitwohnungsbesitzer zu allen kommunalen Abgaben gleich wie die einheimische Bevölkerung herangezogen werden, kann eine zusätzliche Steuer nicht gerecht sein.

 

Zweitwohnungsteuer ist, wie die rote Umweltplakette für Autohalter, Enteignung.


Die Kommunen arbeiten mit allen Tricks

(2010-09-27)

 

So berichtete ShortNews unter anderem: „Studenten werden von einigen Städten und Kommunen mit einem sogenannten „Begrüßungsgeld“ dazu animiert, ihren Hauptwohnsitz am Studienort anzumelden…“

 

„Candy College“ schrieb unter anderem zu diesem Thema: „Schon die Bezeichnung für die Prämien ist recht unterschiedlich. So finden sich Begriffe wie Zuzugsprämie, Ummeldeprämie, Wohnsitzwechsel Prämie oder Erstwohnsitz-Prämie aber auch Begrüßungsgeld, die die Leistungen bezeichnen die Studenten bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes an den Studienort erhalten können. Auch ob es sich bei den Prämien um Einmalzahlungen handelt oder die Gelder je Semester gezahlt werden handhaben die Städte und Kommunen unterschiedlich…“

 

Demnach gewähren die nachfolgend aufgeführten Städte eine der vorstehend bezeichneten „Vergünstigungen“ in Geld, Sachleistungen sind auch möglich, teilweise zusätzlich, zwischen 50,00 EUR und 200 EUR: Berlin, Brandenburg, Braunschweig, Dresden, Greifswald, Jena, Karlsruhe, Merseburg, Potsdam, Rostock.

 

Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Vorgehensweise spricht für sich selbst. Mittelbeschaffung nach der Methode „Koste es was es wolle“. Erweist sich dieser Weg dann nicht mehr als vorteilhaft, dann greift man auch dort zur Keule Zweitwohnungsteuer und stellt die Almosen ein. Etliche der genannten Kommunen haben auch keine Probleme damit zweigleisig zu fahren, nach der Methode „…und bist Du nicht willig, dann brauch ich Gewalt.“ Der russische Zar Peter der Große war auch schon mehr als erfinderisch darin seinen Untertanen mit Steuern für die merkwürdigsten Dinge zu belasten. An den heutigen Kommunalverwaltungen hätte er mehr als seine Freude gehabt. Die erheben Steuern für Bereiche von denen der russische Zar noch gar nichts gehört hatte und Ideenlosigkeit herrscht dort noch lange nicht. Nur Mittellosigkeit, wegen eigenem Unvermögen.

 

2010-10-01

mvregio.de“ berichtete unter anderem: „Greifswald - Statt Zweitwohnungssteuer erhalten Studenten und Auszubildende, die in Greifswald ihren Hauptwohnsitz anmelden, 150 Euro Umzugsbeihilfe. Diese Beihilfe ist einmalig und wird bei der Anmeldung als Barscheck ausgezahlt.“


Argumentationshilfe für Kommunen zur Abschaffung der Zweitwohnungsteuer

(2010-10-04)

 

Die „SüdWest-Presse“ berichtete unter anderem darüber, dass Geislingen darauf verzichtet eine Zweitwohnungsteuer zu erheben. Es kann den zahlreichen raffigen Kommunen die die Absicht haben auch eine Zweitwohnungssteuer zu erheben nur empfohlen werden sich die Argumentation dafür keine Zweitwohnungsteuer zu erheben auf der Zunge zergehen zu lassen. Ebenso den Kommunen die diese nun einführten und wahrscheinlich nun nicht mehr wissen wie man die Geister die man rief wieder los wird. Zur Argumentationshilfe einige Auszüge aus dem entsprechenden Bericht über die Ratsversammlung:

 

„Wo eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, liegt sie zwischen fünf und 15 Prozent der durchschnittlichen Jahresmiete, erläuterte Kämmerer … im Gemeinderat. Seine skeptischen Gegenargumente überwogen deutlich: Wer beurteilt, wo jemand seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Erstwohnsitz hat? Ab wann handelt es sich bei der Wohnung um einen Zweitwohnsitz? Studenten müssen sich selbst im Einwohnermeldeamt melden - die Dunkelziffer dürfte ebenso beträchtlich sein wie die Zahl der „Karteileichen“, von Studenten, die es vergessen haben, nach Ende des Studiums sich wieder abzumelden. Wer soll das alles überprüfen und kontrollieren? Außerdem gibt es Befreiungstatbestände von einer Zweitwohnungssteuer.“

 

„Die Erfahrungen aus der Studentenhochburg Tübingen würden zeigen, dass die Zahlungsmoral gering sei, dafür die Widersprüche umso häufiger...

 

Das Image der Steuer und der Städte, die sie erheben, sei entsprechend schlecht. „Fazit: Man schafft sich viel Ärger, verbunden mit hohem Verwaltungs- und Personalaufwand. Das stehe in keinem Verhältnis zum finanziellen Ertrag.“

 

„In Tübingen zahlt offenbar nur jeder Zehnte für seine Zweitwohnung. Auf Geislingen heruntergebrochen würde … mit maximal 30.000 Euro Mehreinnahmen rechnen.“

 

„Viel interessanter sind für Kommunen die Erstwohnsitze. Pro Einwohner erhält eine Stadt 950 Euro, unterm Strich bleiben 350 Euro im Säckel.“

 

„Durch eine Zweitwohnungssteuer werde aber keiner der rund 1.500 Studenten an der Hochschule in Geislingen dazu bewogen, hier den Erstwohnsitz anzumelden. In früheren Jahren habe man Erstsemester mit Büchergutscheinen über 50 Euro dazu geködert. Doch dann kam eine kontraproduktive Spezialität im Kreis Göppingen zum Tragen. Sobald jemand hier den Erstwohnsitz hat, muss er Abfallgebühren zahlen. Das schreckt ab. Und der Landkreis ist weiterhin nicht geneigt, die Gebühr auch von „Zweitwohnsitzlern“ zu verlangen.“

 

In Göttingen, Universitätsstadt in Niedersachsen, wurde die Zweitwohnungsteuer wieder abgeschafft, da die Kosten für deren Erhebung höher waren als die Einnahmen. Gelegentlich lernen einige Kommunalverwaltungen noch dazu, bisher aber zu selten. Die meisten werden aus Erfahrung nicht klug. Der ständige Kampf gegen die Zweitwohnungsteuer ist daher angesagt, je mehr Probleme die Kommunen mit den vermeintlichen Zweitwohnungsteuerpflichtigen haben, je besser könnte es werden. Vielleicht hat man dann eines Tages in diesen Kommunen die Nase voll von der Erhebung. Je geringer der Vorteil aus dieser Steuer für die Kommunen ist, je eher wird man sich dort Gedanken darüber machen diese Steuer wieder abzuschaffen. Nehmen Sie Ihren Zweitwohnungssteuerbescheid nicht kritiklos hin. Jeder Widerspruch und jede Gegendarstellung zählt.


So jedenfalls stellt sich „Klein Fritzchen“ die Zweitwohnungsteuererhebung vor

(2010-10-18)

 

Die „Märkische Zeitung“ berichtete dieser Tage unter anderem:

 

RHEINSBERG - Rheinsberger, die in Rheinsberg eine zweite Wohnung oder eine Gartenlaube haben, müssen dafür Zweitwohnungssteuer bezahlen, bisher jedenfalls. Doch das soll sich nun ändern, so will es jedenfalls das Bürgerbündnis.

 

Die Fraktion hat beantragt, dass die Stadtverordneten die entsprechende Satzung aufheben und die Verwaltung eine neue erarbeiten soll. „Ein Gartenbesitzer am Langen Luch, den ich selbst kenne, sollte zahlen, obwohl er noch nie in seiner Laube geschlafen hat“, empört sich der BBR-Stadtverordnete ... „Das finde ich unmöglich.“ Er hat zudem prinzipielle rechtliche Bedenken gegen die Zweitwohnungssteuer für Rheinsberger. Denn eigentlich sollten damit nur die Besitzer von Wochenendhäusern erfasst werden.“

 

Der Stadtverordnete hat den „letzten Schuss“ wirklich nicht gehört. Stadtverordneter kann man aber auch ohne Abitur und ohne Ausbildung werden, eine der wenigen Möglichkeiten ohne Qualifikation etwas zu erreichen, wenn man denn geschickt genug dafür ist oder man meint es zu sein. So jedenfalls stellt sich „Klein Fritzchen“ die Zweitwohnungsteuererhebung vor: Belastet werden die, die sich bei der nächsten Wahl nicht wehren können und als „Fremde“ ohnehin ausgegrenzt werden und über keine Lobby vor Ort verfügen. Die eigene Klientel bleibt außen vor. Zumindest hat man so Ruhe vor unliebsamen Fragen, wenn man sich im Dorfkrug trifft und kann sich sicher sein, dass einem bescheinigt wird alles für die eigenen Wähler getan zu haben. So sieht erfolgreiche Stammtischpolitik aus. Dies sind auch häufig die Gründe aus denen heraus Zweitwohnungsteuer erhoben wird.

 

Wir kennen dies aus etlichen Gemeinden, dass, im Gegensatz zu den Ortsansässigen, mit einer ganz anderen Akribie Zweitwohnungssteuerpflichtige aufspürt werden die ihren Wohnsitz nicht in der eigenen Gemeinde haben und gegen diese wird kompromisslos und mit aller Härte vorgegangen. Es wird Zeit dafür Bürgertelefone einzurichten, damit auch der letzte Zweitwohnungssteuersünder noch erfasst wird? Gegen die eigenen Mitbürger schlägt man dagegen oft sanftere Töne an und übersieht rein zufällig auch den einen oder anderen relevanten Sachverhalt. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Bürger sollten wir anstreben, dass man mit der gleichen Energie und dem gleichen Tatendrang die Gleichheit vor dem Steuerrecht wahrt. Hieran habe ich aber so meine Zweifel.

 

Bei der Rheinberger Idee der Ungleichbehandlung von Amts wegen kann man nur hoffen, sofern es zu einem entsprechenden Ratsbeschluss kommt, dass letztendlich eines der zuständigen Gerichte diese Ungleichbehandlung kassieren und den Verursachern eine entsprechende rechtliche Lehrstunde erteilen wird. Dem Initiator wird es trotzdem kräftiges Schulterklopfen einbringen. Er hat einen weiteren Punkt auf dem Weg zur Ernennung zum Ehrenbürger der Kommune erfolgreich absolviert. Allerdings hat dieser von Gemeinsamkeit und Weltoffenheit nichts verstanden, nur von Gemeinheit.

 

Anständig und großzügig wäre es gewesen, wenn man sich dort entschlossen hätte darüber zu diskutieren die Zweitwohnungsteuer gänzlich und für alle aufzuheben, zumindest die Hebesätze zu reduzieren. Damit hätte man vielleicht auch positive Schlagzeilen gemacht und ein Zeichen gesetzt. Allerdings kann man von unseren Politikern keine Vorausschau und keine zukunftsträchtigen Ideen erwarten. Populismus, Aktionismus und unzulängliche Erledigung des täglichen Chaos ist angesagt, meist Vergrößerung desselben, und gehört dort zum täglichen Geschäft und zum Verständnis für politische Ämter um die Wiederwahl vorzubereiten. Da ist kein Platz mehr für Visionen. Nur Platz dafür um sich über eine Bagatellsteuer, die Zweitwohnungsteuer, Gedanken zu machen, als ob diese die Probleme der Kommunen lösen könnte.

 

2010-10-26

Rheinsberg kassiert in diesem Jahr ca. 110.000 Euro an Zweitwohnungsteuer. Auch durch diese Bagatellsteuer hat man dort keinen ausgeglichenen Haushalt und sucht weiter ständig nach Möglichkeiten dem Bürger in die Tasche zu greifen. Am liebsten natürlich dem Personenkreis der dort keinen festen Wohnsitz hat und keine Möglichkeit dort an der nächsten Kommunalwahl teilzunehmen.


Keine sachgerechte Prüfung

(2010-10-26)

 

Hätte es noch eines Beweises bedurft, dann ist dieser dem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zu entnehmen. Die Landespolitik will die Zweitwohnungsteuer und da findet man dann „stichhaltige“ Nachweise für dessen Rechtfertigung, auch wenn man dabei auf den Überlinger Beschluss zurückgreifen muss und alte Kamellen aufwärmt. Etwas dünn gesät und vor allen Dingen nicht nachhaltig geprüft. Eigentlich ist denen recht wenig eingefallen. Das Ministerium schrieb unter anderem:

 

„… aufsichtsrechtlich bestehen keine Bedenken, dass der Landkreis Soltau-Fallingbostel Sie in obiger Sache auf den Rechtsweg verwiesen hat. Zwar kann die Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 127 der Niedersächsischen Gemeindeordnung auch tätig werden, wenn neben der Wiederherstellung einer ordentlichen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde gleichzeitig ein privates Interesse eines Bürgers erfüllt wird (Kommentar - NGO, Verfasser: Smollich, § 127 RDnr.9). Da eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Rahmen der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Lindwedel durch die Samtgemeinde Schwarmstedt nicht erkennbar ist, bestand für die Kommunalaufsichtsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten.

 

Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Lindwedel über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ist Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Nach § 2 Abs. 2 ZwStS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Die Ausgestaltung der Steuer in der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Lindwedel steht mit übergeordnetem Recht, insbesondere auch dem Verfassungsrecht, in Einklang. Mit dieser örtlichen Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen, die in der Regel dadurch zum Ausdruck kommt, dass Einkommen zum Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf verwandt wird (vg. BverfG, Beschluss vom 6.12.1983 – 2 BvR 1275.97-, BverfGE 65, 325, 346 – sog. Überlinger Beschluss).

 

Allerdings setzt das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf ein Mindestmaß an Dispositionsmöglichkeiten des Inhabers voraus. Daran fehlt es, bei der Anmietung einer Ferienwohnung schon allein dadurch, dass der kurzzeitige Gebrauch einer Ferienwohnung für die Steuerbarkeit einen völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres darstellt…"

 

Die meisten Allgemeinplätze zur Zweitwohnungsteuererhebung wurden damit aufgeführt.

 

Eine Aussage dazu, wann die Zweitwohnungsteuerpflichtigen in der Gemeinde ein kommunales Wahlrecht erhalten, erfolgte natürlich nicht.


Kritische Stimmen auf der Internetplattform des Münchener Oberbürgermeisters nur wenn diese der eigenen Linie entsprechen

(2011-05-27)

 

Der Oberbürgermeister von München, einer Metropole mit Zweitwohnungsteuer, weltoffen und international orientiert, hat eine Internetplattform eingerichtet auf der Themen diskutiert werden können und sollen. Können und sollen - nach vorheriger Zensur durch das Moderationsteam. Das Verständnis unserer Politiker, gleich welcher Couleur, zu kritischen Stimmen geht immer nur so weit wie man dies selbst gebrauchen kann. Es macht sich doch gut eine derartige Seite anzubieten, der normale Leser ist erfreut über diese Möglichkeiten, wenn er diese zufällig findet, normalerweise besteht kein Anlass eine derartige Plattform zu nutzen und so bleibt die Anerkennung dem Betreiber gewiss. Besser wäre es diese Angebote einmal zu nutzen und diese auf deren Glaubwürdigkeit hin zu testen. Dann werden Sie sehen wie schnell kritische Stimmen von der Seite verschwinden oder wie in diesem Fall erst gar nicht aufgenommen werden. Internetplattform als Feigenblatt der Demokratie, nicht nur das Papier der Zeitungen ist geduldig.

 

Mein Beitrag lautete wie folgt:

 

Zweitwohnungsteuer

 

Sehr geehrter Herr Ude,

 

Zweitwohnungsteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen hier gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür "bedanken" kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt. Zweitwohnungsteuerpflichtige sind unbeliebte Gäste auf Zeit.

 

Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, denn auch die Zweitwohnungsteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands.

 

Jeder zweitwohnungsteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren, anfallende Anliegerumlagen usw. und soweit erhoben die Kurabgabe, wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige. Darüber hinaus lässt er noch manchen Euro in der Gemeinde. Zusätzlich muss die Zweitwohnungsteuer aufgebracht werden.

 

Doppelbesteuerung dafür, dass für die besteuerte Wohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, erhoben zunächst unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel.

 

Zweitwohnungsbesitzer werden ausgegrenzt, diskriminiert und ungleich behandelt. Zweitwohnungsteuer ist Enteignung.

Die Kommunen wollen aber noch viel mehr. Ihre Raffgier kennt keine Grenzen. Es genügt ihnen nicht die Grundsteuer und sämtliche kommunalen Abgaben zu vereinnahmen, sondern man will die Zweitwohnungsteuer und in derselben Höhe auch noch Zuwendungen aus dem Steuertopf des Landes und soweit möglich einen Jahreskurbeitrag.

 

Letztendlich will man aber eine neue Generation von Gästen, denn die Zweitwohnungseigentümer sind unbeliebte Gäste auf Zeit und mussten sich vielfach zwangsläufig mit dieser Rolle und dem unredlichen Vorgehen der Kommunen gegen sie abfinden. Es ist an der Zeit sich gegen diese Behandlung zu wehren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jürgen Keitel

 

 

Die Antwort lautete:

 

Sehr geehrter Herr Jürgen Keitel,

haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag und Ihr Interesse an "direktzu".

Bei unserem Angebot handelt es sich um eine öffentliche Kommunikationsplattform. Bürger können sich hier mit ihren Anliegen und Fragen direkt an den Adressaten der Plattform wenden. Darüber, welche Beiträge beantwortet werden, entscheiden die Nutzer der Plattform anhand eines demokratischen Abstimmungsverfahrens.

Wir müssen nicht zuletzt aufgrund der Öffentlichkeit des Angebots darauf bestehen, dass bei der Formulierung der Beiträge unsere Allgemeinen Nutzungsbedingungen und Veröffentlichungsregeln eingehalten werden. Dies geschieht aus Rücksicht auf sämtliche Nutzer der Plattform.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir keine Beiträge zur Abstimmung freigeben können, die keine konkrete Fragestellung an den Adressaten der Plattform enthalten. Offene Briefe sind laut Veröffentlichungsregeln von einer Veröffentlichung ausgeschlossen.

Bringen Sie Ihren Beitrag bitte in eine für eine Veröffentlichung entsprechende Form. Formulieren Sie eine konkrete Fragestellung, um anderen Nutzern eine Bewertung und dem Adressaten der Plattform eine Beantwortung Ihres Beitrags zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderations-Team


Bemerkenswerter Ideenreichtum

(2011-07-06)

 

Die Zweitwohnungsteuer gehört nun mittlerweile zum Standardrepertoire etlicher notleidender, aber auch zahlreicher Gemeinden die gut darauf verzichten könnten und die Aufsichtsbehörden verlangen immer öfter deren Einführung, weil sonst den Kommunen unterstellt wird nicht alle Möglichkeiten der Steuererhebung auszuschöpfen. Ein unglücklicher Weg diese Steuer zur Pflichtaufgabe zu machen. Es wird sich dann aber zeigen, dass deren Erhebung für viele Kommunen mehr Aufwand als Ertrag bringen wird, je flächendeckender die Erhebung erfolgt. Ob daraus dann die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden, Abschaffung der Zweitwohnungsteuer, dies dürfte wohl eine vermessene Hoffnung sein. Vermeintliche Besitzstände gibt man nicht auf und die Länder überlassen den Kommunen gerne dieses Aufgabengebiet. Je mehr Einnahmen die Gemeinden selbst direkt eintreiben, je geringer wird diesbezüglich der Stellenwert der Mittelbeschaffung für die Länderregierungen, diese sind daher den örtlichen Verbänden gerne dabei gerne behilflich neue Ideen in die Tat umzusetzen.

 

Dass die Gemeindevertreter einen nicht endenden Ideenreichtum an den Tag legen, wenn es um die Erfindung neuer kommunaler Möglichkeiten zur Abzocke nicht vor Ort wahlberechtigter Bürger oder Firmen geht zeigt eine Anfrage in der Fragestunde des Niedersächsischen Landtags von Oktober 2010.

 

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 07.10.2010; Fragestunde Nr. 43, Anfrage zur Einführung einer Mobilfunksteuer: Der zuständige Innenminister antwortete unter anderem: „Selbstverständlich werden die Kommunalaufsichtsbehörden im Rahmen ihres kommunalaufsichtsrechtlichen Auftrags den Kommunen bei der Erschließung neuer Steuerquellen auch bei einer „Mobilfunksteuer" beratend zur Seite stehen, sofern dies gewünscht wird.“

 

Man ist also „gerne behilflich“ bei der Einführung neuer Steuern. Eigentlich ist es paradox, die Landesregierung ist nicht in der Lage durch eine einheitliche Gesetzgebung gleiche Möglichkeiten für alle durchzusetzen und überlässt den Provinzfürsten ein Spielfeld auf dem die sich mittlerweile sehr kreativ und skrupellos bewegen, Umsetzung immer unter der Voraussetzung nicht den eigenen Bürger zu treffen. Hoffentlich ist der betroffene Steuerzahler auch so kreativ und sucht sich in Zukunft die Gemeinde danach aus wie stark diese in seinen Geldbeutel greift. Je größer in einem vereinten Europa die Einheiten werden, umso provinzieller und spießiger geht es in den kleinen Einheiten vor Ort zu. An der Ortsgrenze enden die Visionen.

 

„Die Fragestellung zur Mobilfunksteuer lautete wie folgt: Mehrere Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen prüfen laut Der Westen vom 18. August 2010, Sendemasten mit einer kommunalen Steuer zu belegen. Eine solche kommunale Steuer werde zurzeit in einigen Kommunen vor dem Hintergrund der dramatischen Finanzsituation als möglicher Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erwogen, bestätigte der Städte- und Gemeindebund NRW. Eine solche Steuer existiert bereits in Österreich. In Gesprächen mit den Anbietern einigte man sich dort auf eine pauschale Zahlung. Der Städte- und Gemeindebund äußerte sich allerdings im Hinblick auf den durchaus im Allgemeininteresse liegenden Ausbau des Mobilfunknetzes eher ablehnend zu dieser Idee. Hintergrund dieser neuen Steuer ist das Vorhaben der Anbieter, in Deutschland wegen der Einführung der UMTS-Technologie bis zu 80.000 neue Masten aufzustellen.“

 

Einst waren es die Raubritter und Wegelagerer die Kaufleute und Reisende überfielen, die Städte erhoben schon damals ihren Zoll an den Stadttoren. Die Kommunen heute haben elegantere und effektivere Lösungen gefunden und vielfach auch noch die Rechtsprechung dabei auf ihrer Seite.


Drückeberger

(2011-07-24)

 

Von den acht angeschriebenen Kandidaten der SPD-Liste zur Kommunalwahl in Lindwedel antwortete bisher nur einer. Die anderen verhalten sich so wie deren Kollegen durch sämtliche Parteien und die öffentliche Verwaltung, nämlich keine Reaktion. Dies war die einzige Antwort dort aus diesem Personenkreis. Man ist nicht einmal gewillt den eigenen Standpunkt darzustellen.

 

Fragen Sie die Parteienvertreter, insbesondere dort wo Sie zahlen dürfen. Im September sind in Niedersachsen Kommunalwahlen und die Kandidaten versuchen sich überall darzustellen, nur natürlich kritischen Fragen aus dem Weg zu gehen. Es wird lieber der Kindergarten und das Altenheim besucht, publikumswirksam mit Lokalpresse, die Zweitwohnungsteuerzahler stehen auf keiner Liste. Fragen Sie die Kandidaten in den Zweitwohnungsteuer erhebenden Gemeinden nach deren Sicht der Dinge zur Zweitwohnungsteuer, auch wenn Sie von diesen nicht vertreten werden, und Sie diese nicht wählen dürfen. Fragen Sie diese auch außerhalb der Wahlzeiten. Diese Damen und Herren greifen Ihnen ungefragt ins Portemonnaie, zeigen Sie diesen Provinzfürsten, dass Sie wissen wer für diese Zweitwohnungsteuererhebung letztendlich verantwortlich ist, und dass Sie dies nicht billigen.

 

Schon gar nicht dann Zweitwohnungsteuererhebung in einer Gemeinde, wie hier Lindwedel, ohne jegliche touristische Infrastruktur. Bis vor ca. einem Jahr gab es dort nicht einmal eine halbwegs vernünftige Einkaufsmöglichkeit, kaum Lokalitäten und kein Hallenbad oder ähnliche Einrichtungen. Dafür aber umgeben von einer vermaisten Landschaft.

 

Ich schrieb:

…als von Ihnen nicht vertretener Zweitwohnungsteuerzahler in der Gemeinde Lindwedel ist es mir ein Anliegen einmal darauf hinzuweisen, dass ich auch Jahre nach Einführung dieser Steuer nicht mit deren Erhebung einverstanden bin.

 

Zweitwohnungsteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen hier gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür "bedanken" kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt. Zweitwohnungsteuerpflichtige sind unbeliebte Gäste auf Zeit.

 

Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, denn auch die Zweitwohnungsteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands.

 

Jeder zweitwohnungsteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren, anfallende Anliegerumlagen usw. und soweit erhoben die Kurabgabe, wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige. Darüber hinaus lässt er noch manchen Euro in der Gemeinde. Zusätzlich muss die Zweitwohnungsteuer aufgebracht werden.

 

Doppelbesteuerung dafür, dass für die besteuerte Wohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, erhoben zunächst unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel.

 

Zweitwohnungsbesitzer werden ausgegrenzt, diskriminiert und ungleich behandelt. Zweitwohnungsteuer ist Enteignung.

 

Die Kommunen wollen aber noch viel mehr. Ihre Raffgier kennt keine Grenzen. Es genügt ihnen nicht die Grundsteuer und sämtliche kommunalen Abgaben zu vereinnahmen, sondern man will die Zweitwohnungsteuer und in derselben Höhe auch noch Zuwendungen aus dem Steuertopf des Landes und soweit möglich einen Jahreskurbeitrag.

 

Letztendlich will man aber eine neue Generation von Gästen, denn die Zweitwohnungseigentümer sind unbeliebte Gäste auf Zeit und mussten sich vielfach zwangsläufig mit dieser Rolle und dem unredlichen Vorgehen der Kommunen gegen sie abfinden. Es ist an der Zeit sich gegen diese Behandlung zu wehren…

 

Antwort:

…“über das Internet bin ich auf Ihre Meldungen zur Zweitwohnungssteuer für eine Vielzahl von Städten und Gemeinden in Deutschland gestoßen. Da Sie sich außer für Lindwedel offenbar grundsätzlich für das Thema interessieren, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Französische Str. 9-12, 10117 Berlin. Dort stehen Ihnen informierte und interessierte Fachleute zur Verfügung. Über das Internet erreichen Sie die Organisation unter http://www.steuerzahler.de...“

 

Antwort von mir:

…danke für Ihren wenig hilfreichen Hinweis. Besonders allerdings danke dafür, dass Sie von allen bisher in der Gemeinde angesprochenen Kompetenzträgern als erster überhaupt antworten.

Ich „interessiere“ mich nicht für die Zweitwohnungsteuer, ich trete für deren Abschaffung ein, insbesondere wenn diese Zweitwohnungsteuer in einer Gemeinde wie Lindwedel erhoben wird die bis vor circa einem Jahr nicht einmal über nennenswerte Einkaufsmöglichkeiten verfügte und ohne jegliche touristische Infrastruktur ist.

Es ist schon bemerkenswert, dass Ihnen nicht mehr zu diesem Thema einfällt.

Welche demokratischen Möglichkeiten haben die Zweitwohnungsteuerpflichtigen in der Gemeinde Lindwedel und vom wem werden diese dort vertreten, in der Gemeinde in der Sie weiter ein demokratisches Amt anstreben?

 

Antwort:

„…die Gemeinde Lindwedel bietet sowohl Ihren Bürgern, als auch den „Zweit“-Bürgern, einen hohen Standard bei hoher Qualität. Eine offizielle Beschwerde können Sie bei der Lindwedeler Gemeindeverwaltung in Schwarmstedt einreichen. Ggf. würden sich dann der Gemeinderat und somit auch die SPD-Fraktion mit Ihrem Anliegen befassen…“

 

Es liegt dort nicht nur ein Schreiben von mir vor.


Zweitwohnungsteuererhebung in der Gemeinde Lindwedel

(2011-08-07)

 

Für Argumentationshilfe wäre ich dankbar.

 

Am 17.07.2011 schrieb ich der für die Zweitwohnungsteuererhebung in der Gemeinde Lindwedel zuständigen Samtgemeinde Schwarmstedt:

 

  1. „…Hiermit beantragen wir die Aufhebung der Zweitwohnungsteuererhebung für unser Grundstück in Lindwedel … zunächst für das Jahr 2011.

 

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Lindwedel geht von einem zu erzielenden Mietwert als Grundlage für die Zweitwohnungsteuererhebung aus. Dieser Mietwert ist nicht mehr gegeben, da bedingt durch die angrenzende Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit Energiepflanzen, hier, wie bereits im Vorjahr Mais, eine totale Beeinträchtigung des Grundstücks herbeigeführt wird unter anderem durch Sichtbehinderung, Einschränkung der Vegetation, Teil Verschattung usw. Ein Erholungswert ist unter anderem nicht mehr vorhanden.

 

Industriemais erreicht derzeit eine Pflanzenhöhe bis ca. 3,20 Meter. Steigerungsmöglichkeiten wird es geben.

 

Neben einer Eingrenzung, wie bei einer Lärmschutzwand an der Autobahn, ist keine einem Wochenendhaus entsprechende Nutzung mehr möglich und folglich auch kein Mietwert mehr zu erzielen. Ab Anfang Juni erreichen die Pflanzen die Maximalhöhe, eine Aberntung erfolgt, ausgehend von den Gegebenheiten des Vorjahrs, in der zweiten Oktoberhälfte. Somit sind die sinnvollen Hauptnutzungsmonate beeinträchtigt, ohne deren Nutzungsmöglichkeit erübrigen sich die Vermietungsmöglichkeiten der verbleibenden Zeiträume. Da eine Nutzung in der kalten Jahreszeit auch nicht möglich ist, also mindestens in der Frostperiode von November bis einschließlich April. Die Räumlichkeiten verfügen über keinen Mietwert mehr.

 

Bedingt durch die Nutzung der angrenzenden Flächen mit Industriemais und der erfolgten Handhabung, ist es auch nicht zu erwarten, dass sich dort in Zukunft eine andere Fruchtfolge ergeben wird.

 

Einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Zweitwohnungsteuer für 2012 stellen hiermit vorsorglich.

 

Die Grenzabstände für eine Bepflanzung gemäß „Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NRG)“ werden ebenfalls nicht eingehalten. Deren Einhaltung würde die gegebene Situation aber auch nicht nachhaltig verbessern, da die negativen Einflüsse aus der derzeitigen Nutzung die örtlichen Gegebenheiten präjudizieren und zwangsläufig sind…“

 

Die Antwort kam fast postwendend und eigentlich erwartungsgemäß. Der Samtgemeindebürgermeister ließ für sich schreiben, Schreiben vom 26.07.2011:

 

  1. „…Ihren Antrag auf Erlass der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2011 und 2012 lehne ich ab.

 

Gemäß § 2 der Satzung der Gemeinde Lindwedel über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Sie verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt werden kann. Zudem muss eine Zweitwohnung über keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung) verfügen.

 

Ihre Einwände, der Mietwert sei durch die Anpflanzung von Industriemais auf der gegenüberliegenden Straßenseite Ihres Wochenendhauses nicht mehr gegeben und eine Nutzung somit im Sommer und im Winter während der Frostperiode nicht möglich, sind für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht maßgeblich. Ein Erlass der Zweitwohnungsteuer ist somit nicht möglich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben…“

 

Für Argumentationshilfe wäre ich dankbar.

 

 

2011-09-29

Klagebegründung:

 

 

…gegen Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt

 

 

begründen wir die Klage gegen den Bescheid der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 26.07.2011 Pu, Eingang hier am 30.07.2011, wegen Zweitwohnungsteuer - Antrag auf Erlass der Zweitwohnungsteuer -, Grundlagenbescheid 04 410909008909 vom 09.01.2009.

 

Beantragt wird, unter Hinweis auf die eingereichte Klage, die vollständige, Aufhebung der Zweitwohnungsteuerzahlung für das Jahr 2011 für den Zeitraum, ab Eingang der Antragstellung, mein Schreiben vom 17.07.2011, Eingang dort somit spätestens am 20.07.2011, bis Ende Oktober 2011, Ende der angesprochenen Vegetationsperiode.

 

Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist für die Zweitwohnungsteuererhebung in der … zuständig, somit für unser Grundstück in ...

 

Hilfsweise wird die Reduzierung der Zweitwohnungsteuerzahlung, beantragt, weiter wie vorstehend.

 

Die Samtgemeinde Schwarmstedt begründet die Zweitwohnungsteuerpflicht mit § 5 Absatz 1 der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde …: „Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.“ Die Zweitwohnungsteuer wird dort erhoben in einer Gemeinde ohne jegliche touristische Infrastruktur, ohne kulturelle Angebote und sonstige erwähnenswerte Vorzüge. Selbst eine als solche zu bezeichnende Grundlage für eine Einkaufsmöglichkeit ist erst seit ca. einem Jahr gegeben.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Samtgemeinde Schwarmstedt die Zweitwohnungsteuer rechtswidrig erhebt, da eine entsprechende Weiterleitung der Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde … nicht beschlossen wurde.

 

Der angegebene Mietwert wurde nicht ausreichend definiert und ist daher nicht nachvollziehbar. Er wurde willkürlich festgelegt und kann daher nicht Grundlage eines Zweitwohnungsteuerbescheids sein, da er nur pauschale Bewertungen ermöglicht, wobei dies auch noch zu bezweifeln ist, da bei dieser Vorgehensweise keine örtlichen Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass für den Ortsteil … der Gemeinde … ein Mietspiegel erstellt wurde, der Grundlage für eine sachgerechte Festlegung möglicherweise sein könnte.

 

Die Hinweise auf die Feststellungen des Finanzamts zur Einheitsbewertung und der daraus resultierenden Ableitung der Feststellung einer Jahresrohmiete sind rechtsfehlerhaft. Das betreffende Finanzamt hat zu keinem Zeitpunkt Jahresrohmieten festgelegt die für die hier angesprochene Objektart, Nutzung als Zweitwohnung, relevant sein könnten. Dem Zweitwohnungsteuerbescheid der Samtgemeinde … fehlt es somit auch in diesem Punkt an der Rechtsgrundlage.

 

Es fehlt auch in dem angesprochenen Gebiet in … an der Rechtsgrundlage dort Dauerwohnen zu gestatten was die Gemeinde … dort stillschweigend duldet um damit Druck auf die Zweitwohnungsnutzer auszuüben und durch welche diese ungleich behandelt und benachteiligt werden.

 

Die Weiterleitung der Feststellung einer Jahresrohmiete überschreitet ohnehin die Kompetenzen des Finanzamts. Eine Weitergabe, hier an die Kommunalverwaltung, verstößt gegen die Gesetzgebung zum Steuergeheimnis, Erkenntnisse daraus sind somit nicht verwertbar. Abgesehen davon ist die Gemeinde … nicht befugt diese Daten ohne Zustimmung einer weiteren Bearbeitung zuzuführen. Es wird auf die einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes hierzu verwiesen.

 

Nach den mir vorliegenden Erkenntnissen werden von der Gemeinde …, vertreten durch die Samtgemeinde Schwarmstedt, bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer möglicherweise rechtswidrige Nichtveranlagungen besonderer Personen begünstigt und ganze Gruppen nicht besteuert. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Zweitwohnungsteuersatzung ordnungsgemäß vollzogen wurde bzw. wird.

 

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist aber ein wesentlicher Rechtsgrundsatz.

 

Nach § 6 handelt es sich um eine Jahressteuer und somit ist die Steuerzeit anteilig zu erheben. Es liegt seit Einführung beim Vollzug der erlassenen Satzung über die Zweitwohnungssteuer, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

 

Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt die Praxis bei nachweislicher Vermietung eines Inhabers an fremde Feriengäste in Eigenregie ohne vertragliche Bindung an eine Vermietungsagentur wie es den einheimischen Eigentümern ohne Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer gestattet wird.

 

Nach meinen Informationen wird bei Anmietung von Ferienwohnungen, wie ausgeführt, keine Steuer erhoben, ebenso nicht für die Dauermieter derartiger Immobilien.

 

Durch die Anmietung einer Ferienwohnung steht dem Feriengast eine weitere Wohnung zur Nutzung zur Verfügung. Einen Befreiungstatbestand enthält die Satzung nicht.

 

Eine Satzung mit mangelhaftem Vollzug ist ungültig und unzulässig.

 

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Nach der Satzung tritt die Zweitwohnungsteuerpflicht im folgenden Monat ein, wenn der Tatbestand erfüllt ist und endet in dem Monat, in dem der Tatbestand entfällt. 

 

Das bedeutet, dass ein Gast der zum Beispiel am 28. anreist und am 15. des folgenden Monats abreist, die Bedingung erfüllt und somit zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen ist, da er mit der Anreise eine weitere Wohnung neben seiner Hauptwohnung nutzt. Auch der sonstige Inhalt der Satzung spricht dafür, weil bei einer Eigennutzung bis zu einem Monat der Steuertatbestand erfüllt ist.

 

Die Veranlagung erfolgt gemäß meinem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich nicht und somit wird die Steuer nicht einheitlich erhoben und das verstößt gegen die Verfassung, weil jeder gleich zu behandeln ist. Nach Art 105 a GG, muss die Steuererhebung einheitlich und frei von Willkür sein.

 

Die Satzung spricht unter anderem von der Nutzung bis zu einem Monat unabdingbar des Entstehungszeitpunktes und verweist auf die Entstehung des Tatbestandes. Die Eigennutzung muss nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden, da bei der Vermietung an Hotelagenturen und entsprechende Vermittler keine persönliche Nutzung gegeben ist. Es bleibt unverständlich, dass der Eigentümer für das Innehaben schlechter gestellt wird, als ein Feriengast.

 

Nach der hier betroffenen Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde … bemisst sich die Steuer „nach dem Mietwert der Wohnung.“ Dieses setzt aber voraus, dass ein Mietwert vorhanden ist. Zum gestellten Antrag auf Erlass der Zweitwohnungsteuer ist somit festzustellen, dass eine Zweitwohnungsteuer somit nur erhoben werden kann, wenn auch ein Mietwert vorhanden ist. Dieser Mietwert ergibt sich aus den ortsüblichen Gegebenheiten und dem Wert bzw. Zustand eines Objekts. Eine Zweitwohnung hinter einer Maiswand verfügt über keinen Mietwert, mit Einschränkungen vielleicht noch über einen erheblich reduzierten. Einen derartigen Mietwertverlust hätte selbst das Finanzamt bei einer Einheitsbewertung zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde … schon auf die Einheitsbewertung hinweist.

 

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde … ist diesbezüglich somit rechtswidrig aufgestellt und somit nicht vollziehbar.

 

Mit dem Mais kann kaum kein Lebewesen etwas anfangen, da wächst und lebt nichts außer Mais, zudem packen viele Landwirte den Acker randvoll.

 

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde … geht von einem zu erzielenden Mietwert als Grundlage für die Zweitwohnungsteuererhebung aus. Dieser Mietwert ist nicht mehr gegeben, da bedingt durch die angrenzende Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit Energiepflanzen, hier, wie bereits im Vorjahr Mais, eine totale Beeinträchtigung des Grundstücks herbeigeführt wird unter anderem durch Sichtbehinderung, Einschränkung der Vegetation, Teil Verschattung usw. Ein Erholungswert ist nicht mehr vorhanden.

 

Industriemais erreicht derzeit eine Pflanzenhöhe bis ca. 3,50 Meter. Steigerungsmöglichkeiten wird es geben, in Ausnahmefällen sind heute schon sechs Meter möglich.

 

Neben einer Eingrenzung, wie bei einer Lärmschutzwand an der Autobahn, ist keine einem Wochenendhaus entsprechende Nutzung mehr möglich und folglich auch kein Mietwert mehr zu erzielen. Ab Anfang Juni erreichen die Pflanzen die Maximalhöhe, eine Aberntung erfolgt, ausgehend von den Gegebenheiten des Vorjahrs, voraussichtlich in der zweiten Oktoberhälfte. Somit sind die sinnvollen Hauptnutzungsmonate beeinträchtigt, ohne deren Nutzungsmöglichkeit erübrigen sich die Vermietungsmöglichkeiten der verbleibenden Zeiträume. Da eine Nutzung in der kalten Jahreszeit auch nicht möglich ist, also mindestens in der Frostperiode von November bis einschließlich April. Die Räumlichkeiten verfügen über keinen Mietwert mehr.

 

Bedingt durch die Nutzung der angrenzenden Flächen mit Industriemais und der erfolgten Handhabung, ist es auch nicht zu erwarten, dass sich dort in Zukunft eine andere Fruchtfolge ergeben wird, auch in Anbetracht der für … geplanten, eventuell schon in Betrieb befindlichen Biogasanlage.

 

Die Grenzabstände für eine Bepflanzung gemäß „Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NRG)“ werden ebenfalls nicht eingehalten. Deren Einhaltung würde die gegebene Situation aber auch nicht nachhaltig verbessern, da die negativen Einflüsse aus der derzeitigen Nutzung die örtlichen Gegebenheiten präjudizieren und zwangsläufig sind.

 

Der Gemeinde ist bekannt, dass von mir keine Zweitwohnungsnutzung erfolgt, erhebt aber trotzdem Zweitwohnungsteuer.

 

Zweitwohnungsteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen hier gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür „bedanken“ kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt. Zweitwohnungsteuerpflichtige sind unbeliebte Gäste auf Zeit.

 

Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, denn auch die Zweitwohnungsteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands.

 

Jeder zweitwohnungsteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren, anfallende Anliegerumlagen usw., wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige. Darüber hinaus lässt er noch manchen Euro in der Gemeinde. Zusätzlich muss die Zweitwohnungsteuer aufgebracht werden.

 

Doppelbesteuerung dafür, dass für die besteuerte Wohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, erhoben zunächst unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel.

 

Zweitwohnungsbesitzer werden ausgegrenzt, diskriminiert und ungleich behandelt. Zweitwohnungsteuer ist Enteignung.

 

Die Kommunen wollen aber noch viel mehr, denn letztendlich will man eine neue Generation von Gästen, denn die Zweitwohnungseigentümer sind unbeliebte Gäste auf Zeit und mussten sich zwangsläufig mit dieser Rolle und dem unredlichen Vorgehen der Kommunen gegen sie abfinden.

 

Gemeinden, die Zweitwohnungsteuer verlangen, treiben ein gewagtes und unlauteres Spiel. Gewagt deshalb, weil gute und treue Gäste schon vor etlichen Jahren angelockt wurden, eine zweite Wohnung zu erwerben. Viele der Angesprochenen nahmen dieses Angebot an, sodass sich ein neu entstandener Immobilienwert samt Einrichtungen entwickelte. Diese Investitionen verhalfen den Kommunen zu einem nicht zu verachtenden Aufschwung.

 

Mit der Besteuerung der Zweitwohnungen haben sich die Kommunen selbst ein Bein gestellt, denn zu Recht haben die Besitzer die Besteuerung als Provokation angesehen und verhalten sich dementsprechend in ihrem Konsum. Eine Bestandswahrung wurde nicht in Betracht gezogen.

                                                       

Nicht zu erwarten war, dass Bürgermeister samt Gemeinderäten damit leben können, dass sie ihre besten Kunden ausgrenzen, sie ungleich behandeln und diskriminieren.

 

Wenn die Zweitwohnungsbesitzer zu allen kommunalen Abgaben gleich wie die einheimische Bevölkerung herangezogen werden, kann eine zusätzliche Steuer nicht gerecht sein.

 

Die Samtgemeinde Schwarmstedt duldet, entgegen der Rechtslage, im als Sondergebiet ausgewiesenen Feriengebiet … das Dauerwohnen, dieses ist dort nicht vorgesehen, und billigt dieses durch Anmeldung mit erstem Wohnsitz.

 

Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer sind rechtlich nicht zulässig. Das gilt etwa für die Idee, Einheimische von der Steuer auszunehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Durch die Hintertür führt man hier aber diese Vorgehensweise ein und unterstützt dieses weiter durch die Nichteinführung der Zweitwohnungsteuerpflicht in der Gemeinde Schwarmstedt. Eine geschickte aber kuriose Vorgehensweise, um nicht eine andere Wortwahl dafür zu finden.

 

Der Mietwert einer Zweitwohnung kann somit nicht pauschal anhand der Festlegungen des Finanzamts erfolgen, er ist nach den örtlichen Gegebenheiten und den sich dort ändernden Situationen und Beeinträchtigungen, objektbezogen gesondert zu ermitteln. Die Festlegungen der Satzung der Gemeinde … sind somit rechtswidrig.

 

Allerdings auch mit aus der Vorgehensweise, dass hiernach keine unterschiedlichen Tarife für im Winter nicht nutzbare Zweitwohnungen sowie für ganzjährig nutzbare Häuser möglich ist. Dies ist von der zugrunde gelegten Einheitswertbesteuerung nicht vorgesehen und wird nicht berücksichtigt.

 

Die Gemeinde muss den Mietwert vergleichbarer Zweitwohnsitze ermitteln, der Wert der Zweitwohnung darf nicht nach der sogenannten Jahresrohmiete bemessen werden.

 

Wenn die Grundlage für die Zweitwohnungssteuer der Wohnwert des Hauses oder der Wohnung ist, dann muss der Mietspiegel zurate gezogen werden, der die durchschnittlichen Mieten in bestimmten Gegenden beschreibt. Der Mietwert einer Zweitwohnung „auf dem freien Feld“ ist erheblich niedriger als der einer Zweitwohnung im Ortskern, also in Bezug auf …, der Mietwert einer Zweitwohnung in einer Gemeinde ohne jegliche touristische Infrastruktur und mit nur sonstigen spärlichen Möglichkeiten kann nicht so bemessen werden wie in einer Gemeinde am Starnberger See. Somit kann auch eine Zweitwohnung in … nicht so belastet werden wie eine Zweitwohnung im Kerngebiet von …, auch wenn diesbezüglich der Unterschied nicht sehr gewaltig sein dürfte, er besteht aber und reduziert den Mietwert.

 

Bildlich gesprochen macht es somit schon einen gewaltigen Unterschied ob sich eine Zweitwohnung hinter einer Maiswand befindet oder ob dieses Objekt direkt am See liegt. Der Mietwert muss dort zwangsläufig höher liegen als für ein Objekt im Dorfkern, aber abseits des Wassers oder wie hier abseits jeglicher Infrastruktur.

 

Da sich die Samtgemeinde Schwarmstedt offensichtlich auf Grundlagen beruft die ihren Ursprung im Steuerrecht haben wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Lüneburg bezweifelt. Es wäre zu prüfen, ob das Finanzgericht für die Entscheidung des anstehenden Sachverhalts zuständig ist, auch über die Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuererhebung mit dieser Grundlage der Präjudizierung durch die Finanzverwaltung. Es wird entsprechend beantragt.

 

Der Hinweis der Samtgemeinde Schwarmstedt mit Schreiben vom 01.09.2011 an dieses Gericht zu einem vor fast einem Jahrzehnt ergangenen Urteil geht völlig fehl. In den vergangenen Jahren hat die Samtgemeinde Schwarmstedt die Zweitwohnungsteuersatzung mehrmals geändert und somit eine andere, aber keine bessere, Rechtsgrundlage geschaffen.

 

2012-05-26

Ein benachbartes Maisfeld stellt keine unbillige Härte bei der Zweitwohnungsteuererhebung dar

 

…Die Gemeinden dürfen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den zu besteuernden besonderen Aufwand der Lebensführung pauschalierend erfassen. Es ist Ihnen daher erlaubt, die fortschreitende Mietpreisentwicklung nicht durch aufwändige Einzelermittlungen festzustellen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415 -, m.w. Nachw. zitiert nach juris). Der Einwand der Kläger, ein benachbartes Maisfeld würde den Mietwert erheblich beeinträchtigen, ist daher nicht geeignet, eine unbillige Härte i.S.d. § 11 ABS: 1 Nr. 4 und 5 KAG i.V.m. den §§ 163, 227 AO zu begründen. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.05.2012, Az.: 2 A 259/11)


Schenkungsteuerpflicht für die Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten

(2011-08-08)

 

Streitig war die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß §13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (Steuerbefreiung für sog. Familienheime). Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2008 übertrug der Kläger seiner Ehefrau den Grundbesitz … - eine Doppelhaushälfte auf gut 2.500 qm Grund - im Wege der Schenkung. An dem Grundbesitz erhielt er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Der Kläger übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Aufgrund der am 08.10.2008 eingereichten Schenkungsteuererklärung erließ der Beklagte, das zuständige Finanzamt, am 03.12.2008 einen Schenkungsteuerbescheid. Den dagegen vom Kläger eingelegten Einspruch mit dem Begehren, für die Übertragung die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2009 als unbegründet zurück.

 

Mit seiner Klage vom 09.02.2009 verfolgte der Kläger sein Begehren auf Steuerfreistellung der Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG weiter.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. (Finanzgericht Münster, Az.: 3 K 375/09 Erb, 18.05.2011, Urteil; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: II R 35/11)


Problemstellung nicht erkannt

(2012-01-31)

 

Letztendlich geht die Fragestellung eines Abgeordneten des Landtags Baden-Württemberg nicht weit genug, weil nur ein Teilbereich kritisch betrachtet wird und keine Problemsuche, zeigt diese aber doch, dass die Nachteile der Zweitwohnungsteuererhebung beträchtlich sind und auch einen Beitrag zur Entvölkerung des ländlichen Raums darstellen kann.

 

Diese Steuererhebung, auch im ländlichen Raum und dort häufig in Gemeinden die nicht über die geringste entsprechende Infrastruktur verfügen, leistet dort einen wesentlich höheren Beitrag zur Entvölkerung als die unnötige Zweitwohnungsteuererhebung in den Ballungsgebieten, denn wer schafft sich dann noch ein leer stehendes Objekt im ländlichen Raum an um dieses zumindest zeitweise oder wirtschaftlich zu nutzen? Hinzu kommt dann die Zweitwohnungsteuererhebung in den Universitätsstädten und den Ballungsgebieten mit der Folge der Abmeldung der Einwohner um diese Zweitwohnungsteuer nicht zahlen zu müssen. Eine legitime und rechtlich einwandfreie Möglichkeit, hervorgerufen durch die kurzsichtige Politik den Kommunen die Steuerfindungsmöglichkeiten zu überlassen. Nur hier rufen dann die nach Ausgleichszahlungen, die auf der anderen Seite selbst diese Steuer erheben und sich dann wundern, wenn andere dies nutzen um in deren Taschen zu greifen. Gemeinsam klagt man dann über fehlende Mittel und geht auf Suche nach anderen neuen kreativen Möglichkeiten die aber das Problem auch nicht lösen. Radaranlagen an Autobahnen und stark frequentierten Durchgangsstraßen sind da im Moment der große Renner, erwischt man damit überwiegend auch nur nicht Ortsansässige und verprellt, wie bei der Zweitwohnungsteuer, nicht die eigenen Wähler. Ebenso wie bei Betten-, Sex-, Automaten-, und ähnlichen Steuervarianten bei denen die Kommunen dann oft überfordert sind die Eintreibung dieser Bagatellsteuern auch zu überwachen. Es liegt System in der Auswahl, angesagt ist so wenig wie möglich die eigenen Wähler zu belasten.

 

Auch ist die Begründung des Abgeordneten falsch wonach dieser Personenkreis faktisch einen Wohnsitz in der Herkunftsgemeinde weiter vorhält, ohne gemeldet zu sein und damit wie hier unterstellt, dass gegen das Melderecht verstoßen wird, dies aber bei der kommunalen Infrastruktur berücksichtigt werden muss. Es ist niemand kriminell, weil er die vorgegebenen Möglichkeiten nutzt und schon gar nicht, weil es den Kommunalverwaltungen vor Ort nicht in den Kram passt. Nicht alle denken so kurzfristig wie diese. Familienbesuche werden doch wohl noch erlaubt sein, auch wenn die Politik es nun mittlerweile fast überall geschafft hat durch die Dezentralisierung der Arbeitsplätze die Familien auseinander zu treiben und sich dann wundert, dass die Kinderzahlen rückläufig sind. Wenn der eine Ehe- oder Lebenspartner in Hamburg seinen Arbeitsplatz hat, der andere in Frankfurt, der gemeinsame Wohnort für das Wochenende in Hannover liegt, kann abgeleitet werden was dann nicht zweckmäßig sein kann.

 

Wenn die Kommunen nun aber schon gelegentliche Besuche als schädliche Nutzung der eigenen Infrastruktur brandmarken möchte, Perversität des Gedankenguts, aber unseren Kommunalpolitikern ist offensichtlich nichts fremd, nur der nicht ständig Ortsansässige ist das Objekt der Verfolgung, dann müssen demnächst die Kommunen auch die familiären Besucher mit berücksichtigen die gelegentlich zu Familienfeiern und ähnlichen Anlässen anreisen und die örtliche Infrastruktur nutzen. Irgendwo hören doch diese Albernheiten auf, denn würde man dies ernsthaft weiterverfolgen, dann müssten demnächst Schlagbäume an den Einfallstraßen der Orte eingerichtet werden um Einlass- oder Entschädigungsgebühren zu erheben. Bei der Findigkeit der kommunalen Steuerverwaltungen kann man allerdings nicht sicher sein, dass hier zumindest über entsprechende Möglichkeiten nachgedacht wird weitere Eintrittsgelder mit geringstmöglichen eigenem Aufwand zu erheben.

 

Die Fragestellung des Abgeordneten verkennt ein grundlegendes Problem, denn das Problem liegt generell darin die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer zuzulassen. Ziel dieser Anfrage ist aber möglicherweise, dies ist dann allerdings ein verwerflicher Vorgang, es zu ermöglichen, dass bei den Zweitwohnungsteuerpflichtigen wieder zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Betroffenen unterscheiden zu dürfen. Hier hat allerdings die Rechtsprechung eine klare Richtung vorgegeben mit der diverse Kommunen bzw. deren Ratsvertreter erhebliche Probleme haben und gerne die Gleichheit vor dem Gesetz anders auslegen möchten. Nicht die Spielarten der Zweitwohnungsteuer gehören auf den Prüfstand, das Übel Zweitwohnungsteuer gehört generell auf den Prüfstand.

 

http://www.landtag-bw.de/WP15/drucksachen/Txt/15_1158.pdf

 

Gespannt dürfen wir auf die Antwort auf diese Anfrage sein. Warten wir ab, ob darauf eine Zugriffsmöglichkeit gegeben sein wird.

 

 

2012-02-25

Antwort des Ministers für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg:

 

 

Landtag von Baden-Württemberg                                                                              Drucksache 15 / 1158

 

A n t w o r t

 

Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 Nr. 2-2274.3/51 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt:

 

1. Wie hat sich das Aufkommen an Zweitwohnungssteuer in den einzelnen Universitätsstädten des Landes in den letzten Jahren entwickelt?

 

Zu 1.:

 

Dem   Ministerium   für   Finanzen   und   Wirtschaft   liegen   folgende   Zahlen   aus   der kommunalen Jahresrechungstatistik vor:

 

                           2006            2007          2008           2009          2010

Ort                                         in Euro

 

Stuttgart                              -              -            -              -

 

Karlsruhe                     -              -            -              -             -

 

Heidelberg                  95.520       151.464      104.740          98.622      109.966

 

Mannheim                   -              -            -              -             -

 

Freiburg                       -              -            -              -             -

 

Konstanz                  474.409        514.799      553.947        599.332       759.951

 

Tübingen                               -                  -              -         25.148         180.272

 

Ulm                               -              -            -                  -             -

 

Die Werte des Jahres 2010 sind vorläufig, da die Erhebung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Landhauptstadt Stuttgart seit 1. Januar 2011 und die Universitätsstadt Freiburg seit 1. Januar 2012 Zweitwohnungssteuer erheben.

 

 

2. Wie viele Studenten haben im gleichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in die einzelnen Universitätsstädte verlegt, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen?

 

3. Welche Einnahmeverluste im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sind den Gemeinden im ländlichen Raum dadurch entstanden, dass Studenten ihren Hauptwohnsitz an den Studienort verlegten?

 

Zu 2. und 3.:

 

Die Zahl der Studenten, die ihren Hauptwohnsitz in eine Universitätsstadt verlegt haben, wird statistisch nicht erfasst. Deshalb können die dadurch   entstehenden Einnahmeverluste nicht beziffert werden.

 

 

4. Auf welchem Weg will sie den Einnahmeverlust ausgleichen, der den Gemeinden im ländlichen Raum dadurch entsteht, dass Studenten ihren Hauptwohnsitz ummelden, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen?

 

Zu 4.:

 

Die Einwohnerzahl einer Gemeinde ist eine wesentliche Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Finanzzuweisungen nach dem Fnanzausgleichsgesetz (FAG).

 

Dem Finanzausgleich liegen die Einwohnerzahlen zugrunde, die das Statistische Landesamt auf der Basis des geltenden Melderechts ermittelt (§ 30 FAG). Hat ein Einwohner mehrere Wohnsitze, so ist der Hauptwohnsitz maßgeblich.

 

Das Meldegesetz bestimmt in § 17, dass alleinstehende Personen mit mehreren Wohnsitzen dort ihren Hauptwohnsitz haben, wo sie sich vorwiegend aufhalten. Ob sich ein Student vorwiegend in seiner Heimatgemeinde oder am Studienort aufhält, bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung der beiden Wohnungen. Ein Student, der sich vorwiegend in seiner Heimatgemeinde aufhält, kann nicht den Studienort zum Hauptwohnsitz erklären. Es besteht deshalb kein Ermessen, sich in der Gemeinde seiner Wahl mit Haupt- oder Nebenwohnsitz anzumelden.

 

Da das Melderecht den Hauptwohnsitz allein nach objektiven Kriterien bestimmt, besteht keine Veranlassung, Einnahmeverluste auszugleichen, die   dadurch entstehen, dass eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen von einem Ort in einen anderen Ort verlegt.

 

Minister für Finanzen und Wirtschaft

 

 

http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/1000/15_1158_d.pdf


Sächsische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer erheben

(2012-08-05)

 

Zweitwohnungsteuer erhebende sächsische Gemeinden.


Pferdesteuer für Bad Sooden-Allendorf in der Planung

(2012-11-28)

 

Es wäre zwar kein weiterer Beweis erforderlich gewesen, dass die Steuererfindungssucht der Kommunen grenzenlos ist, willkürlich, sinnlos und meistens blanker Aktionismus mit kaum Ertrag, nach der Methode koste es was es wolle, vielleicht auch nur der Publicity dient, Bad Sooden-Allendorf beabsichtigt als erste Kommune die Pferdesteuer einzuführen. Ebenso wie die Zweitwohnungsteuer die dann letztendlich dafür sorgt, dass leerstehende Wohnungen und Häuser keine Interessenten mehr finden, treibt man auch mit dieser neuen Idee die entsprechenden Besitzer in die Nachbargemeinde. Die Kommunalpolitiker sind eben nicht lernfähig.

 

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/finanznot-erste-deutsche-kommune-fuehrt-pferdesteuer-ein-11969458.html


Die Verfügungsgewalt über das Eigentum ist ein Verfassungsrecht

(2013-01-16)

 

In „SÜDOSTSCHWEIZ.CH“ war dieser Tage eine das Thema Zweitwohnungsteuer voll treffende Stellungnahme zu lesen die ohne Abstriche auch auf deutsche Verhältnisse übertragen werden kann:

 

http://www.suedostschweiz.ch/community/leserforum/die-zweitwohnungssteuer-ritzt-die-eigentumsgarantie


Leben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft befreit offensichtlich nicht von der Zweitwohnungsteuer

(2013-01-21)

 

„Allgemeine Zeitung“, Mainz: „„Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eben keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft“, erklärte der Vorsitzende. Mit der Regelung sollten die Unverheirateten nicht diskriminiert, sondern lediglich die Verheirateten gefördert werden.“

 

Somit muss, zumindest in Mainz, wer in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, Zweitwohnungsteuer bezahlen, wenn die Voraussetzungen nach der Zweitwohnungsteuersatzung dafür vorliegen. Es kommt eben immer darauf an von welcher Seite aus die Betrachtung erfolgt.

 

http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/12750084.htm#kommentar


Grundsätze für Besteuerung

(2013-02-26)

 

Es kann zwar bedenklich sein, wenn über gewisse Grundsätze theoretisiert werden muss. Bei der Zweitwohnungsteuer lässt sich dies aber nicht immer vermeiden. Sehen wir uns hierzu einmal die vom Moralphilosophen und Nationalökonomen Adam Smith aufgestellten ersten Grundsätze der Besteuerung an. Eigentlich gilt schon seit Adam Smith die ersten Grundsätze der Besteuerung aufgestellte im Steuerwesen neben der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit auch das Willkürverbot.

 

Das von diesen Grundsätzen viele der Kommunalpolitiker die Zweitwohnungsteuersatzungen aufstellten und genehmigten noch nie etwas gehört oder gelesen haben kann ich durchaus nachvollziehen.

 

Die Zweitwohnungsteuer ist eine reine Abkassiersteuer ohne jede ordnungspolitische Lenkungswirkung. Weiter ist sie im höchsten Maße ungerecht.

 

Adam Smith stellte seine Regeln bereits 1776 auf. Er hatte damals von Zweitwohnungsteuer noch nichts gehört. Seine Regeln treffen aber auf diese Steuer voll zu, eines besseren Beispiels zur Aktualität der Regeln von Adam Smith kann es nicht geben. Die Zweitwohnungsteuer verstößt gegen sämtliche der von Smith aufgestellten Forderung. Die Grundanforderungen sind:

 

Gerechtigkeit

Ergiebigkeit

Unmerklichkeit

Praktikabilität

 

Wikipedia - Grundsätze der Besteuerung

 

Grundsätze der Besteuerung

 

Steuerverwaltungen - Grundsätze der Besteuerung


Plötzlich erinnert sich die Politik sogar an das Wahlrecht

(2013-03-06)

 

Immer so wie man es benötigt. Zweitwohnungsteuerpflichtigen steht in der erhebenden Gemeinde kein Wahlrecht zu, es sei denn Sie sind dort aus anderen Gründen mit dem Erstwohnsitz gemeldet. Bei der Frage ob nach der beabsichtigten Änderung des Melderechts für Soldaten dann Zweitwohnungsteuerpflicht besteht fällt der Politik dann plötzlich ein, dass diese in ihrer Heimatgemeinde dann kein öffentliches Mandat mehr übernehmen können, weil kein Wahlrecht dort mehr besteht. Dafür dann aber Zweitwohnungsteuerpflicht. Auf der anderen Seite will man natürlich die Zuweisungen für den Hauptwohnsitz kassieren und die eigenen Zuweisungen damit retten.

 

Das dabei dann die demokratischen Rechte der Betroffenen auf der Strecke bleiben ist den Anspruchstellern völlig egal. Ein merkwürdiges Demokratieverständnis für Mandatsträger die für sich in Anspruch nehmen mit demokratischen Maßstäben gewählt worden zu sein. Politik nach der Maßgabe: „Heiliger St. Florian verschon mein Haus zünd‘ andere an…“

 

Wahrscheinlich benötigen doch etliche dieser Politiker beträchtlichen Nachhilfeunterricht was Demokratieverständnis betrifft, vor allen Dingen, dass dieses Recht allen zusteht. Bei der Zweitwohnungsteuer und dem Melderecht scheint dies wohl nur danach bemessen zu werden bei welcher Konstellation es am meisten in der Stadtkasse klingelt? Vorgehensweise nach Beliebigkeit, eher wohl willkürlich und berechnend. Die Demokratie hat offensichtlich ihren Preis, es macht gar nichts, wenn sie dabei auf der Strecke bleibt, Hauptsache der eigene Vorteil ist dabei gewahrt. In der Kommunalpolitik und auch darüber hinaus reichen die Visionen wahrscheinlich nur so weit wie man den örtlichen Kirchturm noch sehen kann? Eigentlich möchte man uns aber Europa als Vision verkaufen…

 

http://www.tagesschau.de/inland/stationierung100.html


und es reicht immer noch nicht

(2013-04-12)

 

Im Newsletter der Börsen von Hamburg und Hannover, „Börse Aktuell“, fand ich einen sehr prägnanten Artikel von Kay Homann zum Steuersystem und zu den Steuereinnahmen. Auch in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer, die zwar nicht explizit erwähnt wird, trifft dies alles voll zu, denn auch bei den diese Steuer erhebenden Gemeinden reicht es dann immer noch nicht. Die „Abzocker“ sitzen schon in den Kommunalparlamenten und arbeiten sich von dort nach oben zu höheren Aufgaben:

 

„„Keine Kunst lernt eine Regierung schneller als die, Geld aus den Taschen der Leute zu ziehen.“ So hat es bereits Adam Smith, Urvater der Nationalökonomie, Mitte des 18. Jahrhunderts formuliert. Und offensichtlich hat sich in den über 250 Jahren an der Aktualität der Aussage nichts geändert. Nur ist das Steuersystem sehr viel - sagen wir mal - feingliedriger geworden. Ob sie zu den Besitzsteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchsteuern oder Zöllen und Abgaben gehören - die Liste der Steuererhebungen ist scheinbar unendlich. Mit der Transaktionssteuer auf Wertpapiergeschäfte steht auch schon die nächste Steuer vor der Tür. Und notfalls wird, wie wir an der Zypernkrise gesehen haben, auch mal pauschal eine „Abgabe“ vom Konto der Steuerzahler abgebucht. So weit ist es in Deutschland noch nicht. Aber der Staat, so formulierte es kürzlich eine Journalistin, bedient sich „…immer hemmungsloser bei den Bürgern, indem er ihnen immer mehr Steuern und Abgaben abverlangt…“.

 

Zur Ablenkung wird dann gern mal auf die „bösen Bonibanker“, Wirtschaftsbosse und sonstigen „Abzocker“ verwiesen oder eine Transparenzstelle für Benzinpreise eingerichtet. Natürlich will ich „Abzockern“ keine „Absolution“ erteilen; aber zur Realität gehört eben auch, dass der Staat ohne Zweifel zu den größten „Abzockern“ - um bei dieser Wortwahl zu bleiben - gehört. Und das nicht einmal aus reiner Not. Auf gut 600 Mrd. Euro sind die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen in 2012 gestiegen und es reicht immer noch nicht, um die gigantischen Ausgaben ohne neue Schulden zu decken. Die letzte Steuerschätzung prognostizierte bis 2017 sogar einen weiteren Anstieg des Steueraufkommens auf gut 700 Mrd. Euro.

 

Darin enthalten sind noch nicht einmal alle sonstigen Zwangsabgaben der Einkommensbezieher, wie Renten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung oder die GEZ-Gebühr. Direkte und indirekte Steuern und Abgaben an allen Ecken und Enden. Der Volksmund nennt es wohl Wucher. Kein Wunder also, wenn immer mehr Bürger kein Auskommen mit ihrem Einkommen schaffen! Anstatt nun aber über Einsparmöglichkeiten und in Folge über Steuer- und Abgabenentlastungen nachzudenken, um die Ursachen für den Einkommensschwund bei den Bürgern zu beheben, denken führende Politiker lieber über neue und höhere Steuern nach. Der Gipfel scheint mir allerdings der vor Ostern von einem hochrangigen Mitglied der Regierungspartei gemachte Vorschlag einer möglichen Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 53 % zu sein. Damit wurden selbst die verwegenen Ideen der Opposition noch weit getoppt - welch ein paradoxer „Wettbewerb“. Da ist es nur konsequent, wenn die Steuererhöhungspolitiker dann auch noch Mindest- und generell höhere Löhne fordern. So kann man Dritte das ausgleichen lassen, was der Staat zuvor den Bürgern aus der Tasche gezogen hat. Nur ob man so mehr Arbeitsplätze schafft und die Bürger zu mehr Konsum und zu einer höheren Vorsorge animiert, darf wohl stark bezweifelt werden.“ - Artikel von Kay Homann –

 

Die Rechtsprechung unterstützt diese Vorgänge kräftig. So entschied das Finanzgericht Hamburg: „Die Kultur- und Tourismustaxe (so genannte Bettensteuer) stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar.“ Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.04.2013, Az.: 2 V 26/13.


Kein Urteil gegen die Bettensteuer

(2013-06-02)

 

„Das Finanzgericht Hamburg weist in einer ersten Entscheidung zu Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe den Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung zurück.“ Auch wenn Bettensteuer und Zweitwohnungsteuer nicht unbedingt miteinander korrespondieren, vielleicht vergleicht man dabei auch Äpfel mit Birnen, ein Fingerzeig wie die Rechtsprechung diesen kommunalen Erfindergeist für neue Steuern sieht dürfte es allemal sein.

 

„www.steuerspar-urteile.de“: http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=36962

 

Die Rechtsprechung verläuft hier ähnlich wie bei der Zweitwohnungsteuer praktiziert und lässt somit auch zur Zweitwohnungsteuer nicht viel Gutes erwarten. Es wird noch mancher Weg erforderlich sein um diese endgültig abzuschaffen und der Protest dagegen darf nicht nachlassen. Es bringt nichts sich in Fatalismus zu üben und nolens volens sich mit dieser Steuerart abzufinden.

 

Die Einstellung der Justiz ist zwar mehr als merkwürdig, aber ein Synonym für die Urteile die seitens der Gerichte in Bezug auf neu erfundene kommunale Steuern gefällt werden. Erlaubt ist was den Kommunen einfällt, notfalls wird die Steuersatzung so lange angepasst bis es auch einem Gericht passt. Der Hinweis darauf, dass in diesem Fall die Beträge der Bettensteuer problemlos an den Endverbraucher weitergereicht werden können ist eigentlich blanke Ironie um nicht von Zynismus zu sprechen. Die „Diktatur“ der Justiz macht es aber möglich und letztendlich werden Richter auch von Steuergeldern bezahlt, allerdings nicht vom Zweitwohnungsteueraufkommen.

 

Das eigene Objekt oder das eigene Angebot wird durch diese Steuer belastet und wird wirtschaftlich uninteressant, es finden sich keine Interessenten mehr die bei einer vernünftigen Kalkulation einsteigen, ob Verkauf oder Vermietung. Vertretbare Preise sind nicht mehr zu erzielen und viele Zweitwohnungseigentümer müssen sich zu Schleuderpreisen von ihren Objekten trennen, wenn diese auch als Alterssicherung und Finanzanlage gedachten Objekte Belastungen ausgesetzt werden die die eigenen Möglichkeiten dann übersteigen.

 

Viele Gemeinden bevorzugen es offensichtlich zahlreiche Objekte in ihrem Ort leer stehen zu haben, mit zunehmender Tendenz, denn ein einmal einsetzender Trend lässt sich nicht von heute auf Morgen umkehren, abgesehen davon, dass man auch über kein Konzept verfügt um dagegen zu steuern. Man findet keine Nutzer für die Objekte, erhebt aber Zweitwohnungsteuer. Diese Politiker begreifen nicht, dass dies alles kontraproduktiv ist. Wann geht denen endlich einmal ein Licht auf?

 

Im Zeitalter der Beweglichkeit ist es kein Problem ein marktgerechtes und preislich interessantes Angebot in der Nachbargemeinde oder in einem anderem Urlaubsland aufzusuchen welches dann möglicherweise günstiger und auch noch interessanter ist, weil dort der Erfindergeist und die geistigen Ressourcen für vernünftige Angebote und nicht für die Steuererhebung aufgebracht werden und keine dummen Sprüche dazu gemacht werden, dass Zweitwohnungeigentümer zwangsläufig von Reichtum geplagt sein müssen. Zweitwohnungseigentümer und -besitzer haben eben nur andere Prioritäten gesetzt und gehen mit ihren begrenzten Mitteln besser um als so manche Gemeindeverwaltung.

 

Es kann nicht angehen, dass die Belastungsgrenze der Zweitwohnungseigentümer ständig getestet wird und die Steuerschrauben ständig weiter angezogen werden. Viele Kommunen drehen derzeit an der Zweitwohnungsteuerschraube und gewisse politische Richtungen spielen das Lied von Neid und Missgunst und hier nicht nur die sozialistische Richtung die sich teilweise sogar dagegen ausspricht. Offensichtlich ist aber nicht nur die EU ein Sanierungsfall, sondern die Kommunen auch? Dies haben offensichtlich, wie die EU, die Kommunen auch noch nicht bemerkt. Fange ich aber in den Kommunen schon damit an mich in die familiäre Erziehung der Kinder einzumischen, dann darf ich mich nicht wundern, wenn dann irgendwann kein Geld mehr im Säckel ist. Die Zweitwohnungsteuererhebung wird dieses Problem aber auch nicht lösen, denn dass was die Zweitwohnungsteuer einbringt reicht in den meisten Gemeinden nicht einmal dafür aus um eine halbe Stelle eines Sozialarbeiters zu bezahlen.

 

Es ist wohl aber auch an der Zeit, dass die Zweitwohnungsteuerbefürworter ihre gedankliche Einstellung zu diesem Thema überdenken, denn deren Argumentation ist ebenfalls meistens ein Sanierungsfall und die Unkenntnis über Abläufe lässt mehr als grüßen.


Unsinnssteuer

(2013-07-10)

 

“General-Anzeiger-Bonn”: “Die 815 abgemeldeten Nebenwohnsitze seien "ein Rückgang von fast 70 Prozent. Eine deutlichere Abstimmung mit den Füßen für diese Unsinnssteuer ist kaum noch vorstellbar".

 

http://www.general-anzeiger-bonn.de/region/rhein-sieg-kreis/bornheim/SPD-kritisiert-hohen-Verwaltungsaufwand-article1090022.html


Die Zweitwohnungsteuer ist kontraproduktiv

(2013-07-30)

 

In „Börse Aktuell“, dem Börsenbrief der Börsen Hamburg-Hannover, konnte ich dieser Tage unter anderem lesen:

 

„„Rathaus leider geschlossen“ las ich neulich an der Tür eines historischen Rathauses in Schleswig-Holstein. Wenn schon das „RAThaus“ geschlossen ist, ist das für mich mehr als ein erstes Anzeichen eines wirtschaftlichen Niederganges einer Region. Daran ist sicher auch das Internet schuld. Bürger kaufen Teile ihrer Waren zunehmend online statt vor Ort, die Umsätze dort entfallen, Läden stehen leer, Arbeitsplätze fallen weg, Häuser zerfallen auf Grund ausbleibender Mieten, Bürger ziehen weg - die Spirale nach unten nimmt ihren Lauf. Selbst Läden in den Nebenstraßen der Großstädte sollen nach einem Zeitungsartikel in dieser Woche schon unvermietbar sein. Der Handel, so war zu lesen, floriert nur in Top-Lagen. Wenn dies schon für Großstädte zutrifft, wie sieht es dann erst in den Kleinstädten aus?“

 

Dort wird dann noch Zweitwohnungsteuer erhoben um diesen Prozess zu steigern und die Menschen aus dem Ort zu treiben und Neuzugänge dadurch zu verhindern, dass Investitionswillige Zweitwohnungsteuer zahlen müssen an Orten mit zerstörter Infrastruktur. Die Zweitwohnungsteuer löst keine Probleme, sie bringt nur zusätzliche, denn wo die Häuser und Wohnungen leer stehen werden auch keine Handwerker mehr benötigt.

 

Den Kommunen aber die Zweitwohnungsteuererhebung auszutreiben wird aber ein schwieriger Weg sein und einen Lernprozess erfordern der Kommunalpolitiker überfordert, denn vermeintliche Einnahmequellen werden ohne zwingende Not nicht fallen gelassen und man gefällt sich in dieser Machtposition und zeigt dort Kreativität, die anderenorts in der Gemeinde mehr als benötigt wird, dort ist man aber ideenlos. Hier sei zur Steuererhebung nur auf die Sektsteuer verwiesen, einst eingeführt von Kaiser Wilhelm II um die Flotte zu finanzieren. Die Flotte hat sich schon längst aufgelöst, nur die Sektsteuer wird weiter erhoben, etliche Gemeinden lösen sich derzeit auch auf. Es ist eben schwierig Unarten abzuräumen.

 

Der vermeintliche Geldesel Zweitwohnungsteuer frisst seine Erfinder, nur niemand bemerkte die Nebenwirkungen. So sieht vorausschauende Kommunalpolitik aus.


Bagatellsteuern steigen ständig

(2013-08-16)

 

„Weser-Kurier“: „Dazu zählen etwa die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer und, in einigen Städten, auch die Zweitwohnungs- und die Jagdsteuer. In Niedersachsen wurden im Jahr 2012 unter dem Punkt „sonstige Gemeindesteuern“, wie solche Einnahmen im Fachjargon genannt werden, rund 108 Millionen Euro verbucht, im Jahr 2010 waren es noch 88 Millionen Euro.“

 

„Bremen nahm im Jahr 2012 rund 16 Millionen Euro Bagatellsteuern ein. Zwei Jahre zuvor war es noch etwa die Hälfte.“

 

http://www.weser-kurier.de/bremen/politik2_artikel,-Wie-Kommunen-Kasse-machen-_arid,634915.html


Grunderwerbsteuer

(2013-10-26)

 

Der Immobilienbereich ist für die Kommunen und die Bundesländer doch eine sprudelnde Einnahmequelle die ständig weitere Begehrlichkeiten weckt. Ab Januar 2014 erhöhen etliche Länder nun wieder einmal die Grunderwerbsteuer. Diese fällt auch beim Erwerb einer Immobilie an die als Zweitwohnung genutzt werden soll oder kann. Wir erinnern uns, vor Jahren betrug diese Steuer einmal zwei Prozent:

 

Grunderwerbsteuer

2014

2013

Baden-Württemberg

5 %

5 %

Bayern

3,5 %

3,5 %

Berlin

6 %

5 %

Bremen

5 %

4,5 %

Brandenburg

5 %

5 %

Hamburg

4,5 %

4,5 %

Hessen

5 %

5 %

Mecklenburg-Vorpommern

5 %

5 %

Niedersachsen

5 %

4,5 %

Nordrhein-Westfalen

5 %

5 %

Rheinland-Pfalz

5 %

5 %

Saarland

5,5 %

5,5 %

Sachsen

3,5 %

3,5 %

Sachsen-Anhalt

5 %

5 %

Schleswig-Holstein

6,5 %

5 %

Thüringen

5 %

5 %

 

Die Grunderwerbsteuer fällt in Deutschland bei Haus- und Grundstückskauf, auch bei Eigentumswohnungen, an.


Karnevalistische Betrachtung eines Kommunalbeamten bei der kommunalen Steuererhebung

(2016-02-23)

 

„Märkische Allgemeine“: „Etwa der aktuellen Version der Weihnachtsgeschichte: Maria und Josef im Meldeamt. Der Beamte ist auf Zack – ratzfatz muss der Zimmermann Gewerbesteuer bezahlen, für den Stall muss Zweitwohnungssteuer entrichtet werden und ob das schwarz-weiß-gescheckte Hörnervieh mit dem tief baumelnden Euter, das Josef am Strick führt, tatsächlich eine Kuh ist, muss sich erst erweisen. Ein Beller, und schon ist Hundesteuer fällig.“


 

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